Beschluss
12 WF 60/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:0619.12WF60.15.00
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Tenor
Auf die Gehörsrüge der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Senats vom 5.6.2015 (12 WF 60/15) aufgehoben und der Verfahrenswert für den Vergleich auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und dieser abhelfend in teilweiser Abänderung des Verfahrenswertbeschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (32 F 397/14) auf 4.500,- EUR festgesetzt (davon Mehrwert 3.000,- EUR).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Gehörsrüge der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Senats vom 5.6.2015 (12 WF 60/15) aufgehoben und der Verfahrenswert für den Vergleich auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und dieser abhelfend in teilweiser Abänderung des Verfahrenswertbeschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (32 F 397/14) auf 4.500,- EUR festgesetzt (davon Mehrwert 3.000,- EUR). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Auf die gemäß § 44 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge der Beschwerdeführer war das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Dies führte zur Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 3.6.2015, weil die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Wertfestsetzung des Familiengerichts ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im übrigen zulässig ist. Von der Erreichung des gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG erforderlichen Mindestbeschwerdewertes von 200,- EUR ist auszugehen, weil hierfür nicht nur die Einigungsgebühr sondern auch die Auswirkungen der Festsetzung des Mehrwertes auf die abrechenbaren Verfahrensgebühren zu berücksichtigen sind. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg, weil bei einer vergleichsweisen Miterledigung der Hauptsache innerhalb des Verfahrens über eine einstweilige Anordnung die Werte von Eil- und Hauptverfahren zu addieren sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.3.2011, 5 WF 264/10, zitiert nach juris, Rn. 16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.3.2005, 10 WF 39/04, zitiert nach juris, Rn. 5-11, Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Anh. I zu § 48 GKG (§ 3 ZPO) Rn. 128). Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.