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Beschluss

5 U 18/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2015:0601.5U18.15.00
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Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2015verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 161/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2015verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 161/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). G r ü n d e: I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld oder auf materiellen Schadenersatz. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass bei dem am 05.12.2012 im Hause der Beklagten durchgeführten arthroskopischen Eingriff an der rechten Schulter den behandelnden Ärzten Behandlungsfehler unterlaufen sind. Auch die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Im Einzelnen: a) Der geplante Eingriff, bei dem im Bereich des rechten Schultergelenks arthroskopisch freie Gelenkkörper, ein Schleimbeutel und Kalk aus der Rotatorenmanschette entfernt und das Gelenk gesäubert und gespült werden sollte, war nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts medizinisch indiziert. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass aufgrund anhaltender Schultergelenksbeschwerden nach einer ausgiebigen konservativen Therapie der geplante arthroskopische Eingriff indiziert war. Eine Fortsetzung der konservativen Therapie wäre, so der Sachverständige, nicht erfolgversprechend gewesen. Insoweit werden die Feststellungen des Landgerichts auch nicht mit der Berufung angegriffen. b) Von der Frage der Indikation des geplanten Eingriffs ist die Frage zu trennen, ob die im Rahmen des Eingriffs erfolgte Durchtrennung der langen Bizepssehne medizinisch indiziert war, ob die Durchtrennung entsprechend den ärztlichen Standards durchgeführt wurde und ob sie von der erteilten Einwilligung des Klägers gedeckt war. aa) Ohne Erfolg greift der Kläger mit der Berufung die Feststellung des Landgerichts an, die Durchtrennung der langen Bizepssehne sei medizinisch indiziert gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. L ist nach Auswertung des Operationsberichts zu dem auch den Senat überzeugenden Ergebnis gelangt, dass eine Durchtrennung der Sehne in der gegebenen Situation medizinisch sinnvoll war. Die Sehne zeigte sich ausweislich des Operationsberichts entzündlich verändert und befand sich in Subluxationsstellung. Hinzu kam eine Teilruptur der Rotatorenmanschette. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass in Anbetracht dieser Gesamtumstände eine Durchtrennung der langen Bizepssehne medizinisch sinnvoll war. Die entzündliche Veränderung der Bizepssehne allein hätte man, so der Sachverständige, möglicherweise noch medikamentös behandeln können. Die weiteren Komplikationen der Subluxationsstellung und die Rotatorenmanschettenruptur hätten ein Abheilen der Sehne jedoch unwahrscheinlich gemacht. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dem Kläger hätte die Schulter, wenn die Bizepssehne nicht durchtrennt worden wäre, in der Folgezeit weitere Schwierigkeiten bereitet und es hätte im Verlauf auch zu einer Sehnenruptur kommen können. Die Durchtrennung der Sehne einem späteren Eingriff vorzubehalten, habe keinen Sinn gemacht, weil ein weiterer Eingriff neue Risiken mit sich gebracht hätte. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Gutachten von Prof. Dr. L sei widersprüchlich, weil der Sachverständige einerseits schriftlich ausgeführt habe, die Sehne sei nach den präoperativ durchgeführten klinischen Tests nicht schmerzhaft gewesen und er andererseits im Rahmen seiner mündlichen Anhörung geäußert habe, die Ursache der Beschwerden sei ein Verschleiß der Sehne gewesen. Es ist nach Erfahrung des ständig mit Arztsachen befassten Senates durchaus nicht ungewöhnlich, dass präoperativ durchgeführte klinische Tests keinen auffällig Befund zeigen und sich intraoperativ dann doch ein auffälliger Befund ergibt. Dass entgegen der Ausführungen des Sachverständigen entweder bei dem intraoperativ vorgefundenen Befund einer entzündlichen Sehne die klinischen Tests positiv hätten ausfallen müssen oder aufgrund des negativen klinischen Test die Sehne nicht entzündlich verändert hätten sein dürfen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass in Teilen der wissenschaftlichen Literatur der Nutzen einer Tenotomie durchaus kritisch gesehen werde, ändert dies nichts daran, dass nach Ausführungen des Sachverständigen, welche im Übrigen durch die vom Kläger vorgelegte Dissertation gestützt werden, die Tenotomie ein anerkanntes, gebräuchliches Verfahren darstellt. Die Anwendung eines wissenschaftlich anerkannten und in der Praxis angewendeten Verfahrens kann einen Behandlungsfehler im Sinne eines Verstoßes gegen gesicherte Standards der medizinischen Wissenschaft nicht begründen. bb) Dem Operateur ist auch nicht deswegen ein Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil er die durchtrennte Sehne inicht wieder angenäht hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre im vorliegenden Fall allenfalls eine Tenodese (Refixation) am proximalen Oberarm und dies auch nur aus kosmetischen Gründen in Betracht gekommen. Für die Funktion des Bizeps wäre die Refixation der Sehne am Oberarm, so der Sachverständige, irrelevant gewesen. Einem besseren kosmetischen Ergebnis durch Vermeidung eines distalisierten Muskelbauches habe die Notwendigkeit einer Erweiterung des Eingriffs mit einer erneuten Schnittführung und der dadurch bedingten weiteren Risiken gegenüber gestanden, so dass es im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen sei, die Sehne durchtrennt zu belassen. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass es hinsichtlich der Frage, ob eine durchtrennte lange Bizepssehne anzunähen sei oder nicht, keinen einheitlichen Standard gebe. Ob eine operative Refixation erforderlich sei, werde kontrovers diskutiert. Es gebe keine eindeutigen wissenschaftlich evidenzbasierten Aussagen, welche der beiden Methoden für den jeweiligen Patienten besser sei. Da ein einheitlicher medizinischer Standard nicht festzustellen ist, ist es nicht als behandlungsfehlerhaft zu werten, dass eine Refixation der Sehne am Oberarm unterblieb. cc) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er sei in Bezug auf die Notwendigkeit einer Durchtrennung der Bizepssehne nicht aufgeklärt worden. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung geht der Senat davon aus, dass die Aufklärung des Klägers über die Möglichkeit sich erst intraoperativ als medizinisch notwendig erweisenden Operationserweiterungen ausreichend war und der Eingriff damit auch hinsichtlich der Sehnendurchtrennung von der erteilten Einwilligung gedeckt war. Davon unabhängig greift aber auch der von der Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung. Die Durchtrennung der Sehne war nicht geplant. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ergab sich erst aufgrund des intraoperativen Befundes einer entzündlichen Veränderung der Sehne, ihrer Subluxationsstellung und der Teilruptur der Supraspinatussehne als Teil der Rotatorenmanschette. Bei derartigen intraoperativen Operationserweiterungen wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hinsichtlich der Aufklärungsbedürftigkeit danach differenziert, ob die Erweiterung vor dem Eingriff vorhersehbar war oder nicht. War die Erweiterung vorhersehbar, muss der Patient schon vor dem Eingriff entsprechend aufgeklärt werden. Hat der Arzt vor der Operation einen Hinweis auf eine möglicherweise erforderlich werdende Operationserweiterung unterlassen und zeigt sich intraoperativ die Notwendigkeit zu einem weiteren Eingriff, dann muss er im Rahmen des Möglichen die Operation beenden und den Patienten aufklären und dessen Einwilligung einholen (BGH, Urteil vom 16.02.1993, Az. VI ZR 300/91, Tz. 21, zitiert nach juris; vgl. auch die Rechtsprechungsnachweise in Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht. 7. Auflage, C 104; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Rz. A 1701). Vorhersehbar ist die Notwendigkeit einer Operationserweiterung jedoch nicht schon dann, wenn eine solche lediglich möglich oder nicht sicher auszuschließen ist. Es müssen vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete intraoperative Operationserweiterung vorliegen, der Arzt muss Hinweise auf die ernsthafte Möglichkeit einer Operationserweiterung haben (vgl. BGH aaO; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.06.2002, Az. 1 U 4/02, Tz. 29, zitiert nach juris). Im Vorfeld der Operation vom 05.12.2012 bestanden für die behandelnden Ärzte keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchtrennung der langen Bizepssehne erforderlich werden würde. Die klinisch durchgeführten Tests (Yergason- und Speed-Test) ergaben keinen Hinweis auf ein Affektion der langen Bizepssehne. Nach Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L in der mündlichen Verhandlung war nach den klinischen Voruntersuchungen nicht absehbar, dass eine Schädigung der Bizepssehne vorliegt. Es komme, so der Sachverständige, ohnehin nur sehr selten vor, dass zu dem diagnostizierten Impingementsyndrom eine solche degenerative Veränderung hinzutrete. Der Sachverständige hat aus seiner medizinisch-sachverständigen Sicht eine Aufklärung über eine möglicherweise notwendig werdende Durchtrennung der Bizepssehne für nicht erforderlich, sondern den allgemeinen Vorbehalt in dem Aufklärungsformular bezüglich medizinisch indizierte Operationserweiterung als ausreichend gehalten. Der Senat teilt die Auffassung des Sachverständigen auch aus der maßgeblichen rechtlichen Sicht. Da keine konkreten Hinweise auf eine Affektion der Bizepssehne und eine daher möglicherweise notwendig werdenden Durchtrennung der Sehne vorlagen, reichte die allgemein gehaltene Aufklärung über die generelle Möglichkeit von Operationserweiterungen aus. Dass eine derartige Aufklärung erfolgt ist, ergibt sich aus dem vom Kläger unterzeichneten Aufklärungsbogen und ist von ihm in der mündlichen Verhandlung letztlich auch nicht mehr in Abrede gestellt worden. Davon unabhängig scheidet eine Haftung der Beklagten wegen eines Aufklärungsfehlers aber auch aufgrund des von der Beklagten erhobenen Einwandes der hypothetischen Einwilligung aus. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Entscheidungskonflikt des Klägers für nicht plausibel gehalten. Es ist auch für den Senat nicht plausibel, dass der Kläger, wenn man ihn darüber aufgeklärt hätte, dass eine Durchtrennung möglicherweise erforderlich werden würde, dieser Operationserweiterung nicht zugestimmt hätte. Wenn die Möglichkeit der Notwendigkeit einer Durchtrennung der Bizepssehne erörtert worden wäre, wären die Vor- und Nachteile einer solchen Maßnahme zu bedenken gewesen. Im Falle einer – wie hier - nicht medikamentös zu behandelnden entzündlichen Veränderung der Sehne mit Subluxationsstellung stellte die Durchtrennung der Sehne einen Eingriff dar, der – selbst bei Annahme des Risikos eines höher tretenden Humeruskopfes - zu einer Behebung der Schmerzsituation führen konnte. Demgegenüber hätte, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, im Falle des Belassenes der Sehne in der Folgezeit weitere Schmerzen auftreten können und es hätte auch im Verlauf zu einer Ruptur kommen können, die einen weiteren Eingriff notwendig gemacht hätte. Eine wesentliche Einwirkung auf die Kraftentfaltung war mit einer Sehnendurchtrennung nicht zu erwarten. Lediglich mit der kosmetisch negativen Folge eines distalen Muskelbauches war zu rechnen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Kläger vor der Operation über ganz erheblichen Schmerzen geklagt hatte, dass es infolge der negativen klinischen Tests ohnehin sehr unwahrscheinlich war, dass eine Sehnendurchtrennung erforderlich werden würde und der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er sich über die aufgeklärten Risiken keinen Kopf gemacht habe, er vielmehr bereit gewesen sei, Risiken in Kauf zu nehmen, um die Möglichkeit einer Beschwerdefreiheit zu erzielen, hält es auch der Senat für nicht plausibel, dass der Kläger im Falle einer Aufklärung über die Möglichkeit einer intraoperativ notwendig werdenden Durchtrennung der langen Bizepssehne seine Einwilligung nicht erteilt hätte. c) Da es an einem rechtswidrigen Eingriff als Haftungsvoraussetzung fehlt, kommt es auf die Frage der Schadenskausalität nicht mehr an. Der Senat erlaubt sich in diesem Zusammenhang nur den kurzen Hinweis, dass der Kläger den Beweis zu erbringen hat, dass die postoperativ geklagten Schmerzen auf die Durchtrennung der langen Bizepssehne zurückzuführen sind. Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L, nach denen im Uniklinikum Aachen ein mit dem Höhertreten des Humeruskopfes nicht im Zusammenhang stehender massiver Hyperabduktionstest und ein positiver AC-Gelenkdruckschmerz festgestellt wurde, wird dieser Beweis nur schwerlich zu erbringen sein. II. Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Köln, den 01.06.2015 Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat