Beschluss
17 W 320/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2015:0311.17W320.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird teils als unzulässig verworfen und teils als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 8.010,79 € 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Im April 2009 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen Q für knapp 55.000,00 €. Mit der Behauptung, das Fahrzeug sei mangelhaft, trat er bei einem Kilometerstand von 3.000 vom Vertrag zurück. Das Landgericht hat Beweis erhoben. Im Verlaufe dessen wurde das Fahrzeug mehrfach sachverständig begutachtet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. April 2014 entsprach das Landgericht dem Begehren des Klägers weitgehend. Bereits mit der Klage hatte er Stellplatzmiete für den Q (821,34 €), Tiefgaragenmiete (170,00 €) und Kosten für die Haftpflichtversicherung (650,56 €) geltend gemacht. Die ersten beiden Positionen hat das Landgericht mit der Begründung, der Kläger sei darlegungs- und beweisfällig geblieben, nicht zugesprochen. Bezüglich der Versicherungskosten hat es ausgeführt, es bestehe kein Ersatzanspruch, da das Fahrzeug, auch wenn es nicht gefahren wurde, gleichwohl haftpflichtversichert und zulassungsfähig gewesen sei, so dass es an einem Zweckfortfall fehle. 84,00 € Zulassungskosten hat es dagegen zugesprochen. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. 4 Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u. a.: 5 - 84,00 € Zulassungskosten, 6 - 280,00 € Batteriekosten, 7 - 261,37 € Batteriekosten, 8 - 45,00 € Kosten für Türöffner Tiefgarage 9 - 4.654,26 € Unterstellkosten, 10 - 2.686,08 € Versicherungsprämie, 11 sowie weitere im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertrages entstandene Kosten. 12 Hierzu vertritt er die Ansicht, es handele sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, die erstattungsfähig seien. Die Garage sei extra für das streitgegenständliche Fahrzeug angemietet worden. Auch sei es die gesamte Zeit versichert gewesen. Infolge der langen Stilllegung habe zweimal eine neue Batterie eingebaut werden müssen. 13 Die Beklagte meint, die in Rede stehenden Kosten seien nicht notwendig gewesen. Es handele sich zudem um Schadenersatzpositionen, nicht aber um Kosten des Rechtsstreits. Zudem habe das Landgericht bereits abschlägig beschieden, so dass sie nicht erneut im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Jedenfalls habe der Kläger gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen. Ihm sei es möglich gewesen, einen Garagenplatz für 20,00 € monatlich anzumieten. Mittels eines Ladegerätes hätte er die Batterie wieder aufladen können. Da der Kläger das Fahrzeug nicht habe nutzen wollen, habe er die Versicherung nicht bestehen lassen dürfen. Im Rahmen einer kostenlosen Ruheversicherung wäre es vollumfänglich teilkaskoversichert geblieben, mithin auch gegen Diebstahl versichert gewesen. 14 Der Rechtspfleger hat die Batteriekosten mit der Begründung nicht festgesetzt, dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, die Batterie zu überbrücken. Die Zulassungskosten habe das Landgericht bereits zugesprochen. Unterstell- und Versicherungskosten seien nicht festsetzbar, weil der Kläger diese Beträge bereits im Klageverfahren geltend gemacht habe. 15 Hiergegen richtet sich dieser mit seinem Rechtsmittel, dem der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache deshalb dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. 16 II. 17 Soweit es um die Zulassungskosten (84,00 €) geht, ist das Rechtsmittel des Klägers mangels Beschwer unzulässig. Denn diesen Betrag hat das Landgericht (S. 10 UA, drittletzter Absatz) bereits tituliert, worauf die Beklagte zutreffend mehrfach hingewiesen hat. 18 Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg. Die in Rede stehenden Kosten stellen keine im Rahmen des Festsetzungsverfahrens festsetzbaren Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO dar. Insoweit steht dem Kläger allenfalls ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch zu, der im Wege der Klage zu verfolgen wäre. 19 1. 20 Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein auf zügige Bearbeitung angelegtes Massenverfahren. Es dient dazu, dem Kostengläubiger in einem summarischen Verfahren mit Glaubhaftmachung und Prüfung durch den Rechtspfleger in möglichst unkomplizierter Weise einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Es ist in erster Linie auf die Prüfung des Inhalts der Prozessakten gerichtet. Auf die Ermittlung außerhalb des eigentlichen Prozessgeschehens liegender Umstände ist es nicht zugeschnitten. Das Transparenzgebot gebietet es zudem, den Kostenschuldner davor zu schützen, dass er im Rahmen der Kostenfestsetzung mit unter Umständen erheblichen außergerichtlichen Kosten überrascht wird, deren Grund und Höhe er nicht absehen konnte (Schulz MK-ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdn. 39). 21 2. 22 Dies vorausgeschickt sind Schäden in Form von Lagergeld, Futterkosten, Zinsverluste oder Verwahrungskosten keine Aufwendungen für die Prozessführung und keine Prozesskosten im Sinne des § 91 ZPO, so dass sie deshalb eingeklagt werden müssen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rdn. 13 „Schäden“). 23 Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung allein dann, wenn die Sache als Beweismittel aufbewahrt wird. Die anlässlich dessen etwa für die Anmietung einer Garage entstehenden Kosten sind dann ausnahmsweise notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Dies gilt etwa dann, wenn streitig ist, ob es sich um einen fingierten Unfall handelt oder nicht und der Kläger sein Fahrzeug bis zur rechtskräftigen Entscheidung (OLG Koblenz NJW-RR 1997, 640) oder sein total beschädigtes Fahrzeug bis zur endgültigen Schadensfeststellung (OLG Hamburg MDR 2000, 331) unterstellt oder ein Unfallgeschädigter gezwungen ist, Fahrzeugteile bis zur Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzuhalten, um die Verantwortlichkeit für einen Schaden oder einen Reparaturmangel zu klären (OLG Koblenz JurBüro 2010, 536). 24 3. 25 Anders ist aber dann zu entscheiden, wenn ein Kläger den Rücktritt vom Vertrag erklärt und ihm Kosten infolge der Verwahrung des Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugebenden Fahrzeuges entstehen (OLG München MDR 1988, 869; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 640). In Bezug auf diese Kosten steht dem Erstattungsgläubiger allenfalls ein materiell-rechtlicher Schadenersatzanspruch zur Seite, der im Klagewege zu verfolgen ist. Eine Festsetzung im Rahmen des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Der Grund liegt darin, dass die in Rede stehenden Kosten dem Gläubiger in erster Linie nicht zu Beweiszwecken entstanden sind, sondern für den Fall einer erfolgreichen Klage das Fahrzeug bereitzuhalten, um seiner Rückgabeverpflichtung im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages nachzukommen. Die anlässlich der Verwahrung des Fahrzeuges angefallenen Kosten sind nicht deshalb Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO, weil die Berechtigung des Begehrens des Klägers nach Rückgängigmachung des Kaufvertrages in einem Rechtsstreit durch Beweisaufnahme geklärt werden musste. 26 Im Übrigen wäre der Kläger auch nicht gehindert gewesen, den Q bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiter zu benutzen, anstatt ihn bei laufender Haftpflichtversicherung in einer Tiefgarage unterzustellen gegen Zahlung eines entsprechenden Mietzinses. Denn der vom gerichtlichen Sachverständigen zu seinen Gunsten bestätigte Mangel bezog sich nicht auf sicherheitsrelevante Teile, sondern allein auf Mängel im Rahmen der Kommunikationseinrichtungen des Fahrzeuges. 27 4. 28 Gegen die Berücksichtigung der Kosten, die der Kläger erstattet verlangt, im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren spricht schließlich, dass er Stellplatz- bzw. Tiefgaragenmiete sowie Versicherungskosten im Hauptsacheverfahren teilweise bereits geltend gemacht hat. Der Rechtspfleger müsste nunmehr folglich prüfen, inwieweit dem Begehren des Klägers schon wegen eingetretener Rechtskraft der Erfolg zu versagen ist (s. hierzu: BGH NZBau 2012, 290; Senat, Beschluss vom 26. August 2009 - 17 W 198/09 - = AGS 2010, 43). Angesichts des eingangs dargestellten Zwecks des Kostenfestsetzungsverfahrens, nämlich in einem vereinfachten Verfahren auf möglichst schnelle Art und Weise einen Vollstreckungstitel zu schaffen, erscheint es auch aus diesem Grunde nicht opportun, die Berechtigung des Begehrens des Klägers dort zu prüfen. Dieser hätte die Möglichkeit gehabt, die in Rede stehenden Kosten vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Klagewege geltend zu machen, soweit sie bezifferbar waren. Im Übrigen hätte er die Möglichkeit gehabt, einen Feststellungsantrag zu formulieren. 29 5. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.