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Beschluss

12 UF 98/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2015:0219.12UF98.14.00
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Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 18.06.2014 (31 F 19/13) abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin.

3.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Antragsgegner nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 232.023,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 18.06.2014 (31 F 19/13) abgeändert und der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Antragsgegner nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 232.023,00 €. Gründe: I. Die Beteiligten sind seit dem 05.10.2011 geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin macht einen Anspruch aus einem bei Eheschließung am 26.01.2006 vom Antragsgegner gegebenen Morgengabeversprechen in Form von 400 Bahare-Azadi-Goldmünzen geltend, von welchen der Antragsgegner bislang lediglich 100 Münzen geleistet hat. Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige, der Antragsgegner verfügt nach eigenem Vorbringen bereits seit vor Eheschließung sowohl über die deutsche als auch über die iranische Staatsbürgerschaft. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die tatsächlichen Ausführungen im Beschluss des Familiengerichts Brühl vom 18.06.2014 verwiesen. Erstinstanzlich bot die Antragstellerin dem Antragsgegner vergleichsweise an, dass der Antragsgegner der Scheidung im Iran zustimme und die hierfür erforderlichen Erklärungen abgebe. Im Gegenzug würde sie auf die Leistung des noch nicht erfüllten Teils der Morgengabe verzichten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 verwiesen. Zu einer Einigung kam es nachfolgend nicht. Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 stellte die Antragstellerin vor dem Amtsgericht in Teheran, Iran, Antrag auf Scheidung vom Antragsgegner. Der Schriftsatz, der dem Antragsgegner über das iranische Konsulat zugestellt wurde ist, hält auf der zweiten Seite fest: „Die Sorgepflicht des Kindes ist bei der Vollmachtgeberin und sie verzichtet auf ihre religiösen und legalen Rechte wie Morgengabe, Unterhalt, Aussteuer.“ Im Schriftsatz vom 14.11.2014 erklärte der Antragsgegner die Annahme des Verzichts auf die Morgengabe. Nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28.01.2015 gegenüber dem Amtsgericht Teheran die Rücknahme des Scheidungsantrags hatte erklären lassen, lehnte das Amtsgericht Teheran mit Urteil desselben Tags den Scheidungsantrag aufgrund der erklärten Rücknahme ab. Mit dem im Tenor genannten Beschluss vom 18.06.2014 hat das Familiengericht den Antragsgegner zur Leistung von 300 Bahare-Azadi-Goldmünzen verpflichtet. Weiter hat es eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft der Entscheidung zur Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung gesetzt und den Antragsgegner verpflichtet, bei fruchtlosem Fristablauf an die Antragstellerin einen Betrag von 232.023,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich der Nebenforderung hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei wegen Art 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Danach stehe der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch aus der ehevertraglichen Vereinbarung zu. Der Umstand, dass der Antragsgegner bei Abschluss vertreten worden sei, stehe der Wirksamkeit nicht entgegen. Dies gelte auch für den Einwand, der Vertreter sei nur zur Vereinbarung von 100 Goldmünzen befugt gewesen, denn im Außenverhältnis sei die Vertretungsmacht jedenfalls nicht beschränkt gewesen. Das Brautgabeversprechen sei auch nicht sittenwidrig. Es sei nicht maßgeblich, ob die Scheidung der Sache nach eine Loskaufscheidung gewesen sei, diesbezüglich habe sich der Antragsgegner treuwidrig verhalten, weil er einer Scheidung im Iran nicht zugestimmt habe. Ferner komme auch eine Vertragsanpassung nicht in Betracht. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 18.06.2014 verwiesen. Der Antragsgegner verfolgt mit der Beschwerde seinen erstinstanzliches Begehren auf Zurückweisung des Antrags weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, das Amtsgericht sei zu Unrecht von der Wirksamkeit des Morgengabeversprechens ausgegangen. Weiter habe die Antragstellerin jedenfalls im Scheidungsantrag vom 09.09.2014 auf den Erhalt der Morgengabe verzichtet. Dieser Verzicht sei wirksam, da er ihn im Schriftsatz vom 14.11.2014 angenommen habe. Die Antragstellerin begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie meint, der im Schriftsatz vom 09.09.2014 erklärte Verzicht sei so zu verstehen, dass nur für den Fall der Scheidung auf die Morgengabe verzichtet werde. Er sei im Übrigen zurückgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2015 vor dem Senat hat die Antragstellerin erklärt, sie habe ihren Bruder, der im Iran lebe, beauftragt, das Scheidungsverfahren für sie durchzuführen. Ihr Bruder habe einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der das Scheidungsverfahren mit den vorbezeichneten Antrag vom 09.09.2014 eingeleitet habe. Nachdem ihr klar geworden sei, dass das Scheidungsverfahren auch darauf gerichtet sei, auf die Morgengabe zu verzichten, habe sie ihren iranischen Anwalt angewiesen, das Scheidungsverfahren nicht weiter zu betreiben. Die Rücknahme des Scheidungsantrags sei darauf erfolgt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 18.06.2014 ist aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen. 1. Das Morgengabeversprechen des Antragsgegners beurteilt sich nach deutschem Sachrecht. Für die Frage der Rechtsanwendung hat das nach wie vor bestehende sog. deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 (RGBl 1930 II 1006), welches als Kollisionsregel dem deutschen internationalen Privatrecht vorginge (Thorn in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 14 EGBGB Rz. 5), keine Bedeutung. Denn der Anwendungsbereich des Abkommens ist nur eröffnet, wenn die am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten ausschließlich und gemeinsam entweder die iranische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2012 - 8 UF 37/12 - zitiert nach beck = NJOZ 2013, 1006; OLG Köln, Urteil vom 23.03.2006 - 21 UF 16/05 - zitiert nach juris; Bergmann/Ferid - Eyanat, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Teil Iran (Stand 01.10.2002) S. 22; Schotten/Wittkowski, Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen im Familien- und Erbrecht, Farm 1995, 264). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner verfügte durchgängig, also schon bei Eheschließung, auch über die deutsche Staatsbürgerschaft. Damit bestimmt sich die Frage der Anwendbarkeit deutschen oder iranischen Sachrechts nach deutschem internationalem Privatrecht, und dort nach Art. 14 EGBGB. Denn ein Morgengabeversprechen, also das Versprechen des Ehemannes zur Leistung von Geld oder Wertgegenständen an die Ehefrau bei Eheschließung, ist als ehevertragliche Zusage und damit als allgemeine Ehewirkung anzusehen (BGH, Urteil vom 09.12.2012 - XII ZR 107/08 -, zitiert nach juris). Die maßgebliche Regelung trifft Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB. Nach Art 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehört haben, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Da der Antragsgegner durchgängig sowohl über die deutsche als auch über die iranische Staatsangehörigkeit verfügte, findet Art 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB Anwendung, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit bei Vorhandensein immer maßgeblich ist und vorgeht. Damit fehlt es an einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit i.S.d. Ziffer 1. Nach Art 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB kommt hilfsweise das Sachrecht des Staates zum Tragen, in welchem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Das ist vorliegend Deutschland, da beide Beteiligte hier leben. Damit ist deutsches Recht anwendbar. 2. Es kann dahinstehen, ob der Anspruch der Antragstellerin auf Leistung der Morgengabe wirksam entstanden ist. Denn dadurch, dass die Antragstellerin wirksam auf die Leistung der Morgengabe verzichtet hat, ist der diesbezügliche Anspruch jedenfalls nachträglich erloschen. a) Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 09.09.2014 vor dem Amtsgericht Teheran im Iran ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Sie wünscht, vom Antragsgegner auch nach iranischem Recht geschieden zu werden. Der Schriftsatz wurde von ihrem iranischen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt G, verfasst. Auf Seite 2 der Antragsschrift ist namens der Antragstellerin erklärt: „Die Sorgepflicht des Kindes ist bei der Vollmachtgeberin und sie verzichtet auf ihre religiösen und legalen Rechte wie Morgengabe, Unterhalt, Aussteuer.“ Diese Erklärung ist nach dem vorliegend anzuwendenden deutschen Recht in Bezug auf den Anspruch der Antragstellerin auf Leistung der Morgengabe als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags nach § 397 Abs. 1 BGB anzusehen. Ein solcher Verzicht ist formfrei möglich. Der Antragsgegner, dem der genannte Schriftsatz über das iranische Konsulat zugestellt worden ist, hat den Verzicht mit Erklärung im Schriftsatz vom 14.11.2014 angenommen. Damit ist der Verzicht wirksam geworden und der Erfüllungsanspruch der Antragstellerin erloschen. b) Entgegen der im Termin geäußerten Rechtsauffassung des hiesigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist die in dem Scheidungsantrag an das Amtsgericht Teheran enthaltene Erklärung, sie verzichte auf ihr Recht der Morgengabe, nicht in der Weise auszulegen, dass ein Verzicht nur für den Fall der Scheidung erklärt werden sollte. Der Wortlaut der Erklärung enthält einen derartigen Vorbehalt nicht. Auch sonstige Umstände legen ein solches Verständnis der Erklärung nicht nahe. Zu berücksichtigen ist, dass die Erklärung vom iranischen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin abgegeben wurde, den der Bruder der Antragstellerin auf ihr Geheiß beauftragt hat. Der Scheidungsantrag an das Amtsgericht Teheran ist, wie auch der hiesige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin feststellt, als Antrag auf sog. „Loskaufscheidung“ formuliert, bei der die Ehefrau eine Gegenleistung dafür erbringt, dass der Ehemann der Scheidung zustimmt. Dies kann regelmäßig ein Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche sein, welche der Ehefrau aus der Ehe zustehen, also etwa auch auf eine noch nicht geleistete Morgengabe (vgl. Unger in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Iran, Stand August 2008, Seite 11, Rz. 17). Wenn Rechtsanwalt G eine Erklärung dieses Inhalts abgibt, so ist zum einen davon auszugehen, dass ein rechtlich erfahrener Berufsträger wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin bei entsprechender Absicht einen solchen Vorbehalt ausdrücklich formuliert haben würde. Zum anderen verfolgte der Prozessbevollmächtigte in seiner Antragsschrift das Ziel der Darlegung, dass die Voraussetzungen einer „Loskaufscheidung“ nach iranischem Recht vorliegen. Er wollte also gerade zum Ausdruck bringen, dass die Antragstellerin sich ihrer Vermögensrechte („Morgengabe, Unterhalt, Aussteuer“) begibt. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, warum die Aussage des Prozessbevollmächtigten, die Antragstellerin verzichte auf die Morgengabe, nach seinem Willen bzw. auch aus Sicht des Empfängers, insbesondere des Antragsgegners, einschränkend auszulegen sein sollte. Dabei ist für die Beurteilung die Motivlage des iranischen Bevollmächtigten der Antragstellerin maßgeblich. Gemäß § 166 Abs. 1 BGB kommt es im Rahmen der Auslegung einer Willenserklärung auf die Person des Vertreters und nicht die des Vertretenen an (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 166 Rz. 5). Nichts anderes kann mit Blick auf die sich aus der Erklärung ergebenden nachteiligen Folgen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens gelten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der iranische Prozessbevollmächtigte bei Abgabe der Prozesserklärung Kenntnis von dem vorliegenden Verfahren und damit vom möglichen Einfluss auf das vorliegend geltend gemachte Klagebegehren hatte. Für ein vom Wortlaut der Erklärung abweichendes Verständnis ist also keine Grundlage ersichtlich. Die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 30.01.2015 erhobenen Einwände geben keinen Anlass zu einer anderen Interpretation. Welcher Inhalt der Prozesserklärung nach iranischem Recht zukommt und ob nach iranischem Recht ein materiell-rechtlich wirksamer Verzicht auf die Morgengabe Voraussetzung für den Erfolg einer „Loskaufscheidung“ ist oder nicht, bedarf vorliegend keiner näheren Prüfung. Entscheidend ist, dass weder der Inhalt der Erklärung selbst noch aus vorstehend genannten Gründen die äußeren Umstände ihrer Abgabe eine Auslegung dahingehend nahelegen, der Verzicht werde unter einen Vorbehalt gestellt. Dass die abgegebene Erklärung im Rahmen des iranischen Scheidungsverfahrens negative Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung eines gleichzeitig vor einem deutschen Gericht geltend gemachten Begehrens auf vollständige Erfüllung des Morgengabeversprechens hat, fällt in den Risikobereich der beide Verfahren gleichzeitig führenden Antragstellerin und kann nicht Anlass für eine einschränkende Auslegung sein. c) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren darauf, dass sie nie davon ausgegangen sei, dass das Scheidungsverfahren im Iran auf den Verzicht auf die Morgengabe gerichtet gewesen sei und sie auch zu keinem Zeitpunkt erklärt habe, auf die Morgengabe verzichten zu wollen. Dass die Verknüpfung des Verzichts der Morgengabe mit der Scheidung nach iranischem Recht nicht in Sinn der Antragstellerin stand, ist bereits tatsächlich nicht nachvollziehbar. Denn in der mündlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht Bergisch-Gladbach am 13.11.2013 hat die Antragstellerin dem Antragsgegner selbst vergleichsweise angeboten, dass der Antragsgegner der Scheidung im Iran zustimme, die hierfür erforderlichen Erklärungen abgebe und sie im Gegenzug auf die Leistung des noch nicht erfüllten Teils der Morgengabe verzichten würde. Unabhängig davon ist nicht vorgetragen, dass der iranische Prozessbevollmächtigte keine Vertretungsmacht zur Abgabe der entsprechenden Erklärung gehabt hat, so dass davon auszugehen ist, dass er zur Durchführung des Scheidungsverfahrens umfassend bevollmächtigt war. Für die Wirksamkeit der Erklärung des Prozessbevollmächtigten im Außenverhältnis zu Gericht und hiesigem Antragsgegner hat ein – vermeintlicher – innerer Vorbehalt der Vertretenen oder eine abweichende Absprache im Innenverhältnis zum Vertreter aber keine Bedeutung. d) Schließlich gibt auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ausweislich des vorgelegten Urteils des Amtsgerichts Teheran, aus dem hervorgeht, dass der Antrag auf Bestätigung der Scheidung abgelehnt wird, weil die Antragstellerin mit Datum vom 28.01.2015 die Rücknahme des Scheidungsantrags erklärt hat, nicht zu einer anderen Rechtsauffassung Anlass. Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass die Rücknahmeerklärung nicht, wie von der Antragstellerin im Termin vom 22.01.2015 zu Protokoll erklärt hat, bereits Anfang Januar 2015 erfolgt ist, sondern erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren. Unabhängig davon ändert die Rücknahme des Scheidungsantrags nichts an der Wirksamkeit des Verzichts. Die Parteien haben gemäß § 397 Abs. 1 BGB einen Erlassvertrag geschlossen. Das in dem Scheidungsantrag vom 09.09.2014 liegende Angebot der Antragstellerin auf Erlass des Anspruchs auf die Morgengabe hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.11.2015 angenommen. Zum Zeitpunkt der Annahme war das Angebot der Antragstellerin unstreitig noch nicht zurückgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Rücknahme war der Anspruch auf die Morgengabe mithin bereits erloschen, so dass die in der Rücknahme der Klage liegende nachträgliche Rücknahme des Erlassangebots keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO sowie §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).