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Urteil

20 U 154/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2015:0206.20U154.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juni 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 85/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. 3 II. 4 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 5 Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1998 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 14. Juni 2010 erklärte Widerspruch war verfristet. 6 Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 7 Dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemäß § 10 a VAG mit dem Versicherungsschein übersandt wurden, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. 8 Die Widerspruchsbelehrung durch die Beklagte, die sich auf Seite 2 des Versicherungsscheins vom 8. Januar 1999 (GA 29) findet, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 24. Februar 2012, an denen auch nach erneuter Prüfung in vollem Umfang festgehalten wird. Der Senat hatte in jenem Urteil bereits dazu Stellung bezogen, dass die Belehrung drucktechnisch hinreichend hervorgehoben ist. Ergänzend ist anzuführen, dass § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. weder verlangt, darüber zu belehren, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, noch muss über die Rechtsfolgen des Widerspruchs aufgeklärt werden. 9 Die Ausführungen im Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt vom 27. Oktober 2014 (3 U 52/12) können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Zwar ist die Belehrung als solche in dem dortigen Verfahren identisch mit der Widerspruchsbelehrung im vorliegenden Fall. Zweifel an der Wirksamkeit der Belehrung hat das OLG Frankfurt allerdings nicht in Bezug auf den Text der Belehrung erhoben; die Bedenken beziehen sich vielmehr auf den der Belehrung vorgestellten Text, der lautet: 10 „Die Angaben im Versicherungsschein weichen vom Antrag ab. Beachten Sie bitte die dem Versicherungsschein beigefügte „Erklärung des Versicherers“. 11 Das OLG Frankfurt kritisiert zum einen, dass die in der Belehrung verwendete Formulierung „die o.g. Unterlagen“ sich hier nicht klar auf die - in der Belehrung genannten - Unterlagen, nämlich den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen bezieht, weil in dem unmittelbar vorstehenden Text eine Erklärung des Versicherers angeführt wird; zum einen fehlt es nach Auffassung des OLG Frankfurt an einer drucktechnisch deutlichen Form der Belehrung, weil sie nicht vom davorstehenden, ebenfalls fett gedruckten Text abgesetzt ist. 12 Das ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hier lautet der der Belehrung vorausgehende Text: 13 „In diesem Punkt weicht der Versicherungsschein vom Antrag ab. Die Abweichung gilt gemäß § 5 VVG als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins widerspricht.“ 14 In diesem Text sind keine weiteren Unterlagen erwähnt, so dass die Verwendung der Formulierung „ die o.g. Unterlagen“ im Belehrungstext sich hier nur auf den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen beziehen kann. 15 Der der Belehrung hier vorausgehende Text ist auch gestalterisch durch einen Absatz von der Widerspruchsbelehrung abgesetzt, was bei der Belehrung, die Gegenstand des Verfahrens beim OLG Frankfurt ist, nicht der Fall war. 16 § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verstößt nicht gegen europäisches Recht. Diese Gesetzesbestimmungen stellen sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. Das Policenmodell steht auch im Einklang mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Das hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 – (VersR 2014, 1065) entschieden, und dies entspricht auch der bisherigen ständigen Senatsrechtsprechung (zuletzt etwa Urt. v. 11. Juli 2014 - 20 U 68/14 -, Urt. v. 16. Mai 2014 - 20 U 31/14 -). Der Senat hält hieran fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den vorstehend zitierten Entscheidungen. 17 Der Senat ist auch nicht gehalten, die Frage der Europarechtskonformität des Policenmodells dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dazu besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil die Europarechtskonformität des Policenmodells außer Zweifel steht (so jetzt ausdrücklich BGH, aaO, Rz. 16; das hat auch der Senat in früheren Entscheidungen so vertreten, s. etwa Urt. v. 22. März 2013 - 20 U 178/12 -). Eine Vorlagepflicht scheidet darüber hinaus jedenfalls deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu auch BVerfG, WM 2014, 647, Rz. 48 f.) 18 Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, aaO, Rz. 32 ff.). Dem schließt sich der Senat an. 19 Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rn. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versiche-rungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. 20 Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er den Vertrag bis zur Widerspruchserklärung mehr als 11 Jahre lang durch Zahlung der Prämien durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat. 21 Auf einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen („Kick-back“) stützt sich der Kläger in der Berufung nicht mehr. Hierzu hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Übrigen zwischenzeitlich auch entschieden, dass die Kick-back-Rechtsprechung nur für eine Kapitalanlageberatung durch eine Bank gilt (Urt. v. 3. September 2014 ‑ IV ZR 145/12, Rz. 10 a.E.). 22 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 23 Zur Zulassung der Revision besteht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 keine Veranlassung mehr. Auch im Übrigen stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. 24 Berufungsstreitwert: 11.482,39 € 25 (zur Streitwertberechnung s. Senatsbeschl. v. 28. Januar 2015 - 20 W 72/14 -)