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Beschluss

20 W 72/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2015:0128.20W72.14.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2014 ‑ 26 O 519/13 -abgeändert.

Der Streitwert wird auf 34.101,92 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2014 ‑ 26 O 519/13 -abgeändert. Der Streitwert wird auf 34.101,92 € festgesetzt. Gründe Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist zwar im Ansatz zu berücksichtigen, dass die vom Kläger als Anspruch auf Ersatz tatsächlich gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) aus den der Beklagten überlassenen Versicherungsbeiträgen geltend gemachte Zinsforderung eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG darstellt (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1015). Daran ändert es nichts, dass sie vorliegend mit der Hauptforderung auf Rückerstattung der Beiträge als einheitliche Klageforderung im Klageantrag verfolgt wird. Auf diese Weise werden Nebenforderungen nicht zu Hauptforderungen (BGH, aaO). Entgegen der vom Landgericht Köln und auch vom OLG Celle (NJW-RR 2014, 993) vertretenen Auffassung ist der von der Beklagten ausgekehrte Rückkaufswert in Anwendung des Rechtsgedankens des § 367 Abs. 1 BGB allerdings in erster Linie auf die Zinsforderung anzurechnen. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert nicht daran, dass eine Anrechnung von Nutzungen dort nicht vorgesehen ist, denn vorliegend wird der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB in Form eines Prozentsatzes von den eingezahlten Beiträgen berechnet und ist damit als Zinsforderung zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2014 – IV ZR 116/14 – m.w.N.). Unmittelbar einschlägig ist § 367 BGB allerdings nicht, denn die Beklagte hat mit der Zahlung des auf vertraglicher Grundlage geleisteten Rückkaufswerts nicht den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, den der Kläger verfolgt, erfüllt (vgl. Jacob, juris-PR-VersR 12/2014, Anm. 4). Allerdings wäre – die Wirksamkeit des Widerrufs unterstellt – der Vertrag nach bereicherungsrechtlichen Bestimmungen abzuwickeln, wobei die gegenseitigen Forderungen (der Beklagten stünde in diesem Fall ein Anspruch auf Rückerstattung des Rückkaufswerts aus ungerechtfertigter Bereicherung zu) saldiert werden (vgl. BGHZ 72, 252; Lorenz, JuS 2015, 109 ff.). Im Rahmen dieser Saldierung ist nach Auffassung des Senats der Rechtsgedanke des § 367 Abs. 1 BGB entsprechend heranzuziehen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Rückkaufswert mangels abweichender Vereinbarung der Parteien in erster Linie auf die Zinsforderung und erst dann auf die Hauptforderung anzurechnen ist. Das führt vorliegend zu folgender Streitwertberechnung: Der Rückkaufswert von 49.632,- € ist auf die Zinsforderung in Höhe von 47.807,09 € anzurechnen. Der verbleibende Restbetrag von 1.824,91 € ist von der Hauptforderung (Beitragsrückerstattung in Höhe von 36.784,85 €) in Abzug zu bringen, was zu einem Betrag von 34.959,94 € führt. Der mit dem Klageantrag geltend gemachte Betrag in Höhe von 34.101,92 € ist mithin ausschließlich als Hauptforderung zu qualifizieren. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).