1. Der Antrag des Beklagten auf Verfahrensaussetzung im Hinblick auf das Verfahren LG Köln 3 O 259/14 wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das das am 8.5.2013 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az. 18 O 192/12) wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 26.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, das Gutachten aus dem Betreuungsverfahren habe nicht verwertet werden dürfen. Insoweit habe das Landgericht auch seine Hinweispflichten verletzt. Der Beklagte erhebt zudem Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen und rügt, das Gericht habe sich nicht hinreichend kritisch mit dem Gutachten befasst. Der Beklagte trägt ergänzend zum geistigen und körperlichen Zustand der früheren Klägerin in der Zeit von März bis August 2011 vor. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe das Beweismaß verkannt. Auch ist er der Ansicht, es bestehe kein Auskunftsanspruch, weil lediglich ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis bestanden habe, aber keine Auskunftspflichten auslösende Sonderverbindung. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.5.2013 zum Az. 18 O 192/12 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Zwischenzeitlich hat der Beklagte bei dem Landgericht Köln zu Az. 3 O 259/14 mit Klageschrift vom 7.10.2014 gegen den hiesigen Kläger auf Feststellung angetragen, dass er Alleinerbe der früheren Klägerin des hiesigen Verfahrens sei. Der Beklagte stützt sich dabei auf ein Testament vom 20.3.2011 (Anl. B 3, Bl. 255 d.A.) und trägt in der Klageschrift ausführlich zum Gesundheitszustand der früheren Klägerin bei Errichtung des Testaments vor. Er vertritt die Ansicht, die frühere Klägerin sei testierfähig gewesen und das Testament sei demgemäß wirksam. Der Beklagte beantragt, das hiesige Verfahren auszusetzen, bis über die Rechtsnachfolge der am 22.8.2013 verstorbenen früheren Klägerin rechtskräftig entschieden ist. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. 1. Die Zurückweisung des Aussetzungsantrages erfolgt in Ausübung des nach § 148 ZPO dem Gericht eingeräumten Ermessens. Bei der Ermessensausübung sind der voraussichtliche Erfolg des anderen Verfahrens und die eintretende Verzögerung in dem Verfahren, dessen Aussetzung beantragt wird, gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 7.5.1992, V ZR 192/91, zitiert nach juris, Rn.6). Dies führt unbeschadet der etwaigen Erfolgsaussichten der zu LG Köln 3 O 259/14 erhobenen Feststellungsklage dazu, vorliegend keine Aussetzung vorzunehmen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die in dem neuen Verfahren zu klärende Rechtsfrage der Wirksamkeit des Testaments vom 20.3.2011 im hiesigen Verfahren bereits als geklärt zu bewerten ist, da vorliegend in dem betreffenden Zeitraum von Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin auszugehen ist. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren anzunehmen, dass der Beklagte nicht Erbe geworden ist und dementsprechend der Kläger das Verfahren wirksam für die unbekannten Erben betreiben kann. Eine Aussetzung hätte dagegen zur Folge, dass Vorbringen, welches nach Maßgabe der berufungsrechtlichen Vorschriften der §§ 529, 531 BGB im vorliegenden Verfahren präkludiert ist, über den Umweg der Einleitung eines anderen Verfahrens und der Beantragung der Aussetzung doch noch würde eingeführt werden können. In dieser Konstellation gebührt bei der Abwägung nach § 148 ZPO aufgrund der gesetzgeberischen Wertung der §§ 529, 531 ZPO dem Beschleunigungsinteresse der Vorrang. 2. Auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens mit Schriftsätzen vom 21.11.2014 und 19.1.2015 hält der Senat an den mit Hinweisbeschluss vom 4.11.2014 geäußerten Rechtsauffassungen fest. Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat die Klage übereinstimmend mit dem Landgericht für zulässig und begründet erachtet. Der Senat ist übereinstimmend mit dem Landgericht der Ansicht, dass ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB besteht, weil die dingliche Einigung zwischen dem Beklagten und der Erblasserin, der vormaligen Klägerin, wegen deren Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB nichtig war. a) Die Verwertung des Gutachtens aus dem Betreuungsverfahren ist zutreffend auf § 411a ZPO gestützt worden und begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Dabei wird nicht übersehen, dass es zur Verwertung eines Gutachtens aus einem anderen Verfahren regelmäßig zunächst erforderlich ist, den Parteien Kopien des Gutachtens mit einer Stellungnahmefrist zuzuleiten (vgl. Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage, § 411a ZPO, Rn. 4). Vorliegend war indes beiden Parteien das Gutachten bereits hinlänglich bekannt. Die damalige Klägerin hatte es nämlich zur Substantiierung ihres Vortrages bereits der Klageschrift vom 20.6.2012 beigefügt, weswegen zu einer Stellungnahme des Beklagten im Rahmen seines Sachvortrages (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinlänglich Gelegenheit bestand. Auf dieser Grundlage reichte es aus, die Parteien zur beabsichtigten Verwertung des beiden Parteien bereits bekannten Gutachtens im Termin vom 19.12.2012 anzuhören (Protokoll Bl. 109 d.A.). Mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Verwertung wurden die Parteien zugleich mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass mit der Möglichkeit zu rechnen sein würde, das Gericht würde aufgrund des Gutachtens von Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin seit Anfang 2011 ausgehen. Von der Möglichkeit, hierdurch veranlasst gestützt auf § 139 Abs. 5 ZPO einen Schriftsatznachlass zu beantragen, hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht und stattdessen rügelos seinen Sachantrag wiederholt. Infolgedessen ist der Beklagte mit der Rüge eines Verstoßes gegen das nach § 411 a ZPO zu beachtende Verfahren, mit der Rüge mangelnder Verwertbarkeit sowie eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ausgeschlossen. Die rügelose Antragstellung führt, ebenso, wie das Oberlandesgericht dies bereits mit Beschluss vom 25.1.2013 (18 O 192/12) zu § 406 ZPO und dem Verlust des Ablehnungsrechts ausgeführt hat, nach § 295 Abs. 1 ZPO zum Verlust des Rügerechts, soweit disponible Verfahrensmängel betroffen sind. Zu den hiernach verzichtbaren Verfahrensmängeln zählen Verstöße gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ebenso wie die Verwertung unzulässiger Beweismittel (Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage, § 395 ZPO, Rn. 3). b) Der Senat hat keine Bedenken gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen unter Darlegung der leitenden Gründe der Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO) den Beweis für die Annahme eines bereits am 15.3.2011 vorliegenden, die freie Willensbestimmung der Erblasserin dauerhaft ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit als geführt erachtet. Soweit der Beklagte in zweiter Instanz erstmals Einwendungen gegen die Tatsachengrundlage des Gutachtens, gegen die Art der Sachverhaltsaufklärung durch den Sachverständigen oder gegen die Reichweite seiner Schlussfolgerungen erhebt, ist er mit diesem Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für den mit Schriftsatz vom 19.1.2015 umfangreich ergänzten Sachvortrag des Beklagten zum Gesundheitszustand der früheren Klägerin. Es hätte ihm oblegen, diese Einwendungen bereits in erster Instanz vorzubringen, wo ihnen ggf. durch Anhörung des Sachverständigen oder in anderer Weise nachzugehen gewesen wäre. Dies wäre dem Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, sei es noch im Termin vom 19.12.2012 oder im Rahmen eines Schriftsatznachlasses, den zu beantragen der Beklagte indes unterließ. c) Inwieweit die im Krankenhaus im Juli 2011 behandelnden Ärzte oder der Notar die Beklagte für geschäftsfähig hielten, kann dahinstehen, weswegen dem diesbezüglichen Beweisantritt nicht nachzugehen war. Auch wenn die dortigen Ärzte diese Einschätzung gehabt haben sollten, würde dies keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen begründen. Für die Frage der Geschäftsfähigkeit kommt es nämlich ebenso wie bei Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung nicht auf die Einschätzung der Mitmenschen der betroffenen Person an, seien sie auch medizinisch oder/und juristisch qualifiziert, sondern auf das Ergebnis einer nach fachwissenschaftlichen Vorgaben durchzuführenden Exploration durch einen für gerade diese Fragen qualifizierten Facharzt. Dies gilt freilich nur für solchen Vortrag, der die einem Sachverständigen vorbehaltene Bewertung des Geisteszustandes betrifft. Vortrag zu konkreten Wahrnehmungen von Wortäußerungen oder Verhaltensweisen der früheren Klägerin, hätten durchaus Veranlassung geben können, Zeugen zu vernehmen, um sodann auf dieser Grundlage zumindest eine ergänzende sachverständige Stellungnahme einzuholen – derartiger Sachvortrag erfolgt jedoch erstmals in zweiter Instanz, weswegen der Beklagte hiermit ebenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere auch für den Vortrag zu Angaben der früheren Klägerin gegenüber der Zeugin E in einem Gespräch vom 15.8.2011 (S. 7 des Schriftsatzes vom 19.1.2015, Bl. 297 d.A.). Da klägerseits bereits erstinstanzlich umfangreich Auszüge aus der Betreuungsakte vorgelegt worden waren (Anlage zur Klageschrift Bl. 9, 10, 23, 24 d.A.), insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Q (Bl. 25-33 d.A.) und Auszüge aus dem Grundstückswertgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. C (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 22.10.2012, Bl. 82-103 d.A.), bestand bereits erstinstanzlich hinreichend Veranlassung, eine Beiziehung der Betreuungsakten durch das Prozessgericht anzuregen (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), dies erst recht, nachdem das Gericht auf die beabsichtigte Verwertung nach § 411a ZPO hingewiesen hatte. 3. Der Senat ist auch übereinstimmend mit dem Landgericht der Ansicht, dass der Beklagte den Rechtsnachfolgern der früheren Klägerin gegenüber in dem zugesprochenen Ausmaß zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Den Auskunftsanspruch hat das Landgericht zutreffend auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt (§§ 666, 677, 681 Abs. 2 BGB). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist von der Übernahme der Führung eines fremden Geschäfts auszugehen und nicht von einer bloßen Gefälligkeit. Abzugrenzen ist nach dem Vorhandensein eines Rechtsbindungswillen. Ob ein solcher vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Rechtsbindungswille ist insbesondere dann zu bejahen, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen, oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vorgängen, die diesem ähnlich sind, zu verneinen sein (BGH, Urteil vom 21.6.2012, III ZR 290/11, BeckRS 2012, 14989 Rn. 14). Zuzugeben ist dem Beklagten, dass allein aufgrund einer eingeräumten Kontovollmacht noch nicht auf Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann (OLG Brandenburg, 12. Zivilsenat, Urteil vom 19.3.2009, 12 U 171/08, BeckRS 2009, 10120). Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht mit umfangreichen Befugnissen zugunsten des Bevollmächtigten lässt hingegen regelmäßig auf einen Rechtsbindungswillen des Bevollmächtigten schließen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2013, 3 U 1/12, zitiert nach juris, Rn. 80 – 82). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Wertung des Landgerichts zu folgen. Der Beklagte hat Beträge in Höhe von insgesamt 16.600,- EUR und damit in einer nicht unbedeutenden Höhe abgehoben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihm bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt worden war und er sich anschickte, mit der Erblasserin, zu deren Schutz er sich nach eigener Darstellung einsetzen wollte, ein Grundstücksgeschäft abzuwickeln, musste er damit rechnen, dass er in absehbarer Zeit um Rechenschaft hinsichtlich der von ihm durchgeführten Barabhebungen ersucht werden würde, sei es von den etwaigen Erben, einem gesetzlichen Betreuer oder von Angehörigen der Erblasserin. Auch wenn die Vorsorgevollmacht zur Zeit der Abhebungen noch nicht eingesetzt wurde, musste sie doch den Beklagten veranlassen, seine Rolle gegenüber der Erblasserin im Hinblick auf die naheliegende Möglichkeit einer Verschlechterung ihres Gesundheitsbildes und das mögliche Erforderlichwerden einer gesetzlichen Betreuung zu überprüfen, weshalb er nicht länger darauf vertrauen konnte und durfte, sich in einem rechenschaftspflichtfreien Raum bloßer Gefälligkeiten zu bewegen. Daraus, dass der Beklagte darauf vertraut haben mag, aufgrund des Testaments vom 20.3.2011 Erbe zu werden, ergibt sich nichts anderes. Denn er konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass die frühere Klägerin nur noch kurze Zeit zu leben haben und sich außer ihm niemand mehr für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse interessieren würde. Es musste ihm klar sein, dass es durchaus noch zu abändernden letztwilligen Verfügungen und damit zum Entfallen seiner Erberwartung würde kommen können. Ferner musste er damit rechnen, dass es noch zu Lebzeiten der früheren Klägerin von Angehörigen oder einem gesetzlichen Betreuer zu Rückfragen hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bereich der wirtschaftlichen Verhältnisse der früheren Klägerin kommen könnte. 4. Im Übrigen nimmt der Senat zur Meidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, denen der Senat folgt, und die auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.