Urteil
24 U 90/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:0108.24U90.14.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 3 gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2014 (Az. 15 O 129/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu 3 zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 3 gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2014 (Az. 15 O 129/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu 3 zu tragen. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 3 Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner (mittelbaren) Beteiligung an der Fondsgesellschaft M AG & Co. KG (kurz M VII) geltend. Der Kläger beteiligte sich am 10.11.2005 als Treugeberkommanditist in Höhe von 20.000,00 Euro am M VII (Anl. B (2) 1, AnlHeft II). Gegen die Beklagte zu 1 war die Klage nur infolge einer Namensähnlichkeit erhoben und frühzeitig wieder zurückgenommen worden. Hinsichtlich der Beklagten zu 2, der Rechtsnachfolgerin der Gründungsgesellschafterin und Treugeberin Dr. U GmbH, ist das klageabweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 628 d.A.). Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen, der Klage gegen die Beklagte zu 3 jedoch im wesentlichen stattgegeben. Die Beklagte zu 3 habe den Kläger nicht über die Höhe der Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Die im Prospekt ausgewiesenen Platzierungskosten beliefen sich auf 24,9 % des Anlegerkapitals. Hierüber sei mündlich nicht aufgeklärt worden, der Zeuge I habe vielmehr Platzierungskosten und Agio gleichgesetzt. Auch sei nicht von einer rechtzeitigen Prospektübergabe auszugehen, da die Beklagte zu 3 eine solche schon nicht dargelegt habe. Die Angaben des Zeugen I seien hinsichtlich des Termins unklar und beruhten zudem nur auf Vermutungen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 05.05.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 3 mit am 05.06.2014 per Fax bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.07.2014 per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist zuvor auf rechtzeitig eingegangenen Antrag bis zum 05.08.2014 verlängert worden war. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte zu 3 gegen ihre Verurteilung und verfolgt den Klageabweisungsantrag weiter. Die Platzierungskosten im Sinne des Prospekts seien nicht mit einer Vermittlungsprovision gleichzusetzen, sondern umfassten noch „wesentlich mehr“. Die Vermittlungsprovision der Beklagten zu 3 habe unter 15 % gelegen. Soweit das Landgericht eine rechtzeitige Übergabe des Prospekts verneint habe, beruhe dies auf einer Verkennung der Beweislast. Die Beklagte zu 3 habe eine Übergabe mindestens 48 Stunden vor dem Zeichnungstermin behauptet, das genüge der sekundären Darlegungslast. Wenn der Zeuge I sich nicht mehr erinnert habe, folge daraus allenfalls ein „non liquet“, das zu Lasten des primär beweisbelasteten Klägers gehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift verwiesen. Die Beklagte zu 3 beantragt, Das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.04.2014 Az.: 15 O 129/13, wie folgt abzuändern: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. II. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. B. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3 der vom Landgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 2 BGB wegen Verletzung von Informationspflichten zu. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts wird verwiesen. Die Berufung der Beklagten zu 3 gibt noch zu folgenden Ergänzungen Anlass: Ein Anlagevermittler wie auch ein Anlageberater schuldet dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 17.02.2011, III ZR 144/10, Rn. 9). Eine Pflicht zur ungefragten Mitteilung über die Vertriebsprovision besteht für den nicht bankmäßig gebundenen Anlagevermittler jedoch nur, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des vom Anleger einzubringenden Kapitals überschreitet (BGH, Urteil vom 19.01.2012, III ZR 48/11, BKR 2012, 165 f., juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 03.03.2011, III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 f., juris Rn. 20). Unabhängig davon müssen unrichtige oder irreführende Angaben zu Vertriebsprovisionen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtig gestellt werden (BGH, Urteil vom 19.01.2012, a.a.O., juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O., juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 29.05.2008 – III ZR 59/07, juris RN 22: Angabe von 12 % statt 20 % bei Filmfonds). Auf die Gesamthöhe der Innenprovision kommt es dann nicht an (BGH, Urteil vom 22.03.2007 – III ZR 218/06, juris RN 8; BGH, Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 359/02, juris RN 32). Das Landgericht kommt im Wege der Beweiswürdigung dazu, dass der Zeuge I als Berater der Beklagten zu 3 die Platzierungskosten als Agio bezeichnet und so beides gleichgesetzt habe. Das decke sich mit den Angaben des Klägers persönlich, nach dessen Auskunft nur vom Agio die Rede gewesen sei. Diese Feststellungen des Landgerichts greift die Berufung schon nicht konkret an. Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit ergeben sich nicht, weshalb der Senat an die Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist. Insbesondere kann man die Bezeichnung der Platzierungskosten als Agio nicht anders verstehen, als dass das Thema angesprochen wurde und der Kläger nach dem Gespräch annehmen musste, dass die Platzierungskosten (die nach der Interpretation der Beklagten zu 3 über die reinen Vertriebskosten noch hinausgehen) nur 5 % betragen würden. Da solcherart unrichtige oder mindestens irreführende Angaben zu den Kosten gemacht wurden, ist es nicht mehr relevant, ob ein inhaltlich richtiger Prospekt rechtzeitig übergeben wurde. Denn vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118, juris Rn 24). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.162,75 € (Zahlung 18.662,75 €; Feststellung 500,00 €, da der Fonds bereits 2012 abgewickelt wurde und Nachforderungen daher unwahrscheinlich erscheinen)