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Beschluss

5 U 44/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:1125.5U44.14.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.02.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 171/13 -  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.02.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 171/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 09.09.2014 (Bl. 193 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Einwände des Klägers in seiner Stellungnahme vom 18.11.2014 zu den Hinweisen des Senats führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass durch die Vertragsklausel „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ die Sachmängelhaftung umfassend ausgeschlossen wurde. Die Formulierung „Keine Garantie“ ist bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen. Der Begriff „Garantie“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch von juristischen Laien nicht im Rechtssinne, sondern regelmäßig als Synonym für die gesetzliche Gewährleistung gebraucht (BGH, Urteil vm 13.03.2013, Az. VIII ZR 186/12, Tz. 16). Dass die Parteien zusätzlich die Formulierung „gekauft wie besichtigt und probegefahren“ gewählt haben, durch die in der Regel die Haftung nur für solche Mängel abbedungen wird, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung nur unschwer erkennbar sind, steht der Annahme eines vollständigen Haftungsausschlusses nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2005, Az. VIII ZR 136/04, Tz. 28; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, Rz. 4014; Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.0214, § 444, Rz. 5). Der Senat hält ferner an seiner Auffassung fest, dass die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung „Tachostand abgelesen 102.200“ keine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Der Zusatz „abgelesen“ kann nicht anders verstanden werden, als dass hier lediglich der Tachometerstand festgehalten und nicht eine bestimmte Laufleistung des Fahrzeuges vereinbart werden sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert: 11.100,- EUR