Beschluss
5 U 118/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:1121.5U118.14.00
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Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13. Juni 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 407/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13. Juni 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 407/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe : Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB weder die Zahlung von Schmerzensgeld noch materiellen Schadensersatz verlangen. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagten die Verletzung einer Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last fällt. Die Beklagte hatte die Nasenbrille und den Sauerstoff zuführenden Schlauch so anzubringen, dass dem Kläger bei der Benutzung keine absehbare Gefahr drohte, insbesondere nicht die Gefahr eines Sturzes aus dem Bett. Von einer Verletzung dieser Pflicht kann nicht ausgegangen werden. Weder hat der Kläger schlüssig dargetan noch ist erkennbar, dass die Art und Weise der Zuführung des Schlauchs von links und der Umstand, dass die Nasenbrille nach einem Absetzen wegen der Länge des Schlauchs nur auf der linken Seite des Bettes abgelegt werden konnte, eine vor dem Vorfall absehbare Gefahr eines Sturzes des Klägers aus dem Bett begründeten. Für die Beurteilung bedarf es keiner besonderen Sachkunde, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist. Schon im Ausgangspunkt ist nicht ersichtlich, warum die durch die Länge des Schlauchs bedingte Ablage der Nasenbrille auf der linken Seite des Betts aus der Sicht ex ante mit höheren Gefahr verbunden gewesen sein soll als die vom Kläger für sachgerecht gehaltene Ablage der Nasenbrille auf dem Patienten-Nachttisch, der – vom liegenden Patienten aus gesehen – rechts vom Bett stand. Würde die Nasenbrille auf dem Patienten-Nachttisch abgelegt, wäre aus Sicht des Krankenhausträgers vielmehr auch in Betracht zu ziehen, dass sich ein Patient beim Wiederanziehen der Nasenbrille aus dem Bett heraus lehnen und hierbei zu Schaden kommen könnte. Die behandelte Lungenerkrankung (COPD) und die in der Klageschrift dargelegten Vorerkrankungen (Arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung, Diabetes mellitus Typ II, Hirninfarkt 1977, Hüft-TEP bds., chron Schmerzsyndrom LWS) mögen eine Sturzgefahr beim Gehen oder Stehen hervorgerufen haben, zumal der 81 Jahre alte Kläger deshalb auf einen Gehstock angewiesen war, eine Sturzgefahr im oder aus dem Liegen begründeten sie aber nicht. Aus den Erkrankungen folgt entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung auch nicht notwendig, dass dem Kläger das Greifen mit der linken und/oder der rechten Hand schwer fiel und er deshalb eine links von ihm liegende Nasenbrille nur schlecht erreichte konnte. Hirninfarkte, wie ihn der Kläger 1977 – also vor mehr als 30 Jahren – erlitten hatte, können je nach Schwere mit bleibenden Lähmungen der Extremitäten einhergehen, müssen dies aber keineswegs. Dies ist dem Senat, der ständig mit Arzthaftungssachen befasst ist, aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt. Dass beim Kläger eine vollständige oder partielle Lähmung der Arme vorliegt, hat er nicht konkret vorgetragen und ist nicht erkennbar. Nach seinem eigenen Vortrag hat er unmittelbar vor dem streitigen Vorfall selbst das Abendessen eingenommen. Die vorwiegend internistischen und orthopädischen Erkrankungen führten auch nicht dazu, dass der Kläger sich im Bett nicht ausreichend orientieren und dessen Grenzen nicht erkennen und beachten konnte. Soweit er in der Berufungsbegründung geltend macht, dass er nahezu blind sei, ist der von der Beklagten bestrittene Vortrag neu und gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen, unter denen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, sind weder dargetan noch erkennbar. In erster Instanz ergab sich aus dem Sturz-Ereignisprotokoll vom 15.8.2013 lediglich eine Seheinschränkung, ohne dass der Kläger geltend gemacht hätte, dass diese seine Orientierung im Bett und die Wahrnehmung der Begrenzungen des Betts behindert oder erschwert hätte. Hinzu kommt, dass der Kläger die Nasenbrille bis zum Zeitpunkt des Sturzes jedenfalls seit einem Tag genutzt hatte, ohne dass er gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten angegeben hätte, dass die Art und Weise der Zuführung des Schlauchs und die hierdurch bedingte Ablage der Nasenbrille auf der linken Seite des Bettes ihm die Benutzung erschwerten. Auch dies sprach aus Sicht der Beklagten dafür, dass der Kläger die Nasenbrille gefahrlos verwenden konnte. Einschränkungen seiner geistigen Fähigkeiten und seiner situativen Orientierung hat der Kläger nicht behauptet, so dass das Landgericht davon ausgehen durfte, dass insoweit keine Beeinträchtigungen vorlagen. Auch die Berufungsbegründung enthält keinen konkreten Vortrag zu etwaigen Einschränkungen. Selbst wenn die Beklagte im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Nasenbrille eine Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte, ließe sich nicht feststellen, dass der Sturz des Klägers hierdurch verursacht worden ist. Hierzu wird auf die Ausführungen auf S. 6 des angefochtenen Urteils verwiesen, gegen die sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht wendet. Schließlich war die Beklagte nicht gehalten, ein Bettgitter zum Schutz des Klägers anzubringen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass keine generelle, von der Benutzung der Nasenbrille unabhängige Gefahr eines Sturzes aus dem Bett bestand. Umstände, die im Allgemeinen die Anbringung eines Bettgitters erfordern können, wie Verwirrtheit, Desorientierung oder starke Unruhe, lagen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.