OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 U 82/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:1117.2U82.14.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 04.07.2014 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (16 O 575/13) mit Schriftsatz vom 14.11.2014 zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 108.986,52 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 04.07.2014 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (16 O 575/13) mit Schriftsatz vom 14.11.2014 zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 108.986,52 € festgesetzt. Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext