Beschluss
7 W 52/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:1113.7W52.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die mit Schreiben vom 10.09.2014 und nochmals vom 23.09.2014 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 04.09.2014 - 5 O 158/14 - wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Die vom Antragsteller beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. 3 Dass der Antrags- und Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren durch die Generalstaatsanwältin in Köln vertreten wird, ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend ausführt - aus Abschnitt A I 1c der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Vertretungsordnung JM NRW), AV des JM vom 27. Juli 2011 (5002 – Z.10) in der Fassung vom 18. Juni 2013, die bei Anhängigkeit des Prozesskostenhilfeantrages Gültigkeit hatte. 4 Da das Beschwerdegericht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nach § 571 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen hat, ist es unerheblich, ob das Landgericht vor der Entscheidung über die Abhilfe nicht den Ablauf der Beschwerdefrist abgewartet hat. 5 Wie das Landgericht zutreffend ausführt, stehen dem Antragsteller gegen das Land Nordrhein-Westfalen unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche zu, dies insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 6 Es fehlt bereits an einer Amtspflichtverletzung des Antragsgegners. 7 Soweit der Antragsteller ein amtspflichtwidriges Verhalten – ohne neuen Tatsachenvortrag - auf die Umstände stützt, die bereits Gegenstand der Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.12.2011 (Az.: 5 O 272/11) waren, über die der Senat mit Beschluss vom 03.04.2012 (Az.: 7 W 1/12) entschieden hat, bedarf es keiner wiederholten Auseinandersetzung mit dem gleichlautenden Vortrag, da die hierauf gestützte wiederholte Antragstellung bereits unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – VIII ZB 78/06 –, juris). 8 Im Übrigen legt das Landgericht zutreffend dar, dass vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die schadensursächliche Amtspflichtverletzung substantiiert darzulegen hat, lediglich die vom ihm, im Entwurf der Klageschrift genauer bezeichneten Vorwürfe zu prüfen sind. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden. 9 Die Schriftsätze des Klägers vom 10.09.2014, 23.09.2014, 16.10.2014 und 20.10.2014, deren Inhalt der Senat umfassend zur Kenntnis genommen hat, führen zu keiner anderweitigen rechtlichen Beurteilung. Einer Stellungnahme des Antragsgegners zu den vorgenannten Schriftsätzen bedurfte es nicht. Dementsprechend wurde diese hierzu auch nicht angefordert. Die Schreiben des Antragstellers geben dabei lediglich Anlass zu folgenden Anmerkungen: 10 Soweit der Antragsteller eine Amtspflichtverletzung daraus herleiten will, dass das Insolvenzgericht nicht über seine Beschwerden vom 10.04.2006, 04.08.2006, 13.12.2007, 06.01.2008, 31.01.2008, 06.02.2008, 03.03.2008, 31.03.2008, 02.05.2008, 22.07.2013 und vom 10.01.2014 entschieden habe, war dies zum einen bereits teilweise Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 5 O 272/11 (so insbesondere die Beschwerde vom 13.12.2007), zum anderen ist der diesbezügliche Vortrag nach wie vor völlig unsubstantiiert. Da bereits das Landgericht in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung hierauf hingewiesen hat, bedurfte es auch keines erneuten Hinweises. Davon abgesehen, wurde über den Widerspruch des Antragstellers vom 03.03.2008 in der Gläubigerversammlung vom 13.03.2008 entschieden, wobei ihm dies mit Schreiben vom 19.03.2008 auch erläutert wurde. 11 Völlig zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Amtspflichtverletzung auch nicht in Zusammenhang mit dem Verfahren auf Erteilung der Restschuldbefreiung erkennbar ist. Die Laufzeit der Abtretungserklärung des Antragstellers begann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.12.2007 und betrug sechs Jahre, so dass sie am 20.12.2013 endete. Mit Beschluss vom 29.04.2014 ordnete das Insolvenzgericht die Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung an. Dies ist – wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – nicht zu beanstanden. Das Insolvenzgericht musste die Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Restschuldbefreiung anhören (§ 300 Abs. 1 InsO), damit diesen Gelegenheit gegeben wurde darzulegen, ob sie eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, weil während der Laufzeit der Abtretungserklärungen Tatsachenumstände aufgetreten sind, die dies rechtfertigen (§ 300 Abs. 2 InsO). Dies durfte fraglos auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. Der vom Antragsteller beanstandeten Zeitspanne (20.12.2013 bis 29.04.2014) liegt auch zur Überzeugung des Senats keine amtspflichtverletzungsrelevante Verzögerung zugrunde. Dies bereits deshalb nicht, weil sich die Verfahrensakten innerhalb dieses Zeitraums zur Entscheidung über mehrere Ablehnungsgesuche, (sofortigen) Beschwerden und Gehörsrügen zeitweise beim Landgericht und Oberlandesgericht befanden: Infolge der Beschwerde des Antragstellers vom 14.11.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.10.2013 (13 T 91/13) und des hierauf erlassenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 06.01.2014 (2 W 1/14), demnach die Beschwerde dem Landgericht zur erneuten Entscheidung rückübersandt wurde sowie der sodann erfolgten erneuten Entscheidung des Landgerichts, wurde dem Insolvenzgericht die Insolvenzakte erst wieder mit dem Schreiben des Landgerichts vom 24.02.2014 rückübersandte. Weiterhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 15.03.2014 beim Landgericht, dem Gegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 12 Soweit der Antragsteller moniert, dass das Insolvenzverfahren nicht bereits auf seinen Antrag vom 10.01.2014 aufgehoben wurde, ist dies unerheblich. Abgesehen davon, dass die Aufhebung des Insolvenzverfahrens völlig losgelöst von der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu betrachten ist, hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorlagen. Letztlich war das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO einzustellen, nachdem der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 09.05.2014 nachgewiesen hat, dass der restliche Massebestand gemäß § 209 InsO verteilt wurde. Dies ist mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 13.05.2014 auch geschehen. Ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzgerichtes ist auch insoweit nicht zu erkennen. 13 Da bereits auf der Grundlage des Sachvortrages des Antragstellers keine Amtspflichtverletzung erkennbar ist, bedarf es weder einer Erörterung der Beweisgrundsätze noch der Möglichkeit von deren Erleichterung, so dass die Ausführungen des Antragstellers zu den Vorschriften der §§ 286, 287 ZPO keiner Erörterung bedürfen. 14 Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst. 15