Beschluss
5 U 29/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0910.5U29.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 371/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zur Hauptsache in dem Tenor des angefochtenen Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen berichtigt und insgesamt wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.424,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.199,48 Euro seit dem 15. Dezember 2012 und aus weiteren 1.244,69 Euro seit dem 1. Mai 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 89,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2012 zu zahlen II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. III. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 7. August 2012 (Bl. 283 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. 4 Mit ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 wiederholt die Klägerin im Wesentlichen – wenn auch mit etwas veränderter Akzentuierung – einen Teil ihres bisherigen Vortrages, mit dem sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlich von der Klägerin vorgetragenen neuen Gesichtspunkte und nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts rechtfertigt die Stellungnahme eine abweichende, für die Klägerin günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht und bietet lediglich Veranlassung für die folgenden Anmerkungen: 5 1. Zu den Monatsmieten für die Monate September und Oktober 2011 6 Gegen die Entscheidung des Landgerichts zu den Monatsmieten für September und Oktober 2011 wehrt sich die Klägerin aus den Gründen von S. 2/3 des Senatsbeschlusses vom 7. August 2014 nach wie vor ohne Erfolg. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 verfangen schon deshalb nicht [will sagen: vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen], weil entgegen der bei der Klägerin offenbar bestehenden Vorstellung aus den Gründen von S. 2/3 des Senatsbeschlusses vom 7. August 2014 über die Frage, ob und ggf. wann das Betreuungsgericht bei einer früheren Erinnerung seitens der Beklagten die Genehmigung erteilt hätte, nur spekuliert werden kann, und weil die zeitliche Nähe zwischen Erinnerung und Genehmigung keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zulässt, dass die Genehmigung ausschließlich wegen der am 14. Juli 2011 erfolgten Erinnerung am 18. Juli 2011 erteilt worden ist. Dabei unterliegt es entgegen der möglicherweise bei der Klägerin bestehenden Vorstellung keinem ernsthaften Zweifel, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität insoweit die Klägerin trägt, und dass im Hinblick darauf, dass sich ihr Vortrag insoweit in Spekulationen erschöpft, kein Raum für eine Beweisaufnahme besteht. 7 2. Zu der Monatsmiete für den Monat Dezember 2011: 8 Auch gegen die Entscheidung des Landgerichts zu der Monatsmiete für Dezember 2011 wehrt sich die Klägerin nach wie vor ohne Erfolg. Bei ihren diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 übersieht die Klägerin, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach ihrem [der Klägerin] eigenen Vortrag jedenfalls daran scheitert, dass sie aus den Gründen von S. 7 der angefochtenen Entscheidung und von S. 3/4 des Senatsbeschlusses vom 7. August 2014 nach wie vor einen Schaden nicht dargelegt hat. Denn der Klägerin steht insoweit ein Bereicherungsanspruch gegen ihren Vermieter zu, den sie nach ihrem eigenen Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 in den deutlich mehr als zwei Jahren nach der Bestellung ihres derzeitigen Betreuers nach wie vor nicht geltend gemacht hat, wobei hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter wegen einer – worauf auch immer beruhenden – Verweigerungshaltung des Vermieters, wegen Insolvenz des Vermieters oder aus sonstigen Gründen nicht auf einfache Weise – etwa durch ein entsprechendes Aufforderungsschreiben – realisiert werden kann, weder von der Klägerin vorgetragen worden oder sonst ersichtlich sind. 9 3. Zu dem geltend gemachten Schaden wegen nicht fristgerecht gezahlter 10 Rechnungen für Rettungsdiensteinsätze: 11 Auch in Bezug auf die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten wegen nicht fristgerechter Zahlung von Rechnungen über Rettungsdiensteinsätze rechtfertigt die Stellungnahme der Klägerin vom 22. August 2014 eine für die Klägerin günstigere Beurteilung nicht. 12 Denn nach wie vor bietet das Vorbringen der Klägerin einschließlich der nunmehr von ihr vorgelegten Anlagen K 48, K 49 und K 50 keine ausreichende Grundlage für eine Prüfung der Frage, ob die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten zu Recht erhoben und gezahlt worden sind, und stellte eine darauf basierende Beweisaufnahme eine unzulässige Ausforschung dar. Die von der Klägerin nunmehr vorgelegten Anlagen K 48, K 49 und K 50 weisen zwar insoweit eine gewisse inhaltliche Nähe zu der genannten Frage auf, als sie Verwaltungsgebühren der Stadt Aachen zum Gegenstand haben. Sie enthalten indes für die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittenen Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten weder entsprechende Rechtsgrundlagen [diese dürften in der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt sein], noch lässt sich ihnen entnehmen, ob in dem hier konkreten Streitfall die in den entsprechenden Rechtsgrundlagen festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu Letzterem gilt nach wie vor, dass der Klägerin hinreichend substanziierter Vortrag insoweit nach ihrem eigenen Vortrag leicht hätte möglich sein müssen, weil sie vorgetragen hat, dass sie neben den Gebühren für die Rettungsdiensteinsätze auch die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten geprüft und für korrekt befunden habe. Wenn die Klägerin bzw. ihr derzeitiger Betreuer aber die Berechtigung der Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten anhand der einschlägigen Normen geprüft hat, was im Übrigen ihrem Betreuer vor Zahlung der entsprechenden Beträge an die Stadt Aachen auch oblegen hat, hätte sie die Grundlagen für diese Prüfung ohne weiteres vortragen können. 13 4. Zu dem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 Euro nach den Grundsätzen 14 der Drittschadensliquidation: 15 Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. August 2014 rechtfertigt schließlich auch zu dem von ihr nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 Euro aus den Gründen von S. 6 – 8 des Senatsbeschlusses vom 7. August 2014 keine für sie günstigere Beurteilung: 16 Bei ihrem Vorbringen insoweit blendet die Klägerin nach wie vor sowohl die Gesetzeslage zur Vergütung von Betreuern als auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu aus. Nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern [im Folgenden: VBVG] hat der Gesetzgeber eine Pauschalvergütung für Berufsbetreuer [der derzeitige Betreuer der Klägerin ist ausweislich der von ihr in Kopie vorgelegten Bestellung vom 18. April 2012 (Anlage K 1, Bl. 10 d. A.) Berufsbetreuer] eingeführt und in den §§ 4, 5 VBVG ein Vergütungssystem schaffen wollen, das einerseits eine einfache und streitvermeidende Abrechnung der Betreuervergütung ermöglicht und das andererseits den Berufsbetreuern eine auskömmliche Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt [vgl. hierzu etwa: BGH, Beschluss vom 26. März 2014, XII ZB 346/13, NJW 2014, 1811, Juris-Rn. 9 m. w. N.]. Dabei hat sich der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise für ein Vergütungssystem auf der Grundlage einer Mischkalkulation entschieden, das zwangsläufig dazu führt, dass die gesetzlich festgelegte Vergütung in einzelnen Fällen nicht leistungsäquivalent ist, wobei diese Fälle allerdings bei Berufsbetreuern, die regelmäßig mehr als zehn Betreuungen führen, durch solche Fälle ausgeglichen werden, bei denen die Pauschale den erbrachten Leistungs- und Aufwendungsumfang übersteigt [vgl. hierzu etwa BGH, a. a. O., m. w. N. – st. Rspr.]. Der von der Klägerin beklagte Umstand, dass im Falle eines Betreuerwechsels wegen pflichtwidrigen Verhaltens des früheren Betreuers regelmäßig – wie auch im vorliegenden Streitfall – in der Anfangszeit der Tätigkeit des neuen Betreuers von diesem ein erheblicher Mehraufwand zu bewältigen ist, ist vom Gesetzgeber bei Einführung des Vergütungssystems im VBVG gesehen und bei der Höhe der festgelegten Pauschalen berücksichtigt worden [vgl. hierzu etwa: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. März 2006, 3 W 3/06, NJW-RR 2006, 873, Juris-Rn. 9 m. w. N.]. Auch für Fälle dieser Art hat der Gesetzgeber aber bewusst davon abgesehen, als Ausnahme von den Vergütungsregelungen im Übrigen eine Vergütung auf der Basis des tatsächlichen Aufwandes festzuschreiben, und wird auch in der Rechtsprechung selbst für extrem gelagerte Ausnahmefälle eine solche konkret aufwandsbezogene Vergütung nicht in Erwägung gezogen [OLG Zweibrücken, a. a. O.]. Entgegen der bei der Klägerin offenbar bestehenden Vorstellung dienen die Regelungen zur Vergütung eines Betreuers ausschließlich dazu, auf angemessene sowie möglichst einfache und streitvermeidende Weise eine auskömmliche Vergütung des Betreuers sicherzustellen, nicht hingegen dazu, das Verhalten eines früheren Betreuers, der wegen Untätigkeit oder wegen zu beanstandender Art der Ausübung seiner Tätigkeit aus seiner Betreuertätigkeit entlassen wird, zu sanktionieren, wie die Klägerin dies auf S. 2 ihrer Stellungnahme postuliert. 17 Aus den vorstehenden Gründen ist die Frage, ob es entsprechend der Auffassung der Klägerin möglich ist, den von der Klägerin beklagten Mehraufwand ihres derzeitigen Betreuers in der ersten Zeit seiner Tätigkeit für sie im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen, nach wie vor nicht entscheidungsrelevant und besteht nach wie vor keine Veranlassung, hierauf näher einzugehen. 18 II. 19 Aus den Gründen von S. 8 des Senatsbeschlusses vom 7. August 2014, gegen die beide Parteien in ihren Stellungnahmen zu diesem Beschluss keine Einwendungen erhoben haben, war der Ausspruch zur Hauptsache in dem Tenor der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Köln wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO in der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Weise zu berichtigen. 20 III. Prozessuale Nebenentscheidungen: 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. 22 Berufungsstreitwert: 3.992,74 Euro