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Beschluss

1 RBs 222/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0902.1RBS222.14.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Kerpen zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Kerpen zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift den Verfahrensgang wie folgt zusammengefasst: „Gegen den Betroffen ist durch Bußgeldbescheid des O.-Kreises vom 30.07.2013 wegen eines Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monates festgesetzt worden (Bl. 21 ff. d. Bußgeldakte). Seinen hiergegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht Kerpen mit Urteil vom 19.12.2013 - 49 OWi 1160/13 - gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, er sei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden worden und dem Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben (Bl. 17, 17 R d. A.). Über einen von dem Betroffenen durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 21.11.2013 gestellten Antrag, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden (Bl. 6 ff. d. A.), hat das Gericht nicht entschieden. Vielmehr hat es Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und den Betroffenen und seinen Verteidiger hierzu schriftlich geladen (Bl. 11, 12 d. A.). Im Hauptverhandlungstermin ist nur der Verteidiger des Betroffenen erschienen (Bl. 14 d. A.). Gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 19.12.2013 - 49 OWi 1160/13 -, das dem Verteidiger des Betroffenen am 20.12.2013 zugestellt worden ist (Bl. 18 d. A.), hat der Betroffene mit Telefax des Verteidigers vom 23.12.2013 Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 30 f. d. A.) und diese mit weiterem Telefax des Verteidigers vom 03.04.2014 begründet. Der Betroffene erhebt die allgemeine Sachrüge und beanstandet mit der Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Betroffenen zu Unrecht als "unentschuldigt nicht erschienen" angesehen.“ Ergänzend merkt der Senat an: In dem Schriftsatz des Verteidigers vom 21.11.2013 wird als Äußerung des Betroffenen wiedergegeben: „… So schnell bin ich keinesfalls unterwegs gewesen.… Sollte das Gericht nicht bereit sein, einen Beschluss ohne Fahrverbot zu erlassen, stelle ich klar, dass ich mich über die obigen Ausführungen hinaus nicht weiter äußern werde. Ich habe alles gesagt, was ich zu sagen hatte. Einen Termin bei dem Amtsgericht Kerpen möchte ich nicht wahrnehmen müssen. Da ich zum Schweigen entschlossen bin und auch in einer Hauptverhandlung keine ergänzenden Erklärungen abgäbe, wäre meine Anwesenheit nicht erforderlich.“ In der Rechtsbeschwerdebegründung heißt es des Weiteren: „ Durch die Verwerfung des Einspruchs wurde gleichzeitig das rechtliche Gehör verletzt. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Amtsgericht den Entbindungsantrag übergangen hat.“ II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Vorbringen des Betroffenen, mit dem eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen der beantragten Entpflichtung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG geltend gemacht wird, genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Insbesondere ist den Ausführungen zur Begründung der Rüge zu entnehmen, dass die formellen Voraussetzungen erfüllt waren, die das Amtsgericht zur Bescheidung des Entpflichtungsantrags vor Erlass des Verwerfungsurteils verpflichteten. Die Nachprüfung des Rügevorbringens ergibt, dass der Betroffene sich zu Recht durch die Verfahrensweise des Amtsgerichts in seinem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sieht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Eine Gehörsverletzung kann festgestellt werden, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles - etwa weil es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer zentralen Frage nicht eingeht – das Vorbringen eines Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist demnach auch verletzt, wenn das Gericht über den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung ablehnend oder überhaupt nicht entscheidet und sich auch im Urteil mit den Gründen, die zur Rechtfertigung des Antrags geltend gemacht wurden, nicht befasst. Hier hat das Amtsgericht das Vorbringen zur Begründung des Entpflichtungsantrags – ein solcher ist den oben wiedergegebenen Ausführungen im Schriftsatz vom 21.11.2013 zu sehen (vgl. SenE v. 28.03.2014 – III-1RBs 81/14) - vollständig übergangen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Hinblick darauf ist die Aufhebung des Urteils geboten. Denn es beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht hätte den Betroffenen bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf seinen Entpflichtungsantrag nicht als säumig im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG behandeln dürfen, sondern dem Antrag entsprechen müssen. Der Tatrichter hat nämlich dem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG stattzugeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Entbindung vorliegen, wenn sich also der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht äußern, und seine Anwesenheit zur Sachverhaltaufklärung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung steht nicht im Ermessen des Gerichts. Gründe, die eine Ablehnung des Entpflichtungsantrags rechtfertigen konnten, lagen hier ersichtlich nicht vor. Denn nach dem Verteidigungsvorbringen wurde die Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht in Abrede gestellt, so dass es seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung auch zu seiner Identifizierung nicht bedurfte. - Vgl. zu den vorstehenden Ausführungen: SenE v. 04.03.2007 – 83 Ss-OWi 32/07; OLG Rostock, Beschluss v. 27.04.2011 – 2 Ss OWi 50/11 – juris; KG VRR 2012, 195 = juris; OLG Dresden NZV 2013, 613 -