Urteil
6 U 13/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0829.6U13.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 68/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leisten. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 200.000,00 € und im übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Klägerin, eine in Köln niedergelassene und bundesweit tätige Rechtsanwälte-Partnergesellschaft, nimmt die in der Schweiz ansässige Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Anspruch. 4 Die Beklagte befasst sich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus gekündigten Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträgen. Sie verfügt nicht über eine Registrierung nach § 10 RDG. Potentielle Kunden der Beklagten sind Inhaber von Versicherungsverträgen, die an diesen nicht mehr festhalten wollen oder diese bereits gekündigt haben. Die Beklagte bietet solchen Versicherungsnehmern zwei Geschäftsmodelle an: zum einen eine sog. Kauf- und Abtretungsvereinbarung, bei der die Rechte des Kunden aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag an sie abgetreten werden, zum anderen einen sog. Prozessbetreuungsvertrag, bei dem sie die Ansprüche des Kunden in dessen Namen durchsetzen soll und die Finanzierung der Prozesskosten üblicherweise durch eine Rechtsschutzversicherung des Kunden erfolgt. Beiden Geschäftsmodellen liegen Vertragsbedingungen zugrunde, die im Laufe der Tätigkeit der Beklagten wiederholt geändert worden sind, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und in welchem Umfang diese Vertragsbedingungen in ihren jeweiligen Fassungen heute noch Verwendung finden. 5 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte mit ihren Geschäftsmodellen gegen das RDG verstoße, unabhängig davon, welche Generation von Geschäftsunterlagen verwendet werde. Mit dem einen Modell erbringe die Beklagte unzulässig Inkassodienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG, mit dem anderen Modell unzulässig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in konkreten fremden Angelegenheiten i.S.d. Generaltatbestandes des § 2 Abs. 1 RDG. 6 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, es der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, sich - solange sie nicht im Rechtsdienstleistungsregister registriert ist - geschäftsmäßig Rechte aus Versicherungsverträgen mit dem Zweck abtreten zu lassen, diese nach rechtlicher Prüfung, soweit noch nicht geschehen, zu kündigen und auf Rechnung der Zedenten die auf die jeweiligen Verträge gezahlten Beiträge vom Versicherer außergerichtlich zurückzuverlangen und einzuziehen, und/oder Versicherungsnehmer geschäftsmäßig aufzufordern, Versicherungsverträge samt Korrespondenz mit den betreffenden Versicherer einzureichen und eine entgeltliche rechtliche Prüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer vollständigen oder teilweisen Beitragsrückforderung vorzunehmen, jeweils unter Bezugnahme auf konkrete Verletzungsformen; ferner hat die Klägerin Abmahnkosten i.H.v. 2.380,80 € geltend gemacht. 7 Die Beklagte hat in erster Instanz Abweisung der Klage beantragt und eingewandt, dass die von ihr entwickelten Geschäftsmodelle nicht gegen das RDG verstießen. Beim Prozessbetreuungsvertrag leiste sie keinerlei Rechtsberatung. Sie nehme keine rechtliche Prüfung im Einzelfall vor. Im Prozess trete der Kunde im eigenen Namen auf. Sie vermittle dem Kunden lediglich einen unabhängigen Rechtsanwalt, der die eigentliche rechtliche Prüfung vornehme, und erhalte dafür eine Erfolgsbeteiligung. Auch bei der Kauf- und Abtretungsvereinbarung liege keine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor. Sie betreibe keinen Forderungseinzug auf fremde Rechnung. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG sei nicht einschlägig, da die Forderung nicht fremd sei oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetreten worden sei. Ihre Tätigkeit sei auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtig. Weder besorge sie fremde Rechtsangelegenheiten – der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege im wirtschaftlichen Bereich –, noch nehme sie eine rechtliche Prüfung im Einzelfall vor. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Klage wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig sei. Die Klägerin habe die Klage nicht im eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse ihrer Mandanten aus dem Bereich der Versicherungsunternehmen eingereicht. Auch fehle es an der Klagebefugnis, da die Klägerin – bei unterstelltem Verstoß gegen das RDG – kein Mitbewerber sei. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin habe bereits seit dem Jahr 2010 Kenntnis von ihrer, der Beklagten, Tätigkeit. 8 Das Landgericht Köln ist der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und hat der Klage mit Urteil vom 10.12.2013 stattgegeben. 9 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte macht nunmehr in erster Linie geltend, dass das RDG bzw. seine Anwendung durch das Landgericht verfassungswidrig sei. Vor dem Hintergrund der im Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit und Privatautonomie seien die vorliegenden Vertragsmodelle so auszulegen, dass eine wirksame Vereinbarung angenommen werden könne. Hinsichtlich des Prozessbetreuungsvertrages sei die vom Landgericht unter Berufung auf den Bundesgerichtshof herangezogene „Vertretertheorie“, nach der ein Auftrag zu einer Rechtsdienstleistung nur von dem Vertretenen und nicht durch zwischengeschaltete Vertreter erteilt werden dürfen, mit dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung des RDG nicht zu vereinbaren. Die Subunternehmertätigkeit von Rechtsanwälten sei schon immer alltägliche Praxis gewesen. Allein der Umstand, dass das Angebot einer Rechtsdienstleistung Hauptzweck des Unternehmens sei, rechtfertige am Maßstab der Ziele des RDG keine andere Betrachtungsweise. Die Annahme des Vorbehalts auch für diese Fälle greife unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer sowie in ihre, der Beklagten, Berufsfreiheit ein. Im Übrigen verstoße der Prozessbetreuungsvertrag schon deshalb nicht gegen das RDG, weil sie selbst keine eigenen Rechtsdienstleistungen erbringe; sie vermittele lediglich aus ihrem Pool einen spezialisierten Rechtsanwalt, überwache das gesamte Verfahren und stelle Informationen aus der Vielzahl der von ihr betreuten Verfahren bereit. Die Kauf- und Abtretungsvereinbarung sei keine Inkassodienstleistung, weil das wirtschaftliche Risiko auf sie übergegangen sei. Auch das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung spreche gegen eine Erlaubnispflichtigkeit nach dem RDG. Ein Eingriff in Art. 2, 12 GG sei nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig, dem das Landgericht nicht Rechnung getragen habe. Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass es hier nicht um das Gemeinwohl gehe, sondern um den Schutz der Versicherungswirtschaft. Da eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen durch unabhängige Rechtsanwälte vorgenommen werde, sei die mit dem RDG angestrebte Qualität der Rechtsdienstleistungen gewährleistet. Ein Verbot würde auch die Versicherungsnehmer unverhältnismäßig belasten, die dann gezwungen wären, sich einen teuren Rechtsanwalt zu suchen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 das Urteil des LG Köln vom 05.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO, sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 16 II. 17 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung stattgegeben. 18 1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 19 Aus der Berufungsbegründung folgt, dass die Unterlassungsverpflichtung betreffend den Prozessbetreuungsvertrag „Prüfauftrag Easypaket“ Stand 10.03.2008 (Anlage K 23, Bl. 202 f. GA) in zweiter Instanz nicht mehr in Streit steht. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2014 bestätigt, dass die erstinstanzliche Entscheidung insoweit nicht angegriffen und das Rechtsmittel auf die Kauf- und Abtretungsvereinbarungen „AV 4 2011“ mit AGB 2011 (Anlagen K2, K5, Bl. 26, 35 GA) und die Kauf- und Abtretungsvereinbarungen „AV 4 2012“ mit AGB 2012 (Anlage B3, Bl. 131, 132 GA) sowie die Prozessbetreuungsverträge „Prüfauftrag Ökopaket“ Stand 24.09.2007 und 10.03.2008 (Anlage K 24, Bl. 204 – 207 GA), „Prüfauftrag Rechtssschutzpaket“ Stand 10.03.2008 (Anlagen K10, K9, Bl. 42, 41 GA), „MRS 2011“ mit AGB 2011 (Anlage B5, Bl. 255, 256 GA) und „MRS 2012“ mit AGB 2012 (Anlage B2, Bl. 129, 130 GA) begrenzt ist. 20 a) Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie unlauter und zudem geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer des Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG. 21 Die Beklagte hat hier mit beiden streitgegenständlichen Geschäftsmodellen nach dem RDG unerlaubte Rechtsdienstleistungen erbracht, damit gegen Marktverhaltensregeln verstoßen und die Interessen der Klägerin spürbar beeinträchtigt. 22 Das RDG ist unabhängig davon, dass die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, anwendbar. Dies ist für die Tätigkeit speziell der Beklagten vom Bundesgerichtshof geklärt (BGH VersR 2014, 183, juris-Tz. 13) und wird mit der Berufung auch nicht mehr in Frage gestellt. Die Auftraggeber der Beklagten und die Versicherer sind im Inland ansässig, so dass der Schutzzweck des RDG berührt ist. Einwendungen gegen die Aktivlegitimation werden von der Beklagten in zweiter Instanz ebenfalls nicht mehr erhoben. Die aus einem Zusammenschluss von Rechtsanwälten bestehende Klägerin ist auf dem Gebiet der Rechtsberatung im Verhältnis zur Beklagten Mitbewerberin i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und damit unproblematisch klagebefugt (vgl. Henssler/Prütting-Weth, Kommentar zur BRAO, 4. Aufl., § 3 RDG Rn. 16). Die Beklagte beruft sich schließlich auch nicht mehr darauf, dass die Klage wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig sei. 23 § 3 RDG, wonach die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG oder andere Gesetze erlaubt wird, ist vor dem Hintergrund des in § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG formulierten Zwecks, Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, eine Marktverhaltensregelung. Verstöße gegen das RDG stellen ein unlauteres Verhalten i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Allein schon im Hinblick auf den Rang der verletzten Interessen sowie wegen der Nachahmungsgefahr beeinträchtigt ein solches Verhalten regelmäßig spürbar die Interessen der Marktteilnehmer i.S.d § 3 Abs. 1 UWG und ist daher unzulässig (s. Köhler/Bornkamm-Köhler, Kommentar zum UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.63, m.w.N. aus der BGH-Rechtsprechung). 24 Die Beklagte, die keine registrierte Person nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 RDG ist, hat selbstständig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbracht, zum einen in Form des unzulässigen Forderungseinzugs auf fremde Rechnung, zum anderen in Form der entgeltlichen Rechtsprüfung. 25 aa) Beide Verträge zu dem Geschäftsmodell Kauf- und Abtretungsvereinbarung, die mit Ziff. 1a) des Tenores der angefochtenen Entscheidung erfasst werden, beginnen jeweils mit der Einleitung: 26 "Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich mich der durch die Q AG* betreuten Anspruchsgemeinschaft anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen meine Ansprüche aus dem nachstehenden Versicherungsvertrag und beauftrage Sie hiermit, mich in die von Ihnen betreute Anspruchsgemeinschaft aufzunehmen und meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag (Stand 01/2011) durchzusetzen." 27 Die AGB sowohl zum Vertrag Stand 20.01.201 als auch zum Vertrag Stand 13.02.2012 2011lauten unter „§ 2 Abtretung, Vollmacht“: 28 „… 2) Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung alle seine Rechte und Ansprüche aus dem vorderseitig genannten Vertrag vollumfänglich und unwiderruflich an die Käuferin ab ... 29 5) Die Käuferin beauftragt ggf. einen Rechtsanwalt mit der Anfechtung des Vertrages und dem Ziel, möglichst alle eingezahlten Beiträge von der Gesellschaft erstattet zu bekommen. Die rechtliche Auseinandersetzung wird nach Wahl der Käuferin im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers erfolgen, wobei sich die Käuferin im Innenverhältnis verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten freizuhalten. Ausnahme sind die für die Kündigung angefallenen Kosten. ...“ 30 (1) Dass die Kauf- und Abtretungsvereinbarung, wie sie die Beklagte im Jahr 2011 verwendet hat – „Geld zurück! – Auftrag“ AV 4 2011 mit AGB 2011 – eine Inkassodienstleistung i.S.d § 2 Abs. 2 RGD darstellt, hat der Bundesgerichtshof inzwischen im Nachgang zu der vom Landgericht Köln im angefochtenen Urteil umfassend zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg bestätigt (BGH VersR 2014, 183, Urteil v. 11.12.2013, IV ZR 46/13). Am 11.12.2013 sind zwei weitere, im Wesentlichen gleichlautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen (BGH IV ZR 136/13, bei juris; BGH IV ZR 131/13), wobei diese nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die Vertragsgeneration 2010 mit den AGB Stand 11/2009 betreffen. 31 Es besteht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. 32 Der Argumentation der Beklagten, die Kauf- und Abtretungsvereinbarung sei entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Inkassodienstleistung, auch wenn der Zedent/Verkäufer den Kaufpreis nicht bereits mit Kauf-/Abtretungsvertragsabschluss erhalte, da die Kaufpreiszahlung allein von der Versicherungsbestätigung als einer reinen Routineangelegenheit abhinge und sie das volle Durchsetzungsrisiko einschließlich der Kosten übernommen habe, kann nicht beigetreten werden. Für die Abgrenzung einer nach dem RDG unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Inkassodienstleistungen zum erlaubnisfreien Forderungskauf ist darauf abzustellen, ob nach den Gesamtumständen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko ihrer Beitreibung übernimmt. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Dass bei der streitgegenständlichen Vertragsgestaltung aus dem Jahr 2011 – d.h. der als Anlage K2/K5 eingeblendeten konkreten Verletzungsform – das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung beim Versicherungsnehmer nicht vollständig auf die Beklagte übergegangen ist, hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 11.12.2013 umfassend dargelegt (BGH VersR 2014, 183, juris-Tz. 21 ff.; BGH IV ZR 136/13, bei juris, juris-Tz. 19 ff.). Er hat dabei auf § 3 der AGB 2011 abgestellt 33 „§ 3 Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit 34 1) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand nach § 1 (noch laufender Vertrag) richtet sich nach dem von der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Netto-Auszahlungsbetrags nach Abzug von Steuern, Abgaben und Gebühren. Über diesen Betrag holt die Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Bestätigung der Gesellschaft ein. Der Kaufpreis erhöht sich noch um den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu erreichenden künftigen Erstattungen gemäß Nr. 2. 35 2) Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen beträgt je nach Vereinbarung 25-75% der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kaufpreiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der Gesellschaft eingefordert werden konnten. Die Vereinbarungen gemäß Nr. 4 gelten sinngemäß. 36 3) ... 37 4) Der Kaufpreis gem. Abs. 1 ist auf das Fremdgeldkonto einzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an den Verkäufer auf das umseitig genannte Konto des Verkäufers oder auf ein anderes von ihm vorderseitig benanntes Konto eines Dritten zu überweisen. ...“ 38 und hierzu ausgeführt, aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des „Kaufpreises“, der sich zunächst nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB nach dem Rückkaufswert richte und nach Satz 3 um den vereinbarten Anteil an den „künftigen Erstattungen“ erhöhe, folge, dass das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung beim Versicherungsnehmer bleibe. Die Erhöhung des Kaufpreises nach Satz 3 werde nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim Versicherer fällig, wie sich bereits aus der Bezeichnung als „künftige Erstattungen“ ergebe. Auch hinsichtlich des Kaufpreises i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB trete die Fälligkeit erst nach der Auszahlung durch den Versicherer ein. Aus Satz 2 ergebe sich nicht, dass der Kaufpreis bereits mit Eingang der Bestätigung beim Käufer fällig sei. Hiergegen spreche, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AGB nur die Höhe des Kaufpreises betreffe. Zudem lassen die Überschrift des § 3 AGB „Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit“ eine gesonderte und eindeutige Fälligkeitsregelung erwarten. Eine solche finde sich in § 3 Abs. 4 Satz 1 AGB. Diese Fristbestimmung sei nach § 271 Abs. 2 BGB dahingehend zu verstehen, dass der Kaufpreis erst zehn Banktage nach Eingang der Zahlung auf dem Fremdgeldkonto fällig werde. Auch die Verwendung des Begriffs „Fremdgeldkonto“ spreche dafür, dass der Rückkaufswert nach Auszahlung durch den Versicherer wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zugeordnet werde, der Kaufpreis vor dieser Auszahlung nicht an den Versicherungsnehmer auszukehren sei. Der Begriff lasse sich nur dahin verstehen, dass es sich um ein von der Beklagten für Rechnung der Versicherungsnehmer verwaltetes Konto handele. Ein anderes Verständnis folge auch nicht aus einem Umkehrschluss aus § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB. Sinn und Zweck einer besonderen Regelung zur Höhe und Zahlbarkeit des Kaufpreises bei bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen ergebe sich daraus, dass die Höhe des Kaufpreises für die Partei erst mit Auszahlung der weiteren Erstattungen durch den Versicherer feststehe, schon die Entstehung des Kaufpreisanspruchs also unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Beitreibung stehe. Für die Fälligkeit gelte aufgrund der Verweisung in Satz 3 ebenfalls die Frist von zehn Banktagen nach Eingang auf dem Fremdgeldkonto. Demgegenüber stehe bei noch laufenden Verträgen bereits mit der Bestätigung des Versicherers der Kaufpreisteilanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB der Höhe nach fest und sei damit entstanden, wenn auch noch nicht fällig. 39 Vor dem Hintergrund, dass die Versicherungsnehmer im Vertragsverhältnis zur Beklagten wirtschaftlich nicht an dem ihnen ohnehin zustehenden Rückkaufswert interessiert sind, sondern an dem diesen überschießenden Anteil, der seinerseits nicht von der Höhe des Rückkaufswertes abhängt, ist die Argumentation des Bundesgerichtshofs – im Gegensatz zu der der Beklagten – überzeugend. 40 Soweit die Beklagte rügt, dass die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2013 nur den „Geld zurück!- Auftrag“ aus dem Jahr 2011 beträfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Vertrag aus dem Jahr 2012 – d.h. die als Anlage B3 eingeblendete konkrete Verletzungsform – sich in den nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Punkten nicht von dem Auftrag aus dem Jahr 2011 unterscheidet. § 3 Ziff. 1, 2 und 4 Satz 1 der AGB 2011 („Stand 01/2011 … AGB © 2011 Q AGB / Stand: 20.01.2011“) und der AGB 2012 („Stand 01/2011 … AGB © 2012 Q AGB / Stand: 09.01.2012“) sind inhaltlich identisch. 41 Der Einwand der Beklagten, der Bundesgerichtshof habe die Vertragsklauseln nach dem allgemeinem Verständnis ausgelegt und den konkreten Parteiwillen sowie das im Übrigen zwischen den Parteien Vereinbarte außen vor gelassen, da sie damals mit ihrem entsprechenden Vortrag präkludiert gewesen war, ist im Ergebnis ohne Belang. Die Beklagte trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich ein allen Verträgen zugrunde liegender und von deren objektivem Inhalt abweichender übereinstimmender Parteiwille herleiten ließe. Ihr pauschales Vorbringen, es komme maßgeblich auf die Werbung und die damit erzeugte Erwartungshaltung an, genügt insoweit nicht. Die von der Beklagten vorgelegte „Auslegungs- und Änderungsvereinbarung“ bezieht sich zum einen auf eine „Kauf- und Abtretungsvereinbarung … vom 24.11.2010“, d.h. nicht auf die streitgegenständlichen Verträge der Generation 2011 und 2012, zum anderen hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan, dass eine solche Vereinbarung mit jedem ihrer Vertragspartner geschlossen worden ist. Außerdem kann ein bereits erfolgter Verstoß gegen das RDG, der einen Unterlassungsanpruch nach dem UWG auslöst, nicht nachträglich durch eine Abänderungsvereinbarung beseitigt werden. 42 Die Inkassodienstleistungen erbringt die Beklagte als eigenständiges Geschäft i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG; sie ist wesentlicher Teil ihres Geschäftsmodells. 43 (2) Die von der Beklagten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gebieten keine Korrektur der angefochtenen Entscheidung. 44 Dass der Erlaubnisvorbehalt in §§ 3, 2 RDG für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich verfassungsgemäß ist, ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (BVerfG, NJW 2007, 2389, juris-Tz. 8, m.w.N., noch zu Art. 1 RBerG). 45 Der Eingriff in die Berufsfreiheit, Art 12 GG, ist vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG für Inkassodienstleistungen nicht unverhältnismäßig. Nach §§ 10, 11, 12 RDG dürfen in diesem Bereich Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen erbracht werden, wobei Voraussetzung der Registrierung eine besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts ist. Die geforderte Sachkunde schützt gerade die Interessen der Versicherungsnehmer. Auch die Gesamtregelung in §§ 2, 3, 10, 11, 12 RDG dient nicht dem Schutz der Versicherungswirtschaft, sondern dem Schutz der Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG. Dieser Schutz greift im außergerichtlichen Bereich, § 1 Satz 1 RDG, so dass die Argumentation der Beklagten, da eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen durch unabhängige Rechtsanwälte vorgenommen werde, die mit dem RDG angestrebte Qualität der Rechtsdienstleistungen gewährleistet sei, schon im Ansatz fehl geht. 46 bb) Das Geschäftsmodell des Prozessbetreuungsvertrages ist in allen hier streitgegenständlichen Varianten, die mit Ziff. 1b) des Tenors der angefochtenen Entscheidung erfasst sind, jeweils auf eine selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistung i.S.d. § 3, 2 Abs. 1 RDG gerichtet. Der vom Versicherungsnehmer erteilte Auftrag zur Anspruchsdurchsetzung erfordert im Vorfeld der gerichtlichen Geltendmachung eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles. So lautet der Prüfauftrag Ökopaket sowohl in der Version Stand 24.09.2007 als auch der Version Stand 10.03.2008: 47 „Ich bin davon überzeugt, dass nach Kündigung meines Versicherungsvertrages ein erheblich höherer Rückkaufswert erzielt werden kann. Um von möglichen zusätzlichen Rückerstattungen profitieren zu können, bitte ich um Ihre Unterstützung. Ich biete Ihnen dazu den Abschluss eines Prozessfinanzierungs- und Prozessbetreuungsvertrages nach den mir bekannten und ausgehändigten PFV-Bedingungen (Stand: 06-2007) zur Anfechtung des nachstehend bezeichneten Vertrages an. … Zudem beauftrage ich Sie, umgehend einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung meiner Interessen sowie der sofortigen Kündigung des vorstehenden Vertrages zu beauftragen.… Anbei gebe ich Ihnen eine Blankovollmacht, die Sie an den Rechtsanwalt ihrer Wahl aushändigen können. Mir ist bewusst, dass kein Vertrags- bzw. Mandatsverhältnis zwischen mir und dem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt zustande kommt. … Ich bin mir darüber im Klaren, dass durch die Q AG und deren Rechtsanwälte lediglich eine Prüfung der Anfechtbarkeit meiner Verträge vorgenommen wird. Es erfolgt keinerlei Überprüfung der damit verbundenen Absicherungen und durch die Kündigung ggf. entstehenden Versorgungslücken. … Insofern stelle ich die Q AG und deren Rechtsanwälte von sämtlichen diesbezüglich evtl. entstehenden Verpflichtungen und Ansprüchen frei. …“ 48 Der Prüfauftrag Rechtssschutzpaket Stand 10.03.2008 ist insoweit inhaltlich gleich. Die Behauptung der Beklagten, es liege dort ein Schreibfehler vor und es müsse heißen „Mir ist bewusst, dass EIN Vertrags- bzw. Mandatsverhältnis zwischen mir und dem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt zustande kommt“, ist vor dem Hintergrund der identischen Formulierung in den Versionen Stand 24.09.2007 und Stand 10.03.2008 nicht überzeugend. Der von der Beklagten im nicht nachglassenen Schriftsatz vom 21.08.2014 betonte „wesentliche Unterschied“ zwischen den Modellen RS, Öko und Easy, aus dem sich die Sinnlosigkeit der identischen Formulierung beim Modell RS ergebe, ist weder nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich. 49 Der Prozessbetreuungsvertrag MRS 2011 mit AGB 2011 lautet: 50 „Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich mich der durch die Q ergeben betreuten Anspruchsgemeinschaft anschließe. Deshalb beauftrage ich Sie hiermit meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen über die Prozessbetreuung zur Anfechtung von Versicherungsverträgen (Stand 01/2011) durchzusetzen.… Ich entscheide mich für das Modell RS von LV-Doktor: Ich habe eine Rechtsschutzversicherung, die die Verfahrenskosten trägt. … Ich bin mir im Klaren, dass durch die Q AG und die beauftragten Rechtsanwälte keine Überprüfung der bestehenden Absicherungen und durch Kündigung entstehender eventueller Versorgungslücken vorgenommen wird. … Insofern stelle ich die Q AG und die beauftragten Rechtsanwälte von sämtlichen diesbezüglich evtl. entstehenden Verpflichtungen und Ansprüchen frei. …“ 51 AGB 52 „Präambel 53 … Um schnellstmöglich über das Guthaben verfügen zu können, beauftragt der Anspruchsinhaber die Q durch umstehende Erklärung mit der Betreuung und Steuerung der Anspruchsdurchsetzung. Die Q hat hierzu eine Strategie entwickelt, die ihr Know-how und damit einen wesentlichen Teil ihrer Geschäftsgrundlage darstellt und mit welcher der gesamte Verfahrensablauf gesteuert werden soll. … Die Q erbringt im Rahmen dieser Vereinbarung selbst keine Leistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Mit der Prüfung des Sachverhalts sowie der gegebenenfalls erforderlichen außergerichtlichen Korrespondenz zum Zwecke der Anspruchsdurchsetzung werden jeweils unabhängige Rechtsanwälte beauftragt, welche dem Netzwerk der Q zugehörig sind. … 54 § 2 Leistungen der Q 55 (1) Die Q übernimmt die Betreuung und Steuerung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Anspruchsinhabers gegenüber der Versicherung. Hierfür bringt die Q ihr gesamtes Know-how, das sie bereits erworben hat und stetig weiterentwickelt, ein. 56 (2) Die pro Konzept ist … bevollmächtigt, für die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Anspruchsinhabers gegenüber dem Versicherer einen unabhängigen Rechtsanwalt aus ihrem Netzwerk auszuwählen und mit der Anspruchsdurchsetzung zu beauftragen. Die Q wird durch den Anspruchsinhabern ermächtigt, in Abstimmung mit den bevollmächtigten Rechtsanwälten in Vertretung für den Anspruchsinhaber zu entscheiden, welche außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Maßnahmen für die Durchsetzung der sich etwaig aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche eingeleitet werden. …“ 57 Der Prozessbetreuungsvertrag MRS 2012 mit AGB 2012 (B2, Bl. 129, 130 GA) lautet: 58 „Ich bin überzeugt, dass ich mehr erreiche, wenn ich für die Durchsetzung meiner Ansprüche ein durch die Q AG betreutes Musterverfahren durchführen und mich in diesem Zusammenhang durch einen spezialisierten Rechtsanwalt des Netzwerks der Q AG vertreten lassen. Deshalb beauftrage ich Sie hiermit, die Durchsetzung meiner Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen über die Prozessbetreuung zur Anfechtung von Versicherungsverträgen (Stand 02/2012) zu betreuen. … Die Verfahrenskosten übernimmt meine Rechtsschutzversicherung. … Ich bin mir im Klaren, dass durch die Q AG und die beauftragten Rechtsanwälte keine Überprüfung der bestehenden Absicherungen und durch Kündigung entstehender eventueller Versorgungslücken vorgenommen wird. … Insofern stelle ich die Q AG und die beauftragten Rechtsanwälte von sämtlichen diesbezüglich evtl. entstehenden Verpflichtungen und Ansprüchen frei. …“ 59 Die AGB 2012 sind mit den AGB 2011 im oben zitierten Umfang identisch. 60 Die Rechtsdienstleistung wird von der Beklagten selbständig erbracht. Aus allen Varianten des Prozessbetreuungsvertrages ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte nicht nur dem Versicherungsnehmer einen spezialisierten Rechtsanwalt aus ihrem Pool vermittelt, anschließend ein Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer geschlossen wird, der Rechtsanwalt im Auftrag des Versicherungsnehmers die rechtliche Prüfung übernimmt und die Beklagte das weitere Verfahren als außenstehende Dritte betreut, sondern dass Vertragsbeziehungen – nur – zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten sowie der Beklagten und dem Rechtsanwalt bestehen, so dass die rechtliche Prüfung aus Sicht des Versicherungsnehmers / Auftraggebers von der Beklagten vorgenommen wird, die ihrerseits ggf. einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Damit unterfällt die Beklagte dem RDG, ohne sich durch ihre AGB („Die Q erbringt im Rahmen dieser Vereinbarung selbst keine Leistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes“) bzw. die PFV-Bedingungen Stand 06/2007 zum Prüfauftrag Ökopaket („Rechtliche Beratung und Betreuung des Anspruchsinhabers werden nicht übernommen“) freizeichnen zu können. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt, dass sich der Dienstleister der Hilfe von Rechtsanwälten bedient (s. BGH, GRUR 2009, 1077 – Finanz-Sanierung, Tz. 23 f., m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt: 61 „Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Schuldenregulierung“ ausgesprochen, dass eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient … Denn auch dann, wenn er sich insofern eines Rechtsanwalts bedient, verpflichtet er sich gegenüber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen. … Der Senat sieht auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes keinen Anlass, von dieser Auffassung abzurücken. Sie stellt im Interesse der rechtsuchenden Bürger sicher, dass die gesetzliche Regelung nicht umgangen wird und nur Rechtsberater tätig werden, die selbst die erforderliche persönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitzen, und gewährleistet, dass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können … Außerdem hat der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger zugezogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers und nicht die des zu beratenden Rechtsuchenden wahrzunehmen, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsberaters gefährden können … Die Bundesregierung hat zwar im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgeschlagen, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienstleistung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er insofern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich erbringt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 38, 56 f.; § 5 Abs. 3 RDG-E). Der Gesetzgeber hat jedoch von der Einführung einer solchen Regelung Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Danach besteht das Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsberaters nach dem neuen Recht fort …Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbehalt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 22). Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck der Regelung in … § 5 RDG, Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz scheitern zu lassen, bleibt von dem Erlaubnisvorbehalt unberührt ...“ 62 Dem ist beizutreten. Die Ansicht der Beklagten, bei verfassungskonformer Auslegung des RDG müsse der Auftrag zu einer Rechtsdienstleistung auch durch einen zwischengeschalteten Vertreter erteilt werden dürfen, überzeugt dagegen nicht. Gerade weil das Angebot einer Rechtsdienstleistung Hauptzweck des Unternehmens der Beklagten ist und die Beklagte eigene wirtschaftliche Interessen gegenüber ihren jeweiligen Vertragspartnern verfolgt, ist der verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche Erlaubnisvorbehalt des RDG im Rahmen der Auslegung und Anwendung des RDG auf den konkreten Einzelfall verhältnismäßig. Die von der Beklagten geforderte „Auslegung“ des RDG steht gegen den vom Gesetzgeber bewusst gewählten Gesetzeswortlaut, wobei auch nach der nahezu einhelligen Ansicht in der Literatur (z.B. Henssler/Prütting-Weth, Kommentar zur BRAO, 4. Aufl., RDG Einl. Rn. 40c, Rn. 33 ff.; Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.62; Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Aufl.,§ 134 Rn. 21; a.A. Albrecht, GewArch 2013, 7 ff.) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das RDG bestehen, das die zum RBerG ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt und den früheren Verbotsumfang entsprechend eingeschränkt hat. So sind Ausnahmen insbesondere für zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistungen, § 5 RDG, für unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, § 6 Abs. 1 RDG, und für bestimmte Vereinigungen, § 7 Abs. 1 RDG, vorgesehen, ferner in bestimmten Bereichen eine Zulassung bei Nachweis besonderer Sachkunde. 63 Soweit sich die Beklagte im Schriftsatz vom 31.07.2014 auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IV ZR 124/13, IV ZR 156/13 und IV ZR 58/13) zur Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer beruft, bestätigen diese nicht ihre Ansicht, dass der Prozessbetreuungsvertrag mit dem RDG zu vereinbaren sei. 64 b) Die Wiederholungsgefahr folgt aus den bereits vorgenommenen Verletzungshandlungen, zumal die Beklage nach wie vor der Ansicht ist, ihr Geschäftsmodell sei zulässig. 65 2. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihrer Höhe nach unstreitigen Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. 66 3. Auf Verjährung der Ansprüche beruft sich die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte beide Geschäftsmodelle noch nach dem Jahr 2010 fortgesetzt und auch nicht schlüssig dargelegt, wann die Klägerin von welcher der jeweiligen Vertragsvarianten aus den konkreten Verletzungsformen Kenntnis gehabt hat. 67 4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 21.08.2014 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung. 68 III. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 70 Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.