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Urteil

5 U 113/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0723.5U113.13.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 5/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 5/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der am 20.xx.1937 geborene Kläger ist Facharzt für Innere Medizin und war seit 1975 selbständig in eigener Praxis tätig. Er verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Jahre 1992. Aufgrund eines Querschnittsyndroms mit vorangegangenem Fieber begab sich der Kläger vom 14. August 1992 bis zum 05. Oktober 1992 in die stationäre Behandlung der von dem Beklagten betriebenen Rheinischen Landesklinik in C. Dort wurde die Diagnose Querschnittsmyelitis gestellt. Am 18. August 1992 und am 04. September 1992 war der Liquor des Klägers untersucht worden. Eine antibiotische Behandlung des Klägers erfolgte nicht. Der Kläger hat Behandlungsfehler der Behandler im Hause des Beklagten behauptet. Insbesondere hat er behauptet, dass die Behandler im Hause des Beklagten die Diagnostik nicht fachgerecht durchgeführt hätten. Eine Neuroborreliose sei bei ihm fehlerhaft verkannt und entsprechend nicht behandelt worden. Es sei insbesondere fehlerhaft gewesen, dass nach der Laboruntersuchung am 04. September1992 nicht zwei Wochen später erneut weitere Befunde erhoben worden seien. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn zum Ersatz von dessen Verdienstausfallschaden einen weiteren Betrag zu zahlen in Höhe von 50.000,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 3. festzustellen, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist, dass er wegen eines bei ihm im August 1992 aufgetretenen Querschnittsyndroms nicht fachgerecht behandelt wurde. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Klägervortrag entgegengetreten und hat die Verjährungseinrede erhoben. Wegen aller Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T [schriftliches Gutachten vom 7. Juni 2011 (Bl. 130 – 162 i. V. m. 163 – 165 d. A.; Neuausdruck des zunächst unvollständig ausgedruckten Gutachtens vom 10. Mai 2011, Bl. 87 ff. d. A.) nebst schriftlicher Ergänzung vom 10. Dezember 2012 (Bl. 187 – 199 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 12. Juni 2013 (S. 1 – 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 12. Juni 2013, Bl. 240 ff., 240 – 243R d. A.)]. In dieser Weise sachverständig beraten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme schadensursächliche Befunderhebungs- oder sonstige Behandlungsfehler nicht festgestellt werden könnten. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klaganträge unverändert weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger insbesondere vor, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ein Behandlungsfehler der Behandler im Hause des Beklagten nicht festgestellt werden könne. Denn das Verkennen der Lyme-Neuroborreliose und auch das Unterlassen einer vorsorglichen Antibiose vor der gesicherten Diagnose einer Lyme-Neuroborreliose stellten schwere Fehler dar. Die Diagnose einer Lyme-Neuroborreliose habe sich beim Kläger aus der Anamnese, aus dem körperlichen Untersuchungsbefund, nämlich Querschnittslähmung, den medizinisch-technischen Befunden, nämlich pathologischer Liquor, Nachweis einer Rückenmarksentzündung mittels MRT, und der Differentialdiagnose ergeben. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T ließen den Schluss zu, dass er die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Lyme-Neuroborreliose mit unter 50 % ansetze; diese Einschätzung sei falsch und werde vom Sachverständigen nicht begründet. Auch seine Behauptung, es habe mehr gegen als für das Vorliegen einer Borreliose gesprochen, habe der Sachverständige nicht begründet. Er habe sich insoweit vielmehr lediglich auf die Einschätzungen der Borreliose-Experten Dr. T2 und Priv.-Doz. Dr. I gestützt. Diese Einschätzung sei aber unzutreffend und stehe zudem im Widerspruch zu der vom Sachverständigen vorgenommenen vollständigen Verneinung einer Lyme-Neuroborreliose, wobei im Übrigen unverständlich sei, dass das Landgericht zum einen grundsätzlich eine Lyme-Neuroborreliose und zum anderen zusätzlich eine Frühphase der Lyme-Neuroborreliose ausschließe. Beim Kläger sei das Vorliegen einer Lyme-Neuroborreliose aufgrund des typischen klinischen Bildes wahrscheinlich gewesen. Zudem habe es sich wegen der neurologischen Ausfälle nicht um eine Frühphase gehandelt. Die akute Lyme-Neuroborreliose sei eine Krankheitsmanifestation der Frühphase. Dies komme auch in der Leitlinie „Neuroborreliose“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zum Ausdruck, die auf eine Publikation von Hansen und Lebbech Bezug nehme, wobei diese Literaturstellen belegten, dass 94 % der Lyme-Neuroborreliose auch in Form der Myelitis im Frühstadium aufträten. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. T sich im Zusammenhang mit der Frage nach der Differentialdiagnose auf eine FSME [= Frühsommer-Meningo-Encephalitis] beschränkt habe, sei seine These, bei der Myelitis habe es sich um eine FSME gehandelt, vom Kläger widerlegt worden. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts sei eine Kontrolle des serologischen Befundes vom 4. September 1992 sehr wohl erforderlich gewesen. Denn zu Krankheitsbeginn sei mit einer Wahrscheinlichkeit von 30 % mit einem Auftreten von Antikörpern zu rechnen, nach Wochen bis Monaten mit einer Wahrscheinlichkeit bis zu 80 %. Dabei seien sich die Parteien und der Gutachter darüber einig gewesen, dass auf eine Diskussion der Serologie verzichtet werden könne, weil sie zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitrage. Es sei allerdings erneut darauf hinzuweisen, dass beim Kläger am 18. August 1992 IgG Antikörper nachgewiesen worden seien. Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen hätte eine Antibiose auf Verdacht hin durchgeführt werden müssen. Dies ergäbe sich daraus, dass eine Lyme-Neuroborreliose nach den Kriterien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie wahrscheinlich gewesen sei, dass differentialdiagnostisch keine anderen Erkrankungen als Ursache der Myelitis in Betracht gekommen seien, dass außer einer Lyme-Neuroborreliose ausschließlich der nicht vorhanden gewesene Herpes Zoster hätte behandelt werden können, dass FSME als Ursache für eine isolierte Myelitis auszuschließen sei, und dass wegen des schwerwiegenden Bildes einer Querschnittslähmung eine Antibiose auch bei einer deutlich unter 50 % liegenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Lyme-Borreliose hätte eingeleitet werden müssen, wobei die Wahrscheinlichkeit tatsächlich deutlich über 50 % gelegen habe. Das Unterlassen der vorsorglichen Antibiose sei als schwerer Behandlungsfehler zu bewerten, weil von dem Vorliegen einer Lyme-Neuroborreliose hätte ausgegangen werden müssen, und weil diese Erkrankung durch eine Antibiose gut behandelbar gewesen wäre. Soweit das Landgericht aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T ableite, dass 1992 eine Therapie erst nach gesicherter Diagnose als gerechtfertigt angesehen worden sei, stelle dies eine verkürzte Auswertung des Gutachtens dar. Denn der Gerichtssachverständige habe hinzugefügt, dass bei logischer Durchdringung der Materie auch schon vor 19 Jahren das Prinzip hätte gelten müssen, dass im Zweifelsfalle zu behandeln sei. Das logische Durchdringen der Befunde und der Anamnese sei aber vom Stand der medizinischen Erkenntnis unabhängig. Ferner habe der Sachverständige selbst festgestellt, dass es für eine Therapie ohne feststehende Diagnose Ausnahmen gebe, zu denen die Encephalitis, Meningitis oder Myelitis gehörten. Die von dem Sachverständigen angesprochene logische Durchdringung sei auch bereits im Jahre 1992 von einem behandelnden Arzt zu fordern gewesen. Ein entsprechendes Unterlassen stelle einen schweren Behandlungsfehler dar. Da von einem schweren Behandlungsfehler auszugehen sei, sei auch der Beweis für die Kausalität zwischen dem Fehler und den gesundheitlichen und finanziellen Schäden des Klägers als erbracht anzusehen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich der Schriftsätze des Klägers vom 23. Juni sowie 15. und 16. Juli 2014 [Bl. 411 – 415 (= 406 – 410) sowie 417 und 418 d. A.] und des Beklagten vom 2. Juli 2014 [Bl. 416 d. A.] sowie auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2014 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Ersatz für materielle und immaterielle Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis dafür nicht gelungen, dass den Behandlern im Hause des Beklagten bei der umstrittenen Behandlung schadensursächliche Befunderhebungs- und/oder sonstige Behandlungsfehler unterlaufen sind. Bei dieser Beurteilung folgt der Senat dem Gutachten der Gerichtssachverständigen Sachverständigen Prof. Dr. T [schriftliches Gutachten vom 7. Juni 2011 (Bl. 130 – 162 i. V. m. 163 – 165 d. A.; Neuausdruck des zunächst unvollständig ausgedruckten Gutachtens vom 10. Mai 2011, Bl. 87 ff. d. A.) nebst schriftlicher Ergänzung vom 10. Dezember 2012 (Bl. 187 – 199 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 12. Juni 2013 (S. 1 – 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 25. Juni 2013, Bl. 240 ff., 240 – 243R d. A.)]. Dieses Gutachten überzeugt den Senat nicht zuletzt deshalb, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen und insoweit insbesondere auf der Basis einer eingehenden Auseinandersetzung mit den – einem Gutachten eines zu den hier in Rede stehenden medizinischen Streitfragen hochqualifizierten Parteisachverständigen gleichzusetzenden – Stellungnahmen des Klägers persönlich zu dem Gerichtsgutachten [schriftliche Stellungnahme vom 12. August 2011 (SH II 5) sowie schriftliche Stellungnahme vom 8. Februar 2013 (SH II 6); die schriftliche Stellungnahme in d. Ss. V. 10. Juli 2013, Bl. 248 – 260 d. A. i. V. m. Anlagen in SH III sowie die weiteren Stellungnahmen des Klägers in Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten erfolgten nach der mündlichen Anhörung des Gerichtssachverständigen] umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme scheitert eine Inanspruchnahme des Beklagten jedenfalls daran, dass die Kausalität eines eventuellen Fehlers der Behandler im Hause des Beklagten nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, und dass für den Nachweis der Kausalität Beweiserleichterungen für den Kläger ersichtlich weder unter dem Gesichtspunkt des im Rechtssinne groben Behandlungsfehlers noch unter dem Gesichtspunkt des Befunderhebungsmangels in Betracht kommen: Denn nach den ebenso umfassend wie überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. T kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Jahre 1992 tatsächlich an einer Lyme-Neuroborreliose gelitten hat, die die Ursache für die Myelitis gewesen sein könnte, und kann deshalb auch die Kausalität einer eventuell fehlerhaft unterlassenen Antibiose auf Verdacht hin für die beim Kläger eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon vom Ansatz her nicht festgestellt werden, weil eine Antibiose nur hätte wirken können, wenn beim Kläger tatsächlich eine Lyme-Neuroborreliose vorgelegen hätte, während eine solche Antibiose ansonsten und insbesondere gegen eine virale Erkrankung wie etwa eine FSME wirkungslos geblieben wäre. Zur Begründung hat der Gerichtssachverständige insbesondere ausgeführt, dass er zwar eine Lyme-Neuroborreliose nicht ausschließen, aber auch nicht sicher feststellen könne und als Ursache der Myelitis beim Kläger für unwahrscheinlich halte. Die Diagnose einer Neuroborreliose sei im Jahre 1992 mit erheblicher Unwägbarkeit behaftet gewesen und sei dies auch heute noch. So sei die generell geübte Serologie mit einer erheblichen Quote falsch-negativer und falsch-positiver Reaktionsausfälle belastet. Im Jahre 1992 sei das Ausschlussverfahren eine Möglichkeit der Diagnosestellung gewesen und auch heute werde noch gefordert, im Rahmen der Diagnostik einen Ausschluss anderer Ursachen vorzunehmen. Es sei beim Kläger eine Reihe anderer Ursachen für sein Erkrankungsbild vorstellbar. Insbesondere sprächen die Symptome und insoweit auch der zweiphasige Fieberverlauf eher für eine FSME [Frühsommer-Meningoencephalitis] als Ursache für die Myelitis. Demgegenüber sei aufgrund der Ergebnisse der Laboruntersuchungen vom 18. August und 4. September 1992 sowie aufgrund der klinischen Symptomatik eine Lyme-Neuroborreliose als Ursache für die Myelitis unwahrscheinlich gewesen. So spreche insbesondere das Vorliegen der Myelitis selbst gegen eine Lyme-Neuroborreliose als Ursache für die Myelitis, weil eine Lyme-Neuroborreliose äußerst selten zu einer Myelitis führe. Ferner spreche gegen eine Neuro-Neuroborreliose der Umstand, dass sich die Myelitis beim Kläger relativ schnell entwickelt habe; denn für die Lyme-Neuroborreliose seien relativ langsame Verläufe typisch. Auch die Hochfieberphase und der zweiphasige Fieberverlauf seien für die Lyme-Neuroborreliose untypisch. Der Liquor-Befund spreche ebenfalls eher gegen als für eine Lyme-Neuroborreliose, sei aber letztlich nicht hinreichend aussagekräftig, weil mit diesem Befund eine Neuro-Neuroborreliose eindeutig weder belegt noch ausgeschlossen werden könne. Es habe beim Kläger kein Symptom vorgelegen, dass explizit für eine Lyme-Neuroborreliose gesprochen hätte. Ergänzend hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass in ca. 50 % der Fälle des Vorliegens einer Myelitis eine eindeutige Ursache nicht festgestellt werden könne. Dementsprechend sei der Umstand, dass beim Kläger die Ursache für die stattgehabte Myelitis nicht sicher festgestellt werden könne, gar nicht so ungewöhnlich. Da somit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Kläger an einer Lyme-Neuroborreliose gelitten habe, könne selbstredend auch die Kausalität einer eventuell fehlerhaft unterlassenen Antibiose auf Verdacht hin für die beim Kläger eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon vom Ansatz her nicht festgestellt werden. Denn eine Antibiose auf Verdacht hin hätte nur wirken können, wenn beim Kläger tatsächlich eine Lyme-Neuroborreliose vorgelegen hätte, während eine solche Antibiose ansonsten und insbesondere gegen eine virale Erkrankung wie etwa eine FSME wirkungslos geblieben wäre. Diese zusammenfassend wiedergegebenen Ausführungen des Gerichtssachverständigen überzeugen den Senat. Sie werden von dem Kläger auch nicht mit Substanz angegriffen. Das umfangreiche Vorbringen des Klägers lässt trotz der großen Sachkunde des Klägers auf dem Gebiete der Borrreliose eine fundierte und sachliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Gerichtssachverständigen vermissen und erweckt – sofern es nicht prozesstaktisch motiviert sein sollte – den Eindruck, dass der Kläger sich aus seiner Position eines unmittelbar Betroffenen heraus über die Jahre in die Vorstellung hineingesteigert hat, dass er im Jahre 1992 eine Lyme-Neuroborreliose erlitten habe, und dass die Behandler im Hause der Beklagten ihn durch Unterlassen einer Antibiose auf Verdacht hin der Chance auf vollständige und nachhaltige Heilung beraubt hätten. Die Stellungnahmen des Klägers geben Raum für die Vermutung, dass er versucht, alle Umstände seiner Erkrankung dieser Vorstellung zuzuordnen, und dass er alle diejenigen Umstände, bei denen dies nicht möglich ist, bei seiner Bewertung ausblendet. Seine Angriffe gegen die Feststellungen des Gerichtssachverständigen verfangen jedenfalls insgesamt nicht. So greift der Kläger das Gutachten des Prof. Dr. T ohne Erfolg mit dem Vorwurf an, dass der Sachverständige seine Auffassung, es habe mehr gegen als für das Vorliegen einer Lymue-Neuroborreliose gesprochen, nicht begründet und lediglich auf die unzutreffenden Einschätzungen der Borreliose-Experten Dr. T2 und Priv.-Doz. Dr. I gestützt habe. Denn dieses Vorbringen des Klägers ist aktenwidrig. Der Gerichtssachverständige hat seine Auffassung sowohl in seinen schriftlichen Gutachten nebst Ergänzungsgutachten ausführlich als auch erneut zusammenfassend bei seinen mündlichen Erläuterungen in dem Termin am 12. Juni 2013 begründet. Und die Konsultation der genannten Borreliose-Experten erfolgte lediglich ergänzend zur Absicherung der eigenen Feststellungen des Sachverständigen und insoweit insbesondere zur Absicherung des Umstandes, dass der Sachverständige zuverlässig den Stand 1992 zugrunde gelegt hat, worauf er in seinem Gutachten auch ausdrücklich hingewiesen hat. Soweit der Kläger meint, der Sachverständige Prof. Dr. T habe das Vorliegen einer Lyme-Neuroborreliose vollständig vereint, so ist auch dies aktenwidrig. Denn der Sachverständige hat lediglich mit umfassender Begründung ausgeführt, dass das Vorliegen einer Lyme-Neuroborreliose weder sicher festgestellt noch ausgeschlossen werden könne, wobei indes mehr gegen als für das Vorliegen dieser Erkrankung spreche. Aktenwidrig ist schließlich auch das Vorbringen des Klägers, der Sachverständige Prof. Dr. T habe sich im Zusammenhang mit der Frage nach der Differentialdiagnose auf eine FSME [= Frühsommer-Meningo-Encephalitis] beschränkt. Denn der Sachverständige hat eine Reihe von denkbaren Ursachen für die Myelitis angesprochen. Allerdings hat er sich in diesem Zusammenhang schwerpunktmäßig mit der FSME befasst, weil er mit überzeugender Begründung zu der Feststellung gelangt ist, dass eine FSME als Ursache für die Myelitis aufgrund des klinischen Bildes relativ wahrscheinlich sei. Inwiefern der Kläger meinen kann, sicher ausschließen zu können, dass bei ihm eine FSME [= Frühsommer-Meningoencephalitis] vorgelegen habe, erschließt sich demgegenüber nicht. Und auch seine These, dass eine FSME als Ursache für eine isolierte Myelitis auszuschließen sei, vermag die überzeugenden Feststellungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. T nicht in Zweifel zu ziehen. Denn zur Begründung seiner Feststellung, dass eine FSME als Ursache für die Myelitis beim Kläger durchaus in Betracht komme und wahrscheinlich sei, hat der Gerichtssachverständige insbesondere darauf hingewiesen, dass es für den Verlauf einer FSME typisch sei, dass sie zunächst durch grippeähnliche Symptome mit mäßigem Fieber auffalle, und dass es nach Abklingen des ersten Fiebers nach ca. einer Woche eine Hochfieberphase bis 40° gebe. Zudem hat er festgestellt, dass eine FSME auch zu einer Myelitis führen könne, wobei eine Myelitis insoweit in seltenen Fällen auch isoliert vorkomme. Die schweren Formen der FSME – also auch die Form mit einer Myelitis – seien selten und heilten meistens unvollständig. Vor dem Hintergrund dieser medizinisch-sachverständig begründeten Feststellungen des Prof. Dr. T kann das klinische Bild beim Kläger einer FSME gut zugeordnet werden. In Verbindung mit den oben angesprochenen Feststellungen des Gerichtssachverständigen zu der Lyme-Neuroborreliose kann somit gut nachvollzogen werden, dass nach der Einschätzung des Sachverständigen als Auslöser der Myelitis beim Kläger eher eine FSME als eine Lyme-Neuroborreliose in Betracht kommt. Was die Umstände des klinischen Verlaufs angeht, hat der Sachverständige im Einzelnen darauf hingewiesen, aus welchen Quellen er diese entnommen habe, und dass er sich insoweit auch an den anamnestischen Angaben des Klägers persönlich in dem Gespräch mit diesem anlässlich der Arbeiten an dem Gutachten orientiert habe, die etwa auf S. 7/8 seines Gutachtens vom 7. Juni 2011 aufgeführt seien. Gegen diese Quellenangaben hat der Kläger Erhebliches nicht eingewandt. Soweit der Kläger vorträgt, dass bei ihm das Vorliegen einer Lyme-Neuroborreliose aufgrund des typischen klinischen Bildes wahrscheinlich gewesen sei, es sich zudem wegen der neurologischen Ausfälle nicht um eine Frühphase gehandelt habe, die akute Lyme-Neuroborreliose eine Krankheitsmanifestation der Frühphase sei, was auch in der Leitlinie „Neuroborreliose“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zum Ausdruck komme, die auf eine Publikation von Hansen und Lebbech Bezug nehme, wobei diese Literaturstellen belegten, dass 94 % der Lyme-Borreliose auch in Form der Myelitis im Frühstadium aufträten, erschließt sich nicht, was er damit über seine sonstigen Ausführungen hinaus zum Ausdruck bringen will. Falls der Kläger mit diesem Vorbringen sagen will, dass bei 94 % der Lyme-Borreliose-Erkrankungen im Frühstadium eine Myelitis auftrete, wäre dies wohl sicher nicht richtig. Die fraglichen Leitlinien – soweit sie in den Akten vorhanden sind – besagen jedenfalls, dass bei der Neuro-Borreliose die Beteiligung des zentralen Nervensystems sehr selten sei, wobei in diesen seltenen Fällen die häufigste Form die Myelitis mit spastisch-ataktischem Gang und Blasenstörung sei, die dann meistens chronisch verlaufe und sich eher langsam entwickele [vgl. etwa den Auszug aus den entsprechenden Leitlinien in SH III 1]. Und auch in dem beigefügte Aufsatz von Hansen und Lebbech ist angegeben, dass bei 4 % der 187 Probanden mit Neuroborreliose, die in die dort beschriebenen Studie einbezogen waren, Zeichen von Myelitis festgestellt worden seien [vgl. Bl. 347 d. A.]. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden kann die Kausalität einer eventuelle fehlerhaft unterlassenen Antibiose auf Verdacht hin für die beim Kläger eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Und Beweiserleichterungen für den Nachweis der Kausalität kommen für den Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des im Rechtssinne groben Behandlungsfehlers noch unter dem Gesichtspunkt des Befunderhebungsmangels in Betracht. Die Annahme eines im Rechtssinne groben Fehlers scheidet ersichtlich aus. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen kann das Unterlassen der Antibiose auf Verdacht hin – sollte dies überhaupt als Behandlungsfehler bewertet werden können – jedenfalls nicht als im Rechtssinne grober Fehler qualifiziert werden. Insoweit fehlen bereits gesicherte, elementare Grundsätze, gegen die verstoßen worden sein könnte; denn Leitlinien oder ansonsten gesicherte und als verbindlich anerkannte Erkenntnisse zur Behandlung hat es im Zusammenhang mit der Lyme-Neuroborreliose im Jahre 1992 noch nicht gegeben. Und im Übrigen hat der Sachverständige mit überzeugender Begründung darauf hingewiesen, dass im Jahre 1992 die Auffassung sehr verbreitet und unter den Medizinern gewissermaßen herrschende Meinung und Handhabung gewesen sei, dass eine Antibiose wegen der potentiellen Nebenwirkungen erst dann eingeleitet wird, wenn die Diagnose gesichert ist. Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T beim Kläger die klinischen und labortechnischen Befunde eher gegen als für eine Lyme-Neuroborreliose gesprochen haben. Im Hinblick auf Vorstehendes kann von einem aus medizinischer Sicht unverständlichen Handeln der Behandler im Hause des Beklagten, das einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, keine Rede sein. Soweit der Kläger sich nach wie vor auf den Standpunkt stellt, dass bei ihm eine Antibiose auf Verdacht hätte vorgenommen werden müssen und dass das Unterlassen insoweit grob fehlerhaft sei, blendet er die sehr differenzierten Ausführungen und Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. T hierzu aus. Denn Prof. Dr. T hat ausgeführt, dass heutzutage in einer Situation der hier in Rede stehenden Art mit einer Querschnittsmyelitis bei unklarer Ursache und der nicht auschließbaren Möglichkeit einer Neuro-Borreliose einerseits und einer FSME [= Frühsommer-Meningo-Encephalitis] andererseits eine Kombinationstherapie aus Antibiose und einem Virustatikum auf Verdacht eingeleitet werden würde, dass er persönlich dies bereits im Jahre 1992 so gehandhabt hätte, weil er schon damals eher „aggressiv“ behandelt habe, dass dies aber im Jahre 1992 nicht Usus gewesen sei, dass es vielmehr damals vorherrschende Meinung und Handhabung gewesen sei, eine Antibiose wegen der potentiellen Nebenwirkungen nicht bereits auf Verdacht hin, sondern erst nach gesicherter Diagnose zu verabreichen, was auch im Falle einer Querschnittsmyelitis gegolten habe, so dass man bezogen auf das Jahr 1992 insoweit das Unterlassen einer Antibiose auf Verdacht nicht als behandlungsfehlerhaft bewerten könne. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Satz des Sachverständigen Prof. Dr. T hinweist, dass „bei logischer Durchdringung der Materie auch schon vor 19 Jahren das Prinzip (hätte) gelten (müssen), (dass) im Zweifelsfall(e zu) behandeln (sei) [S. 23 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. T vom 7. Juni 2011, Bl. 130 ff., 152 d. A.], und meint, dass das logische Durchdringen der Befunde und der Anamnese vom Stand der medizinischen Erkenntnis unabhängig sei, scheint er den Gerichtssachverständigen nicht richtig zu verstehen. Denn der Gerichtssachverständigen wollte mit dem vom Kläger herausgegriffenen Satz ersichtlich nur sagen, dass sich in Bezug auf die Antibiose auf Verdacht vor einer gesicherten Diagnose der Borreliose die medizinischen Fakten nicht verändert hätten, sondern die Anschauung und Handhabung der Ärzte, und dass es von den medizinischen Fakten her schon damals eine entsprechende Änderung der Auffassung und Handhabung durch die Ärzte hätte geben können. Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Behandler im Hause des Beklagten hat dieser Satz des Sachverständigen nicht. Denn wenn das Unterlassen einer Antibiose auf Verdacht vor gesicherter Diagnose im Jahre 1992 mit einer medizinischen Begründung [Hinnehmen der Nebenwirkungen der Antibiose nur bei gesicherter Diagnose] der herrschenden Auffassung und Handhabung der Ärzte entsprochen hat, kann es schwerlich als haftungsbegründender Fehler bewertet werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen des vom Kläger wiederholt vorgetragenen Umstandes gerechtfertigt, dass die Behandler im Hause des Beklagten über besondere Sachkunde auf dem Gebiete der Lyme-Neuroborreliose verfügt und hierzu bereits vor der hier umstrittenen Behandlung publiziert hätten. Denn zum einen bedeutet dies nicht zwingend, dass sie aufgrund dieser besonderen Sachkunde zu denselben Bewertungen gekommen wären wie der Kläger hier im Verfahren; vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass sie die Situation des Klägers eher so eingeschätzt haben wie der Gerichtssachverständige Prof. Dr. T. Und zum anderen könnte die vom Kläger hervorgehobene besondere Sachkunde der Behandler – wenn überhaupt – allenfalls dazu führen, dass das Unterlassen der Antibiose auf Verdacht als einfacher Behandlungsfehler bewertet wird, obwohl das Vorgehen der im Jahre 1992 üblich gewesenen Handhabung entsprochen hat. Für die Qualifizierung eines solchen eventuell als Behandlungsfehler einzuordnenden Vorgehens als im Rechtssinne grober Fehler wäre aber entgegen der offenbar beim Kläger bestehenden Vorstellung nicht auf die besondere Sachkunde der Behandler, sondern auf eine allgemeine medizinisch-sachverständige Sicht abzustellen, die nicht auf der Kenntnis einzelner Ärzte, sondern auf dem jeweiligen allgemein in der Ärzteschaft anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft beruht. Auch Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt des Befunderhebungsmangels scheiden ersichtlich aus. Denn zum einen kann nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen zu keiner der denkbaren weiteren Befunderhebungen festgestellt werden, dass diese mit einer mehr als 50%-igen Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte. Und zum anderen kann aus den oben dargelegten Gründen nicht festgestellt werden, dass eine Nichtreaktion auf einen eventuellen reaktionspflichtigen Befund einen im Rechtssinne groben Behandlungsfehler dargestellt hätte. Soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, dass bei ihm entgegen der Beurteilung des Landgerichts eine Kontrolle des serologischen Befundes vom 4. September 1992 sehr wohl erforderlich gewesen sei, erschließt sich der Sinn dieses Vorbringens nicht. Denn zum einen ergäbe sich daraus keine Haftung aus dem Gesichtspunkt des Befunderhebungsmangels, weil nicht mit einer mehr als 50%-igen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass sich insoweit ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte. Und zum anderen weist der Kläger selbst darauf hin, dass er dem Sachverständigen Prof. Dr. T in der Bewertung zustimme, dass die Serologie letztlich zu unsicher sei und deshalb letztlich zur Klärung nichts beitrage. Und soweit der Kläger bei seiner Argumentation auf die Diagnosekriterien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie abstellt, scheint er auszublenden, dass diese erst viele Jahre nach dem hier maßgeblichen Jahr 1992 entwickelt und veröffentlicht worden sind. Prozessuale Nebenentscheidungen: Die Schriftsätze des Klägers vom 23. Juni sowie 15. und 16. Juli 2014 [Bl. 411 – 415 (= 406 – 410) sowie 417 und 418 d. A.] und des Beklagten vom 2. Juli 2014 [Bl. 416 d. A.] bieten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insbesondere mit seinem Schriftsatz vom 23. Juni 2014 wiederholt der Kläger lediglich – wenn auch mit etwas modifizierter Pointierung – einen Teil der Argumente, die er bereits in erster Instanz sowie in den vor dem Verhandlungstermin am 16. Juni 2014 eingereichten Schriftsätzen zweiter Instanz vorgebracht hatte, und mit denen sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung und auch der Senat in seinen ausführlichen mündlichen Hinweisen in der mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Juni 2014 bereits eingehend auseinandergesetzt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Es geht im vorliegenden Verfahren im wesentlichen um Tatsachenfragen und im übrigen um die Anwendung geltenden Rechts sowie der hierzu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten und allgemein anerkannten Grundsätze und damit um eine Einzelfallentscheidung. Berufungsstreitwert: bis 155.000,00 Euro [ 100.000,00 Euro Antrag zu 1.; Schmerzensgeld (vgl. etwa: Bl. 26 = 10 d. A.) + 50.000,00 Euro Antrag zu 2.; mat. Schaden (Verdienstausfall) + bis 5.000,00 Euro Antrag zu 3.; Feststellung bis 155.000,00 Euro ]