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Beschluss

2 Ws 417/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0721.2WS417.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Stand des Verfahrens mit Vorlageverfügung vom 16.07.2014 wie folgt zusammengefasst : 4 „Der Beschwerdeführer ist am 03.08.2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom 06.01.2011 und Ersuchens der Staatsanwaltschaft A. aus den Niederlanden ausgeliefert worden. Ein weiterer Haftbefehl des Amtsgerichts A. gegen ihn ist am 05.08.2011 ergangen. 5 Am 30.10.2012 hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts A. den Beschwerdeführer wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, der Verabredung eines Verbrechens, nämlich des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und im Beschlusswege die Haftfortdauer angeordnet. 6 Das Urteil ist zunächst am 07.11.2012 rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer ist daraufhin am 27.08.2013 in die Niederlande rücküberstellt worden und verbüßt die dort in eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren umgewandelte Strafe in der JVA Roermond, in der er sich derzeit befindet. 7 Auf die Revision der früheren Mitangeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.03.2014 – 2 StR 202/13 – das Urteil mit Geltung auch für den Beschwerdeführer hinsichtlich neun Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts A. zurück verwiesen. Die Staatsanwaltschaft A. betreibt daher derzeit die Beendigung der Vollstreckungshilfe mit den Niederlanden und die Auslieferung des Beschwerdeführers. 8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2014 hat der Beschwerdeführer bei dem Landgericht Haftbeschwerde eingelegt und die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Zur Begründung trägt er vor, er habe im Hinblick auf den in vier Monaten anstehenden Halbstrafentermin ab September eine Verlegung in den offenen Vollzug und ab Januar/Februar 2015 die vorzeitige Entlassung zu erwarten. Die noch zu erwartende Strafvollstreckung sei daher so geringfügig, dass sie keinen Fluchtanreiz biete. Er verfüge zudem über einen festen Wohnsitz und habe Familie. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei im Hinblick auf die bereits verbüßte Freiheitsstrafe und den Umstand, dass das Landgericht nicht zeitnah terminieren dürfte, zudem unverhältnismäßig. 9 Das Landgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26.06.2014 nicht abgeholfen.“ 10 Darauf nimmt der Senat Bezug mit der Klarstellung, dass die Aufhebung von 11 Einzelstrafen durch die Entscheidung des BGH von den insgesamt elf Verurtei- 12 lungsfällen nur fünf Einsatzstrafen betrifft (Fälle II.7-II.11 der Urteilsgründe), während 13 die weiteren sechs Einzelstrafen (Fälle II.12-II.17 der Urteilsgründe) bestehen blei- 14 ben. 15 II. 16 Die gemäß § 304 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist 17 nicht begründet. 18 Grundlage der Untersuchungshaft ist der Haftfortdauerbeschluss der 4. gr. Straf- 19 kammer des Landgerichts vom 30.10.2012 nebst den vorangegangenen Haftent 20 scheidungen, die infolge der Entscheidung des BGH vom 28.03.2014 gemäß §§ 357 21 S.2, 47 Abs. 3 S.1 StPO wieder wirksam werden. Von einer Aufhebung gem. S. 2 der 22 Bestimmung hat die nunmehr zuständige 1.große Strafkammer mit Recht abgese 23 hen, weil sich nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des Haftbefehls nicht mehr vor- 24 liegen. 25 Diese liegen vielmehr weiterhin vor. 26 Der dringende Tatverdacht in den insgesamt elf Verurteilungsfällen wird durch die 27 Entscheidung des BGH im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt; auch der 28 Angeklagte erinnert mit der Beschwerde dagegen nichts. 29 Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist weiterhin 30 gegeben. Der Beschwerdeführer hatte sich dem Verfahren trotz der damals bereits 31 bestehenden Wohn- und Familiensituation schon seinerzeit nicht gestellt, war in den 32 Niederlanden untergetaucht und konnte erst im Wege der Auslieferung nach 33 Deutschland überstellt werden. Angesichts dessen steht der Annahme von Fluchtge- 34 fahr nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer auch eine neue Strafe – eine 35 Umwandlung vorausgesetzt, deren Ergebnis freilich gegenwärtig nicht zu prognosti- 36 zieren ist – ggfs in den Niederlanden verbüßen kann. 37 Die bei erneuter Verurteilung zu erwartende Gesamtstrafe stellt – bei Berücksichti- 38 gung der bestehen bleibenden Einsatzstrafen, darunter in drei Fällen solche von fünf 39 Jahren und neun Monaten– immer noch einen sehr hohen Fluchtanreiz dar. Auch bei 40 Anrechnung von etwa 36 Monaten Untersuchungshaft droht dem Beschwerdeführer 41 nach neuer Verhandlung eine noch zu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe, die die 42 oben angeführten höchsten Einsatzstrafen übersteigen muss (§ 54 Abs. 1 S.2 43 StGB). Selbst wenn der Beschwerdeführer entsprechend den Strafzumessungser- 44 wägungen im Urteil vom 30.10.2012 aufgrund des teils engen situativen und 45 zeitlichen Zusammenhangs der Taten mit einem eher straffen Zusammenzug der 46 Einsatzstrafen rechnen kann, hat er schon angesichts der Höhe der bereits rechts 47 kräftig verhängten Einsatzstrafen weiterhin einen mehrjährigen Freiheitsentzug zu 48 erwarten. 49 Sein Einwand, in den Niederlanden stehe seine Entlassung schon zum 50 Halbstrafenzeitpunkt in etwa vier Monaten an, greift nicht. Da infolge der Entschei- 51 dung des BGH die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 30.10.2012 erloschen ist – was 52 den niederländischen Behörden nach Art. 14 Überstellungs-ÜbK vom 21.03.1983 53 mitzuteilen ist – kann auch die Umwandlungsentscheidung der niederländischen 54 Behörden und die darin enthaltene Reduzierung der Strafe auf sieben Jahre keine 55 Grundlage der Vollstreckung mehr sein; davon geht die Verteidigung in der 56 Beschwerdeschrift auch selbst aus. 57 Allerdings kann unabhängig vom Ausgang der neuen Hauptverhandlung bereits jetzt 58 eine Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der vertikalen Rechtskraft in Betracht 59 kommen (vgl. dazu Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 57.Aufl., § 449 Randnr. 11 60 m.w.N.). Danach ist, wenn nur eine - oder wie hier auch mehrere – von mehreren 61 Einzelstrafen rechtskräftig ist, die Vollstreckung wegen einer Einzelstrafe bis zur 62 Höhe der geringst zulässigen späteren Gesamtstrafe zulässig, sofern nicht die 63 Möglichkeit einer Aussetzung zur Bewährung gegeben ist, was vorliegend 64 ausgeschlossen werden kann. 65 Eine solche Konstellation ist hier gegeben, da nach dem Beschluss des BGH die 66 Einzelstrafen in den sechs Fällen II.12-17 in Rechtskraft erwachsen sind. 67 Bis zur Höhe der in den Fällen II.13-15 jeweils verhängten Einsatzstrafe von fünf 68 Jahren und neun Monaten käme daher eine Vollstreckung in Betracht, die allerdings 69 durch die deutschen Vollstreckungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen anzu- 70 ordnen wäre ( Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). 71 Die Möglichkeit einer Teilvollstreckung bedeutet aber zugleich, dass der weitere 72 Vollzug der Untersuchungshaft derzeit nicht unverhältnismäßig ist, was sich im 73 übrigen auch aus dem Gewicht der Tatvorwürfe und der insgesamt zu erwartenden 74 Strafe ergibt.