I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 12.07.2013 – Az. 319 F 207/10 –unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen bezüglich der Versorgung des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 7. teilweise abgeändert und (hinsichtlich der Personal-Nr. klarstellend) insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Pers.-Nr. XXX/006XXXX) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 143,73 € monatlich, bezogen auf den 31.10.2003, übertragen. II. Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Siegburg ist, nachdem das vorliegende Folgeverfahren Versorgungsausgleich abgetrennt und die Ehe der Beteiligten bereits zuvor geschieden worden war, der Versorgungsausgleich geregelt worden. Dabei ist auf Seiten des Antragsgegners dessen Beamtenversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 7. gemäß der erteilten Auskunft im nicht nach §§ 55, 56 BeamtVG gekürzten Umfang zugrundegelegt worden. Die weitere Beteiligte zu 7. hat sich bei ihrer Auskunft auf den Beschluss des BGH vom 11.10.1995 – XII ZB 137/91 –, FamRZ 1996,98 ff., berufen und die Auffassung vertreten, für den Versorgungsausgleich sei allein die ungekürzte Versorgung des Antragsgegners maßgeblich. Tatsächlich wird diese Versorgung des Antragsgegners (unstreitig) bei seinem Pensionseintritt gemäß §§ 55, 56 BeamtVG gekürzt werden, weil er – ebenso wie die Antragstellerin – in der Ehezeit Anrechte aus einer Tätigkeit bei dem Europäischen Patentamt erworben hatte, welche jedoch beiden Ehegatten jeweils in Form einer Abfindung ausgezahlt wurden, so dass bei dem Europäischen Patentamt keine Anrechte der Ehegatten mehr bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die von den weiteren Beteiligten vorgelegten Auskünfte sowie bezüglich der angefochtenen Entscheidung auf diese Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er zum einen rügt, dass über den Versorgungsausgleich ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden wurde, und zum anderen, dass seine Beamtenversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 7. lediglich im gekürzten Umfang auszugleichen sei. Die vorliegende Situation sei von derjenigen, die der genannten Entscheidung des BGH zugrundegelegen habe, wesentlich verschieden, weil hier nicht nur er allein, sondern beide Ehegatten Anrechte bei dem Europäischen Patentamt erworben, sodann beide die Anrechte in Form einer Abfindung ausgezahlt erhalten und verbraucht hätten, so dass die Antragstellerin hieran partizipiert habe, anders als im vom BGH entschiedenen Fall die Ehefrau des dort betroffenen Versorgungsberechtigten. Die weitere Beteiligte zu 7. hat sich zu der Beschwerde geäußert und an ihrer zuvor geäußerten Auffassung festgehalten, jedoch vorsorglich eine Alternativberechnung der Versorgung des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Kürzung vorgelegt, welche dem Versorgungsausgleich zugrundezulegen wäre, wenn man der genannten Entscheidung des BGH nicht folgte. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie im Hinblick auf den genannten Beschluss des BGH für richtig hält. Sie hat angegeben, man habe die beiderseitigen Abfindungsbeträge des Europäischen Patentamtes nicht verbraucht, sondern gemeinsam in eine Immobilie investiert, welche im Zuge der Ehescheidung veräußert worden sei, so dass die Werte dem Antragsgegner letztlich wieder zugeflossen seien. Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben gegen das Beschwerdevorbringen keine Einwände erhoben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift, ferner der weiteren zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen, Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) bzw. Erörterung in einem Termin (§ 221 FamFG), da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben. Soweit der Antragsgegner rügt, im erstinstanzlichen Verfahren sei nicht mündlich verhandelt worden, war dies nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hatte unter dem 13.06.2013 angekündigt, mangels Erörterungsbedarfs ohne Erörterungstermin zu entscheiden; dem Schreiben beigefügt war ein Entwurf der beabsichtigten Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Keiner der Beteiligten hat daraufhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, insbesondere nicht der Antragsgegner; dieser hat vielmehr lediglich mitgeteilt, er wolle der Antragstellerin einen Gegenvorschlag unterbreiten. Nachdem die vom Antragsgegner angestrebte einvernehmliche Lösung nicht zustandekam, hat das Amtsgericht wie angekündigt entschieden. Da alle erforderlichen Unterlagen vorlagen und auch inhaltlich nicht streitig waren, zudem weder konkrete Einwendungen gegen die übersandte Berechnung erhoben worden waren – auch nicht vom Antragsgegner – noch ein Antrag auf Terminsbestimmung vorlag, konnte das Amtsgericht von einem Einverständnis der Beteiligten mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausgehen und ohne eine solche entscheiden. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Der Antragsgegner beanstandet zu Recht die Zugrundelegung seiner ungekürzten Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. Tatsächlich wird er bei Erreichen des Pensionsalters keine Versorgung in der Höhe erhalten, wie sie in den Versorgungsausgleich eingestellt wurde, sondern in geringerer Höhe gemäß der nunmehr vorliegenden Alternativberechnung der weiteren Beteiligten zu 7; dies beruht auf der erfolgten Abfindungszahlung für seine bei dem Europäischen Patentamt erworbenen Anrechte. Demgegenüber hat die Antragstellerin, die sich in gleicher Weise ihre Anrechte bei dem Europäischen Patentamt hat auszahlen lassen, keine vergleichbare Kürzung ihrer späteren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewärtigen. Soweit ersichtlich, waren beide früheren Ehegatten einen gleich langen Zeitraum bei dem Europäischen Patentamt tätig und haben Abfindungen in vergleichbarem Umfang erhalten. Soweit die weitere Beteiligte zu 7. und die Antragstellerin sich auf die genannte Entscheidung des BGH (vom 11.10.1995 – XII ZB 137/91 –, FamRZ 1996,98 ff.) beziehen, in dem – wie hier – die ungekürzte Versorgung des Ehegatten, welcher tatsächlich eine Kürzung zu gewärtigen hatte, in den Versorgungsausgleich einbezogen wurde, erachtet der Senat den vorliegenden Fall als wesentlich anders gelagert. Denn in dem dort zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt hatte lediglich ein Ehegatte ein solches Anrecht aus zwischen- oder überstaatlicher Versorgung erworben und sich eine Abfindung auszahlen lassen. Hieran partizipierte der andere Ehegatte nicht. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte die aus der Abfindungszahlung folgende Kürzung der Anrechte nur hinnehmen müsse, wenn und soweit er andererseits auch an der kürzungsursächlichen Versorgung teilhabe, wozu auch eine Teilhabe im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausreiche. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte könne jedoch wegen der Abfindungszahlung nur an der gekürzten Beamtenversorgung teilhaben, ohne ein Äquivalent in Form einer Beteiligung an der Abfindung zu erhalten. Im vorliegenden Fall hingegen hatte indes nicht nur ein Ehegatte, sondern hatten beide Ehegatten Anrechte bei dem Europäischen Patentamt erwirtschaftet und haben sich beide gleichermaßen Abfindungen auszahlen lassen. Die unterschiedliche Rechtslage bei der Beamtenversorgung einerseits und der gesetzlichen Rentenversorgung andererseits führt hier dazu, dass der Antragsgegner die entsprechende Kürzung hinnehmen muss, die Antragstellerin hingegen nicht, weil sie nicht (mehr) im Beamtenverhältnis steht. Allein hieraus ergibt sich bereits ein wesentlicher Unterschied zu der der genannten Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage, weil dort nur ein Ehegatte Vorteile aus der Abfindungszahlung erlangte, an denen der andere Ehegatte nicht partizipierte, während hier beide vergleichbare Vorteile erlangt haben und allein dem Antragsgegner hieraus wegen der weiteren Beschäftigung im Beamtenverhältnis nunmehr eine Kürzung seiner späteren Versorgung erwächst. Hinzu tritt, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin beide früheren Ehegatten die erhaltenen Abfindungsbeträge in eine Immobilie investiert haben, welche im Zuge der Trennung veräußert wurde. Letztlich ist dadurch der Wert beider erhaltenen Abfindungen auch beiden wieder zugutegekommen, so dass insoweit die Sachlage ebenfalls von dem vom BGH entschiedenen Fall wesentlich abweicht, in der lediglich ein Ehegatte von diesem Wert profitierte und der andere hieran nicht teilhatte, so dass dort der Ansatz der ungekürzten Versorgung zu erfolgen hatte, um anderenfalls bei dem anderen Ehegatten entstehende Nachteile auszugleichen. Vorliegend sind jedoch bei der Antragstellerin keine erkennbaren Nachteile entstanden, insbesondere keine Situation, bei der sie an der ausgezahlten Abfindung des Antragsgegners faktisch nicht teilgehabt hätte. Denn zum einen hat sie sich vergleichbare Anrechte ebenfalls auszahlen lassen, muss aber keine hierauf beruhende Kürzung ihrer Altersversorgung hinnehmen, und zum anderen hat sie durch die gleichermaßen erfolgte Verwendung der Abfindung für die später wieder veräußerte gemeinschaftliche Immobilie in gleicher Weise wie der Antragsgegner profitiert. Unter den gegebenen Umständen sieht der Senat deshalb unter dem Gesichtspunkt des dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Halbteilungsgrundsatzes einen Ausgleich lediglich der gekürzten Versorgung des Antragsgegners als geboten an, weil anderenfalls im Ergebnis eine unbillige, bei Berücksichtigung sämtlicher Aspekte der Gesamtsituation nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Antragsgegners die Konsequenz wäre. Die von der weiteren Beteiligten zu 7. im Beschwerdeverfahren vorgelegte Alternativberechnung (Anlage zum Schreiben der weiteren Beteiligten zu 7. vom 10.09.2013), welche die gekürzte Versorgung mit einem Wert von 287,46 € zugrundelegt und einen auszugleichenden Wert von 143,73 € ermittelt, ist von den Beteiligten weder rechnerisch noch anderweitig beanstandet worden. Der Versorgungsausgleich war daher bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 7. auf dieser Basis durchzuführen. Die übrigen Beteiligten sind dem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten, haben insbesondere keine Gründe vorgetragen, die gegen eine dem Beschwerdebegehren folgende Entscheidung sprechen könnten. III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 20 FamGKG).Im Übrigen entspricht die Kostenentscheidung § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist. Der Senat erachtet zwar den vorliegenden Sachverhalt als von dem der genannten Entscheidung des BGH wesentlich verschieden. Wird dem jedoch nicht gefolgt, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG). Denn zu der maßgebenden Frage, wie bei Vorhandensein ausgezahlter Anrechte bei beiden Ehegatten und unterschiedlicher Rechtsfolgen bei der Kürzung der späteren Versorgungen zu verfahren ist, liegt – soweit ersichtlich – eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vor. Wert für das Beschwerdeverfahren: 2.418,- € (§ 50 Abs. 1 FamGKG) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.