Beschluss
9 U 68/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:0710.9U68.14.00
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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs.2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für beide Rechtszüge soll in Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil auf 13.584,65 € festgesetzt werden.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs.2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für beide Rechtszüge soll in Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil auf 13.584,65 € festgesetzt werden. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Gründe: 1. Die Berufung des Klägers hat nach derzeitiger Würdigung der Sach- und Streitstandes offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffende und nicht ergänzungsbedürftige Begründung in der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet wird. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 29.9.2004 - IV ZR 170/03 - und vom 28.9.2005 - IV ZR 106/04; Beschluss vom 17.10.2007 – IV ZR 37/07 –, alle zitiert nach juris), dass sich der Risikoausschluss in § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungsklausel) auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen bezieht, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung von ihm zuzuordnender Bauvorhaben eingegangen ist. Der Leistungsausschluss setze keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus, sondern greife, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme bestehe. Es werde nicht mehr an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung angeknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – IV ZR 37/07 – m. w. N. zitiert nach juris). Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung kommt es somit nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Umfinanzierung sämtliche Gewährleistungsrechte in Bezug auf die Errichtung des Gebäudes abgelaufen waren. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Risikoausschluss gemäß § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 ist die Baufinanzierung selbst und nicht etwa das inzwischen realisierte Bauvorhaben. Da die streitgegenständlichen Darlehens- und Bausparverträge der Umschuldung der ursprünglichen Baufinanzierung bei der Sparkasse dienten, ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Baufinanzierung und den neu eingegangenen Verbindlichkeiten unzweifelhaft gegeben. Bedenken gegen die Wirksamkeit, insbesondere Transparenz der Baufinanzierungsklausel gemäß § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB, mit deren Auslegung sich der Bundesgerichtshof (a. a. O.) wiederholt auseinandergesetzt hat, bestehen nicht. Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall mit seinen besonderen Ausprägungen hinaus. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht. Die Auslegung der Baufinanzierungsklausel entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ist auch im Übrigen nicht geboten. Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme nach Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen. 2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für beide Rechtszüge unter Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 13.584,65 € festzusetzen (80 % der voraussichtlichen Kosten von 16.980,81 €). Der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf Deckungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung richtet sich am Kostenrisiko der nach dem Klägervortrag zu führenden Rechtsstreitigkeiten, wobei für den Feststellungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Abschlag von 20 % angebracht ist. Den Streitwert für die vom Kläger begehrte Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen die Bausparkasse N im Zusammenhang mit dem Abschluss von Darlehens- und Bausparverträgen schätzt der Senat anhand der vorgetragenen Rechtsschutzziele auf insgesamt 161.011,91 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Rückabwicklung der Darlehensverträge und Bausparverträge derzeitige Darlehensvaluta 141.021,27 € geltend gemachter zusätzlicher Schadensersatzanspruch 19.990,64 € insgesamt 161.011,91 € Soweit der Kläger eine Auflösung der Darlehensverträge bei der Bausparkasse N begehrt, ist – wie bei der Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages – auf die Höhe der noch offenen Darlehensverbindlichkeit abzustellen (vgl. hierzu Musielak, Beck-online Kommentar zur ZPO, § 3, Randnotiz 25 unter „Darlehen“ mit weiteren Nachweisen). Diese beträgt nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift 141.021,17 €. Die abgeschlossenen Bausparverträge dienen der Ablösung der Darlehensverträge. Ein zusätzliches streitwerterhöhendes Interesse des Klägers ist insofern nicht zu veranschlagen. Kosten, Zinsen und Nebenforderungen sind gemäß § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO bei der Rückabwicklung eines Darlehens nicht einzubeziehen (vgl. Musielak a. a. O.). Für die Bestimmung des voraussichtlichen Streitwerts der angekündigten Rechtsverfolgung ist der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete Schadensersatzanspruch von 19.997,64 € hinzuzurechnen, auch wenn für den Senat nicht nachvollziehbar ist, inwiefern dem Kläger bei einer vollständigen Rückabwicklung der Verträge ein dahingehender weiterer Schaden entstanden sein soll. Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 161.011,91 € errechnen sich bei einem erstinstanzlichen Verfahren voraussichtliche Kosten des Klägers für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung durch seinen eigenen Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 6.956,08 €, für den gegnerischen Rechtsanwalt von 5.506,73 € sowie Gerichtskosten von 4.518 €. Dies ergibt Gesamtkosten für den streitgegenständlichen Versicherungsfall von 16.980,81 €. Für die Feststellungsklage auf Deckungsschutz ist ein Abzug von 20 % angebracht, so dass sich ein Streitwert von 13.584,65 € errechnet, der für beide Instanzen festzusetzen ist. Für beide Parteien besteht Gelegenheit, binnen 3 Wochen zu der beabsichtigten Streitwertfestsetzung des Senats Stellung zu nehmen.