OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 W 59/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0611.17W59.14.00
3mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Klarstellend wird der Kostenfestsetzungsbeschluss in seiner berichtigten Fassung vom 30. Januar 2014 wie folgt abgeändert und neu gefasst: Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2012 – 6 U 61/11 – und des Urteils des Landgerichts Köln vom 1. März 2011 – 81 O 341/07 – sind von der Klägerin an jede Streithelferin je 13.376,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. März 2011 sowie an jede Streithelferin je 14.742,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. März 2012 zu zahlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Streithelferinnen. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 55.683,80 € (111.921,26 € - 56.237,46 €) 1 G r ü n d e 2 Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg. 3 Rechtsfehlerfrei hat der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung einen Streitwert von jeweils 3 Millionen Euro für jede Instanz zugrunde gelegt. Die Festsetzung eines Gesamtbetrages für beide Streithelferinnen, der von der Klägerin zu erstatten ist, unterliegt dagegen rechtlichen Bedenken. Insoweit ist die Festsetzung lediglich klarstellend zu berichtigen. 4 1. 5 a) 6 Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verwendet den Begriff der Angelegenheit, der im Übrigen nicht weiter gesetzlich definiert ist, in einem besonderen gebührenrechtlichen Sinne. Angelegenheit ist danach der Rahmen, der eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten in einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenschließt. Dabei sollen alle Tätigkeiten, die innerhalb der Gebühreneinheit „Angelegenheit“ entfaltet werden, durch die einmalig entstandenen Gebühren abgegolten werden (§ 15 Abs. 1 und 2 RVG). Die Angelegenheit ist also das Mittel, dessen sich das Gesetz bedient, um das durch die Gebühren abgegoltene Tätigkeitsquantum – den Abgeltungsbereich der Gebühren – in Ergänzung der besonderen Gebührenvorschriften zu bezeichnen. Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz deshalb nicht bestimmt, weil die in Betracht kommenden Lebenssachverhalte zu vielseitig sind, um diesen konkreter zu beschreiben. Dabei ist die Angelegenheit nicht identisch mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 RVG. Vielmehr ist die Angelegenheit der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, der Gegenstand aber das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Somit kann eine einzige Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen (Fraunholz, in: Riedel/Suszbauer, RVG, 9. Aufl., § 15 Rn. 5 ff m.w.N.). 7 An der Gegenstandsgleichheit fehlt es, wenn ein gegen mehrere Personen gerichtetes Rechtschutzbegehren jeden Gegner selbstständig betreffende – wenn auch inhaltsgleiche – Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann, oder anders ausgedrückt, die nicht nur dadurch durch alle zu erfüllen sind, dass nur einer der Schuldner die Leistung erbringt (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 21. Aufl., Nr. 1008 Rn. 157, 212). In einem solchen Fall kommt es zu einer Wertaddition gemäß § 22 Abs. 1 RVG; eine Erhöhung der Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 1008 VV RVG, findet in einem solchen Fall nicht statt (Müller-Rabe, Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 11). Entscheidend ist das Klagebegehren. Für den Rechtsanwalt ergibt sich der Gegenstand der Tätigkeit daraus, welchen Anspruch er durchsetzen bzw. abwehren soll (Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 159 f). Liegt dem Klageantrag ein Sachverhalt zugrunde, wonach jeden Streitgenossen selbstständig zu erbringende Verpflichtungen treffen, so liegen verschiedene Gegenstände vor, die die Anwendung des § 7 Abs. 1 RVG ausschließen und § 22 Abs. 1 RVG zur Anwendung bringen. Nur bei Gegenstandsgleichheit billigt das Gesetz dem Rechtsanwalt eine Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu. § 22 Abs. 1 RVG und Nr. 1008 VV RVG schließen mithin einander aus. Es kann stets nur die eine oder die andere Norm zur Anwendung kommen. 8 b) 9 So liegt der Fall hier. 10 Entsprechend § 22 Abs. 1 RVG haben sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht den Streitwert von 1,5 Millionen Euro verdoppelt auf 3 Millionen Euro, da es sich um zwei Beklagte handelte, die von der Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden. Da die beiden Streithelferinnen den beiden Beklagten beigetreten sind, kann für sie nichts anderes gelten. 11 Wie sich aus Bl. 1036 im Parallelverfahren 81 O 343/07 – LG Köln – ergibt, hat der Rechtspfleger die Sache wegen der Streitwertfestsetzung auf 3 Millionen Euro dem Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vorgelegt. Dieser hat die Frage des Rechtspflegers, ob je 1,5 Millionen Euro auf jede Partei entfallen, bejaht. Auch der Vorsitzende des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln hat auf Vorlage des Senats bestätigt, dass es sich bei dem für die zweite Instanz festgesetzten Streitwert in Höhe von 3 Millionen Euro bereits um den verdoppelten Betrag handelt. 12 Hieraus folgt, dass der Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger zugunsten der Streithelferinnen zutreffender Weise ein Gegenstandswert von 3 Millionen Euro zugrunde gelegt worden ist. 13 2. 14 Allerdings war die Tenorierung entsprechend den schon mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2013, dort Seite 4, gestellten Antrag, die Kostenfestsetzung für beide Streithelferinnen getrennt durchzuführen, klarstellend zu berichtigen. Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Koblenz RP 1977, 216; OLG Hamburg JB 1996, 259; OLG Karlsruhe JB 2006, 205; OLG Köln OLGR 2009, 526; OLG Düsseldorf MDR 2012, 494; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 7 RVG Rn. 37; Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 Rn. 312 ff; Schulz MK-ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 66; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 100 Rn. 4, § 104 Rn. 21 „Streitgenossen“) sind obsiegende Streitgenossen bezüglich der an sie zu erstattenden Kosten keine Gesamt- sondern Teilgläubiger entsprechend der Auslegungsregel des § 420 BGB. Dies hat zur Folge, dass jeder der obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur einen hälftigen Erstattungsanspruch hat, soweit er nicht in eigener Person besondere Kosten, z. B. Reisekosten für die Teilnahme am Termin, erstattet verlangen kann. So liegt der Fall hier nicht. 15 3. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.