Beschluss
9 U 157/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0602.9U157.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 03.07.2013 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Az. 20 O 431/12, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.07.2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. G R Ü N D E 1 I. 2 Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater in Anspruch, welche die zwischenzeitlich in Insolvenz gefallene U C mbH (nachfolgend: „U“) bei der Beklagten unterhielt. 3 Durch rechtskräftiges Urteil des LG Berlin vom 22.12.2011 - 14 O 160/11 - wurde die U verurteilt, an die Kläger insgesamt 19.800,- EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Kläger von sämtlichen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die an sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Vierte K GmbH & Co Q KG gerichtet werden. Das Landgericht Berlin sah in dem Urteil vom 22.12.2011 (Anlage K9, Bl. 107ff GA), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den von den Klägern erhobenen Vorwurf unzureichender Aufklärung über Prospekt- und Informationsfehler hinsichtlich der mit der Beteiligung verbundenen Risiken als begründet an. Nach Pfändung und Überweisung des vermeintlichen Deckungsanspruchs der U haben die Kläger vor dem Landgericht Köln Klage gegen die Beklagte erhoben, weil sich diese auf den Standpunkt stellte, dass die Treuhandtätigkeit der U im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Treuhandkommanditistin für den Q nicht zum Bereich ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit gehöre. Mit dem angefochtenen Urteil hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Tätigkeit der U Elemente einer geschäftsführenden Treuhandtätigkeit aufgewiesen habe, weshalb sie gemäß § 4 Ziffer 6 AVB – S als unternehmerische Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgenommen sei. Wegen aller Einzelheiten - einschließlich der erstinstanzlichen Anträge - wird auf das Urteil der 20. Zivilkammer vom 03.07.2013 (Bl. 224 ff GA) verwiesen. 4 Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerechte Berufung der Kläger, mit der sie fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht rügen. Das Landgericht habe die Regelungen des Steuerberatungsgesetzes und die zur Einstandspflicht der Berufshaftpflichtversicherer bei Treuhandtätigkeiten von Steuerberatern ergangene Rechtsprechung missachtet, wonach eine geschäftsführende Treuhand nur anzunehmen sei, wenn der Treuhänder die Geschäfte des Fonds führe, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. 5 Die Kläger beantragen, 6 unter Abänderung des angefochtenen Urteils 7 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 21.145,00 EUR zuzüglich weiterer Tageszinsen auf diese Forderung ab dem 01.06.2012 in Höhe von 2.816,00 EUR zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wobei die Beklagte ihren Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft. 11 II. 12 Die zulässige Berufung ist in der Sache offensichtlich unbegründet. Den Klägern steht der mit ihrem Rechtsmittel weiterverfolgte Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 21.145,- EUR aus dem zwischen der Beklagten und der U geschlossenen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag gemäߠ § 1 VVG in Verbindung mit § 4 Nr. 6 AVB- S nicht zu. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit der U im Zusammenhang mit den Q nicht von der Pflichtversicherung für Steuerberater umfasst war, weil sie Elemente einer geschäftsführenden Treuhandtätigkeit beinhaltete, die mit dem Berufsbild des Steuerberaters nicht zu vereinbaren waren. 13 Der Senat nimmt insoweit gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Begründung seines Beschlusses vom 06.02.2014 Bezug. 14 Diese wird durch das Vorbringen der Kläger mit Schriftsatz vom 02.04.2014 nicht entkräftet. Soweit die Kläger es inhaltlich und rechtlich für nicht nachvollziehbar halten, woraus sich die vom Senat in seinem Hinweisbeschluss erwähnte Bindungswirkung der vom LG Berlin im Haftungsprozess getroffenen Feststellungen ergeben soll, ist anzumerken, dass die aus dem materiellen Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers folgende Bindungswirkung an die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen wesentliches Korrektiv des im Haftpflichtversicherungsrecht geltenden Trennungsprinzips ist (BGH VersR 1992, 1504 und ständig); sie bewirkt, dass die im Haftpflichtprozess rechtskräftig getroffenen Feststellungen zur Haftpflichtfrage auch für den Deckungsprozess Gültigkeit haben. 15 Danach ist für die Entscheidung im vorliegend nach Erwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Kläger eingeleiteten Deckungsprozess davon auszugehen, dass die U den Klägern wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne schadensersatzpflichtig ist, §§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V. m. § 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB, weil sie die Kläger entgegen den in ihrer Eigenschaft als Treuhandkommanditistin begründeten Pflicht, die künftigen Treugeber über alle für die Anlageentscheidung maßgeblich bedeutsamen Umstände zu informieren, nicht darüber aufgeklärt hatte, dass der Emissionsprospekt unzureichende Informationen über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken beinhaltete. Auf der Grundlage der in dem Urteil des LG Berlin vom 22.12. 2011 im Weiteren getroffenen Feststellungen sowie der unstreitigen, u.a. aus dem Anlageprospekt selbst hervorgehenden Erkenntnisse ist ferner im hiesigen Deckungsprozess davon auszugehen, dass sich die Gesellschafterstellung der U nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpfte, sondern die U auch einen eigenen Anteil hielt und damit nicht nur Treuhandgesellschafterin war, sondern auch „normale“ Gesellschafterin (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.07.2013- II ZR 193/11). Durch die ihr eingeräumte Entscheidungsbefugnis, ob sie Angebote auf den Abschluss von Treuhandverträgen annehmen wollte oder nicht, hatte die U zudem einen eigenen Handlungsspielraum, der ihre Rolle in dem Gesellschaftsgefüge von einer rein aufsichtführenden Treuhändertätigkeit deutlich unterschied. Die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil aufgezeigten hinzutretenden Besonderheiten ihrer Aufgabenzuweisungen belegen, wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 06.02.2014 dargelegt hat, noch zusätzlich den unternehmerischen Charakter der von der U ausgeübten Funktionen. Indem die Kläger den vom Landgericht genannten Beispielen aus dem Katalog der von der U wahrzunehmenden Aufgaben und Befugnisse einen unternehmerischen Charakter absprechen, setzen sie ohne Erfolg lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der zutreffenden Beurteilung des Landgerichts. 16 III. 17 Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen auch ansonsten vor. Die Sache hat keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. 20 Wert des Berufungsverfahrens : 21.145,00 €