Beschluss
17 W 49/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:0409.17W49.14.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss (III. Instanz) der Rechtspflegerin beim Landgericht Aachen vom 07. November 2013 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 14. Januar 2014 – 9 O 563/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 18. Juli 2013 sind von der Beklagten an die Kläger 2.549,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05. November 2013 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu je 1 % und die Beklagte zu 90 %.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.820,06 €.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss (III. Instanz) der Rechtspflegerin beim Landgericht Aachen vom 07. November 2013 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 14. Januar 2014 – 9 O 563/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 18. Juli 2013 sind von der Beklagten an die Kläger 2.549,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05. November 2013 zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu je 1 % und die Beklagte zu 90 %. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.820,06 €. G r ü n d e Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst nur geringen Erfolg. Die Kläger können von der Beklagten die Erstattung von 2.549,46 € verlangen. Die Rechtspflegerin hat zu Gunsten der Kläger grundsätzlich zutreffend im Kostenfestsetzungsverfahren eine Gebühr für das Tätigwerden ihrer Rechtsanwälte im von der Beklagten angestrengten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zum Bundesgerichtshof festgesetzt. Der Höhe nach ist die Festsetzung jedoch rechtsfehlerhaft erfolgt. 1. Mit der Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof kann der Rechtsmittelgegner einen anderen als einen dort zugelassenen Rechtsanwalt nicht betrauen. Der dort nicht postulationsfähige Anwalt kann deshalb eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG oder Nr. 3507 VV RVG bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags in keinem Fall verdienen (BGH WM 2013, 2170 – Rz. 12 Juris -; NJW 2007, 1461 = AGS 2007, 298 = BGHReport 2007, 369 – Rz. 12 ff. Juris -). Dies schließt aber nicht die Möglichkeit aus, den nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt mit einem auf eine bestimmte Tätigkeit gerichteten Einzelauftrag zu betrauen. Dafür erwächst ihm eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG bzw. bei vorzeitiger Erledigung eine solche nach Nr. 3405 VV RVG in Höhe von maximal 0,5. Die beiden letztgenannten Gebührenvorschriften enthalten insoweit Auffangregelungen (BGH WM 2013, 2170 – Rz. 12 Juris -; NJW 2007, 1461 – Rz. 16 Juris -). Derartige Kosten sind vom Gegner regelmäßig zu erstatten; denn die Postulationsfähigkeit des mandatierten Rechtsanwaltes ist keine Voraussetzung für die Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. ZPO (BGH, a. a. O.; NJW 2006, 2266 – Rz. 13 Juris -). 2. Dies vorausgeschickt können die Kläger von der Beklagten Erstattung einer 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG verlangen, erhöht um 2,0 wegen mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit, Nr. 1008 VV RVG (s. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, u. a., RVG, 21. Auflage, Nr. 3403 Rn. 64). wenn auch die von den Verfahrensbevollmächtigten vorgetragenen Tätigkeiten, die Rechtsanwalt Dr. F durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht hat, dahingehend, dass der Bundesgerichtshof die Korrespondenz über sie geführt hat und von ihnen die Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen wurde, als noch zum Berufungsrechtszug gehörig einzustufen sind, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG (s. Müller-Rabe, § 19 Rn. 80 ff.), so hat anderes insoweit zu gelten, als Rechtsanwalt Dr. F die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtlich ausgewertet und anschließend mit den Klägern und einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erörtert hat, was zu der Entscheidung geführt hat, eine Stellungnahme zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung der Beklagten nicht abzugeben. Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 2013, 2170 – Rz. 15 f. Juris -) kann sich der Rechtsmittelgegner nach dem Vorliegen der Beschwerdeschrift mit Inhalt und Umfang des Angriffs sachlich und rechtlich auseinandersetzen und sich diesbezüglich von seinem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt – so wie im vorliegenden Fall – beraten lassen. Die dabei anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG nebst Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG ist zu erstatten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; Nr. 1812 KV-GKG findet keine Anwendung.