Urteil
7 U 162/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:0327.7U162.13.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 5 O 386/10 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 5 O 386/10 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger, der die Einrichtung „N“ betreibt, begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus Amtshaftung wegen vermeintlich rechtswidriger Vorenthaltung einer Leistungs-, Prüfungs- u. Vergütungsvereinbarung (LPV) für Erwachsene mit geistiger oder psychischer Behinderung bzw. Suchterkrankung für ambulantes betreutes Wohnen. Die LPV für Erwachsene mit geistiger Behinderung, die zwischen den Parteien Ende 2005/Anfang 2006 zunächst abgeschlossen worden war, ist vom Beklagten unter dem 10.05.2006 mit Wirkung zum 31.12.2006 gekündigt worden. Die vom Kläger beantragte LPV für Erwachsene mit psychischer Behinderung hatte der Beklagte ursprünglich abgelehnt. Im Rahmen eines daraufhin vom Kläger eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahrens gegen die Kündigung seiner LPV und die unterlassene Erteilung der beantragten weitergehenden LPV, welches in 1. Instanz vor dem Sozialgericht Köln mit einem klageabweisenden Urteil zu seinen Ungunsten endete, haben die Parteien in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht NRW auf Vorschlag des dortigen Senats einen Vergleich geschlossen, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 3 Bl. 11 ff. Anlagenheft verwiesen wird. Infolge dessen ist im Anschluss die Kündigung vom 10.05.2006 hinsichtlich der LPV für Erwachsene mit geistiger Behinderung vom Beklagten zurückgenommen. Außerdem haben die Parteien eine LPV auch für die Betreuung von Menschen mit psychischer Behinderung bzw. Suchterkrankung am 17.07.2009 abgeschlossen. Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz in Form entgangener Vergütungen für den Zeitraum 01.05.2007 bis 15.10.2010, die er in 1. Instanz mit 147.966,99 € beziffert hatte. Das Landgericht hat durch Urteil vom 30.07.2013 – 5 O 386/10 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 166 ff. d.A.), den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 69.772,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2012 verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Beklagten, womit er weiterhin die vollständige Aufhebung des Vollstreckungsbescheides sowie die Klageabweisung insgesamt begehrt. Im Wegen der Anschlussberufung begehrt der Kläger weitergehenden Schadensersatz wegen entgangener Vergütung. Der Beklagte wendet ein, es fehle an einer Amtspflichtverletzung, da er sein gesetzlich eingeräumtes Ermessen i.S.d. §§ 75 ff. SGB XII durch die Kündigung der mit dem Kläger geschlossenen LPV nicht fehlerhaft ausgeübt habe. Aus seiner Sicht habe dem Kläger bzw. seiner Einrichtung die fachliche Eignung gefehlt, weil dieser seine Interessen mit denjenigen des Betreuten, Herrn T, vermengt sowie diesem gegenüber seine Pflichten nicht erfüllt habe, der Kläger überdies die mit der LPV vertraglich vereinbarte Leistungserbringung abgelehnt bzw. die von ihm – dem Beklagten – geforderte Klarstellung nicht vorgenommen habe, und außerdem die gem. § 76 SGB XII zwingend getroffenen Regelungen zur Qualitätssicherung als rechtswidrig angesehen habe. Ein Ermessensfehlbrauch seinerseits sei nicht ersichtlich, weil die grundsätzliche Ablehnung von Hilfsplankonferenzen durch den Kläger sowie dessen vertragsbrüchiges Verhalten gegenüber Herrn T aus seiner – des Beklagten – Sicht im Rahmen der Ermessensausübung ein beachtlicher sachlicher Grund gewesen sei. In dem unterbliebenen Hinweis des Landgerichts darauf, dass es den Nachweis einer Pflichtverletzung allein aufgrund des Schreibens des LSozG NRW vom 27.04.2009 und dem Zueigenmachen dieses Hinweises als geführt ansehe, liege ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zumindest scheide aber eine „schuldhafte“ Amtspflichtverletzung unter Berücksichtigung der geltenden Kollegialgerichtsrichtlinie aus. Der Beklagte bestreitet, dass das Sozialgericht Köln seine Entscheidung aufgrund unvollständiger Tatsachengrundlage getroffen habe und die entscheidungserheblichen Umstände nicht ausreichend ermittelt worden seien. Er rügt in diesem Zusammenhang die Substanzlosigkeit und die Unsubstantiiertheit des klägerischen Vorbringens für die ausnahmsweise Unanwendbarkeit der Kollegialrichtlinie, „das Sozialgericht habe sich nur mit einem Teil der Verfahrensakte zufrieden gegeben, weshalb ihm die der Ablehnung des klägerischen Antrags zugrunde liegenden abwegigen Motive verborgen geblieben seien“. Obwohl dem Sozialgericht – insoweit unstreitig – im Übrigen auch nur die Dienstaufsichtsbeschwerden gegen seine Bediensteten sowie die Entwürfe der Kündigung vom 10.05.2006 nicht vorgelegen hätten, was vorab mit Schriftsatz vom 19.12.2006 mitgeteilt worden sei, habe dieses die Nachreichung dieser Unterlagen auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts der dortigen Parteien nicht für erforderlich gehalten. Ungeachtet dessen wäre aber auch bei Nichtanwendbarkeit der Kollegialgerichtsrichtlinie ein Verschulden seiner Mitarbeiter nicht gegeben, weil diese die Sach- und Rechtslage sorgfältig geprüft und auf dieser Grundlage nach bestem Wissen und Gewissen zur vertretbaren Ermessensentscheidung der Kündigung der LPV gelangt seien, nachdem der Kläger unverhohlen eine partielle Nichterfüllung der zwischen den Parteien abgeschlossenen LPV angekündigt habe und die von ihm – dem Beklagten – erbetene Klarstellung von einer Einigung mit ihm bzgl. des Abschlusses einer weitergehenden LPV abhängig gemacht habe. Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen der Kündigung und dem angeblich entstandenen Schaden des Klägers, der überdies der Höhe nach unzutreffend sei. Der Beklagte beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.07.2013 - 5 O 286/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit seiner Anschlussberufung beantragt er, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.07.2013 - 5 O 286/10 – den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 78.194,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 11.02.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Berufung des Beklagten unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 10.01.2014 (Bl. 260 ff. d.A.) verwiesen. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt er seinen Anspruch auf Schadensersatz für die ihm in der Zeit von 2006 bis 2009 aufgrund des vermeintlichen Fehlverhaltens des Beklagten entgangenen Verdienstmöglichkeiten in Bezug auf weitere Klienten, deren Anwerbung für ihn nach dem Entzug der LPV keinen Sinne mehr gemacht habe, weiter. Hierzu trägt er vor, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht konkret zu einer tatsächlich bestandenen Verdienstmöglichkeit vorgetragen habe. Unberücksichtigt geblieben sei dabei sein Vorbringen im Schriftsatz vom 07.06.2013, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau – ebenfalls geeignet zur Erbringung von Betreuungsleistungen – neben den Betreuungsstunden für die Herren T und S im Umfang von ca. 20 Wochenstunden zusätzlich Betreuungsleistungen an 10 Wochenstunden hätte erbringen können. Ebenso unberücksichtigt geblieben sei sein ergänzender Vortrag im Schriftsatz vom 26.06.2013, dass er im Jahr 2007 die Möglichkeit gehabt habe, einen weiteren Betreuungsvertrag mit dem von ihm seit Jahren ehrenamtlich betreuten Herrn D zu schließen, dieser Vertrag jedoch nicht zustande gekommen sei, weil Herr D die dafür anfallenden Gebühren nicht selbst habe zahlen können, für diesen aber eine Antragstellung bei dem Beklagten wegen der Kündigung der LPV sinnlos gewesen wäre. Damit habe er sowohl hinreichend dargelegt, dass für ihn konkret die Möglichkeit zur Übernahme zumindest eines weiteren Klienten bestanden habe, als auch den Nachweis erbracht, dass ihm neben dem Honorarausfall aufgrund des Wegfalls der Klienten T und S ein weiterer Schaden entstanden sei. Hinsichtlich der Schadenshöhe, die im Grunde der Berechnung der Schäden in den Fällen T und S folge, nimmt der Kläger auf seine erstinstanzlichen Ausführungen Bezug. Der Beklagte ist diesen Ausführungen entgegen getreten und rügt die Unsubstantiiertheit des im Übrigen auch bestrittenen klägerischen Vortrags zur möglichen Akquirierung weiterer Klienten bei pflichtgemäßem Verhalten seiner – des Beklagten – Mitarbeiter. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 31.01.2014, Bl. 272 ff. d.A.) verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. 1. Berufung des Beklagten: Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus Art. 34 GG, § 839 I BGB wegen amtspflichtwidrigen Verhaltens zu. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch die Kündigung der mit dem Kläger geschlossenen LPV seine Amtspflicht verletzt hat, weil etwa die angeführten Gründe nicht tragfähig gewesen sind, die Kündigung im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null hätte unterbleiben müssen und ihr Ausspruch infolge dessen ermessenfehlerhaft gewesen ist. Dies gilt auch für die Vorenthaltung der beantragten weitergehenden LPV. Aus Sicht des Senats fehlt es jedenfalls an einem Verschulden des Beklagten bzw. der für ihn im Zusammenhang mit der Kündigung der LPV tätigen Mitarbeiter, weil zu seinen Gunsten die Kollegialgerichtsrichtlinie eingreift, nachdem die zuständige, mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besetzte 13. Kammer des Sozialgerichts Köln in erster Instanz mit Urteil vom 15.11.2007, Az. S 13 SO 17/06, die klägerseits erhobene Klage gegen die Kündigung seiner LPV vom 10.05.2006 abgewiesen und weder diese Kündigung noch die Ablehnung des Beklagten, mit dem Kläger eine neue und auch weitergehende Leistungsvereinbarung zu schließen, als rechtswidrig angesehen hat (Anl. B 3 Bl. 30 ff. Anlagenheft). Nach den zutreffenden und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 14.03.1996 – III ZR 224/94 – NJW 1996, 2422 ff.) stehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist die Kollegialgerichtsrichtlinie auch dann anwendbar und ein Verschulden der handelnden Beamten nicht gegeben, wenn – wie hier – eine nur mit einem Rechtskundigen besetzte Kammer eines Sozialgerichts die Behördenentscheidung mit den gleichen Erwägungen bestätigt. Die Anwendbarkeit der Kollegialgerichtsrichtlinie ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise deswegen ausgeschlossen, weil das Sozialgericht in entscheidenden Punkten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder diesen nicht erschöpfend gewürdigt hat (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB 73. Aufl. 2014, § 839 Rn. 53; BGH NJW 1990, 3206; BGH NJW 2005, 3495/3497), worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2014 hingewiesen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Sozialgericht Köln seiner Entscheidung - gegenüber dem Landessozialgericht NRW in 2. Instanz - einen lückenhaften bzw. unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers, „das Landgericht habe sich lediglich mit einem Teil der Verfahrensakten der Beklagten zufrieden gegeben und deshalb seien ihm die abwegigen Motive für die Ablehnung seiner Anträge verborgen geblieben“ (Bl. 18 d.A.), ist nicht zu entnehmen, welche Unterlagen überhaupt gefehlt haben und inwieweit sich daraus für das Sozialgericht wesentliche Tatsachen ergeben haben könnten. Soweit der Beklagte ausweislich seines vorgelegten eigenen Schreibens an das Sozialgericht vom 19.12.2006 (Anl. 38 Bl. 223 ff. d.A.) vor Übersendung seiner Verwaltungsakte an dieses nur die gegen seine Mitarbeiter erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden (Seiten 107 – 144 und 192 – 201) – gemeint sind die vom Kläger und Herrn T erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden – sowie die auf den Seiten 182 – 185 befindlichen Kündigungsentwürfe entfernt hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Sozialgericht Köln seine Entscheidung auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestützt hat. Aufgrund des besagten Schreibens des Beklagten vom 19.12.2006 war den zuständigen Richtern des Sozialgerichts Köln bekannt, dass es Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Mitarbeiter des Beklagten in der Angelegenheit gegeben hatte. Auf deren Inhalt, insbesondere den einseitigen Vortrag des Klägers, kam es jedoch nicht an, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, insbesondere die vorgelegten Nachweise für die Qualifikation des Klägers, der Verwaltungsakte bzw. den Verwaltungsvorgängen entnommen werden konnte bzw. zu entnehmen war. Gleiches gilt für die aus der Verwaltungsakte des Beklagten entfernten Kündigungsentwürfe, die als interne Verwaltungsvorgänge für die Beurteilung des Sachverhalts durch das Sozialgerichts und die Frage der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung sowie die Nichterteilung einer weitergehenden LPV unerheblich waren. 2. Anschlussberufung des Klägers: Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Da es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten bzw. seiner Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Kündigung der dem Kläger erteilten LPV vom 10.05.2006 sowie der anfänglichen Vorenthaltung der weitergehenden LPV fehlt, steht dem Kläger auch der mit der Anschlussberufung geltend gemachte weitergehende Schadensersatzanspruch in Form entgangener Vergütungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 17.07.2009, der darauf beruhen soll, dass der Kläger aufgrund der Kündigung der LPV bzw. der Vorenthaltung der erweiterten LPV trotz vorhandener Behandlungskapazitäten keine weiteren Klienten betreut hat bzw. betreuen konnte, folgerichtig nicht zu. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen unter Ziff. 1. verwiesen. Ungeachtet dessen hat das Landgericht einen weitergehenden Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags des Klägers aber auch zu Recht mangels konkreten Vorbringens zu der möglichen Akquisition weiterer Klienten und Erzielung weiterer Einkünfte in Höhe von 74.521,88 € und einem deswegen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und der vermeintlichen Amtspflichtverletzung des Beklagten verneint. Das ergänzende Vorbringen des Klägers in der Anschlussberufung (Bl. 256 ff. d.A.), das sich im Wesentlichen in der Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft (vgl. Bl. 110 ff., 146 ff. und 152 ff. d.A.), rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung. Entscheidend ist – so das Landgericht zu Recht -, dass der Kläger auch in der Zeit nach der Rücknahme der Kündigung und der Erteilung der unbeschränkten LPV im Juli 2009 neben den Herren S und T keine weiteren Klienten zur Betreuung hatte. Der als potentieller Klient benannte Herr D wollte nach eigenem Vorbringen des Klägers angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Herrn T keinen Antrag bei dem Beklagten stellen und zunächst die Bescheidung des Antrags von Herrn T abwarten (Bl. 154 d.A.), so dass es auch insoweit schon an einem kausalen Zusammenhang zwischen der vermeintlichen Amtspflichtverletzung der Beklagten und der entgangenen Vergütung fehlt. Die Kostenscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Streitwert für das Berufungsverfahren : 147.966,99 € (Berufung: 69.772,85 €; Anschlussberufung 78.194,14 €)