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Beschluss

17 W 185/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0226.17W185.13.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 9. Oktober 2013 wird der Beschluss des Rechtspflegers der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.09.2013 – 23 O 339/09 – aufgehoben und an das Landgericht zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.559,51 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 9. Oktober 2013 wird der Beschluss des Rechtspflegers der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.09.2013 – 23 O 339/09 – aufgehoben und an das Landgericht zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.559,51 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Schuldnerin ist mit rechtskräftigem Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2011 u.a. verurteilt worden, „die von ihr auf dem Grundstück des Klägers errichteten drei Brunnen entsprechend den Arbeitsblättern DVGW W 122, DVGW W 123 und der DIN 4926 sowie den Vorgaben der Unteren Wasserbehörde des S Kreises (mindestens die obersten 3 Meter der Brunnen sind als Vollrohr auszubilden, die Brunnen müssen eine obere Abdichtung (Ton oder Dämmer) in einer Stärke von mindestens 2 Metern erhalten) so zu erstellen, dass der Kläger die Brunnen zum Zwecke der Wärmegewinnung und zum Betrieb einer Wärmepumpe nutzen kann.“ Auf Antrag des Gläubigers von Dezember 2011 unter Vorlage eines Angebots der Fa. „C“ aus Qitten vom 05.12.2011 über einen Bruttobetrag von 3.827,99 € (3/ SH 1) hat die Kammer am 10. Januar 2012 diesen ermächtigt, die Arbeiten „durch den vom Gläubiger beauftragten Drittunternehmer, die Firma C … X vornehmen zu lassen.“ Außerdem wurde die Schuldnerin verpflichtet, die für die Arbeiten „entstehenden voraussichtlichen Kosten in Höhe von 3.827,99 € an den Gläubiger vorauszuzahlen.“ Auf den Beschluss (5 – 6/ SH 1) wird ergänzend Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2012 hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin die weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 9.559,51 € festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe ein anderes Drittunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, nachdem sich die Fa. C trotz zahlreicher Nachfragen nicht mehr beim Gläubiger gemeldet habe. Die Fa. X2 GbR aus M habe die Arbeiten gemäß deren Rechnung vom 25.02.2013 (27/ SH 1) zu einem Betrag von 13.387,50 € erbracht. Nach deren Auskunft sei das Angebot der Fa. C nicht geeignet gewesen, die Brunnen entsprechend den Vorgaben der Unteren Wasserbehörde und der Arbeitsblätter fertig zu stellen. Die Schuldnerin habe sich geweigert, die Differenz zu dem bereits titulierten Kostenvorschuss (13. 387,50 € - 3.827,99 € = 9.559,51 €) zu zahlen. Die Schuldnerin hat diesem Antrag mit der Behauptung widersprochen, der Gläubiger habe einen Aufwand betrieben, der weder nach dem Urteil geschuldet noch für den vorgesehenen Zweck (Abdeckung der 3 Brunnen zum Zwecke der Wärmegewinnung und zum Betrieb einer Wärmepumpe) erforderlich gewesen sei; vielmehr sei ein derartiger Aufwand nur erforderlich, wenn eine Wassergewinnungsanlage erstellt werde. Wegen der weiteren Begründung und Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9. August 2013 (73 – 75/ SH I) sowie die Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2013 (87 – 91/ SH I) Bezug genommen. Der Gläubiger hat dazu u.a. behauptet, er sei erst von dem Geschäftsführer der Fa. X2 GbR darauf hingewiesen worden, dass das Angebot der Fa. C den DIN-Normen und den Vorgaben der Unteren Wasserbehörde in keiner Weise entspreche. Die erbrachten Leistungen seien erforderlich und die abgerechneten Preise angemessen und ortsüblich. Auf den Schriftsatz vom 26. August 2013 (78 – 80/ SH I) wird ergänzend Bezug genommen. Der Rechtspfleger der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat mit Beschluss vom 23.09.2013 (82 f./ SH I) die weiteren Kosten in Höhe von 9.559,51 € antragsgemäß ohne weitere Begründung als notwendig festgesetzt. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Schuldnerin am 25. September 2013 zugestellt worden. Der dagegen am 9. Oktober 2013 erhobenen Beschwerde der Schuldnerin hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 7. November 2013 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er auf den „nachvollziehbaren“ Schriftsatz der Gläubigerin vom 26. August 2013 und darauf verwiesen, dass die Schuldnerin überdies die Möglichkeit gehabt hätte, die Kosten für die geschuldeten Arbeiten durch Eigenvornahme gering zu halten (94/ SH I). II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff., 788 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. In der Sache hat sie einen vorläufigen Erfolg insoweit, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an den Rechtspfleger des Landgerichts zurückzuverweisen war. Zutreffend hat das Landgericht den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung der weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 887 Abs. 2 ZPO gemäß §§ 788 Abs. 2 Satz 1, 103 Abs. 2, 104 ZPO behandelt und durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden. Dafür ist bei dieser Art der Vollstreckung gemäß § 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig, funktional gem. § 21 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger (vgl. auch Zöller/Stöber, 30. Aufl., § 788 ZPO Rn 19). Dieser hat – ebenso wie bei der Kostenfestsetzung nach § 91 ZPO – die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten in eigener Zuständigkeit zu prüfen, da anderenfalls die berechtigten Interessen des Schuldners an einer sparsamen Verfahrensweise keine Berücksichtigung finden könnten (vgl. Stöber, aaO § 887 ZPO Rn 9; Stein/Jonas/Brehm, 22. Aufl. 2004, § 887 ZPO Rn 50; OLG Zweibrücken, MDR 1994, 1044, 1045 mwN; Senat, Beschluss vom 11.11.1991 – 17 W 153/91 -, JurBüro 1992, 197; OLG Nürnberg, JurBüro 1993, 239 f. = juris Rn 9; KG, JurBüro 1993, 747 ff.). Im vorliegenden Verfahren hat der Rechtspfleger diese Prüfung verfahrensfehlerhaft nicht durchgeführt. Zwar hat der Gläubiger die angemeldeten Kosten durch Vorlage der Rechnung der Fa. X2 GbR aus Leichlingen glaubhaft gemacht im Sinne von § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Jedoch hat die Schuldnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die nunmehr geltend gemachten Kosten von insgesamt 13.387,50 € den ursprünglich aufgrund eines Kostenvoranschlages, den der Gläubiger selbst eingeholt und vorgelegt hatte, gemäß § 887 Abs. 2 ZPO festgesetzten Kostenvorschuss von 3.827,99 € um etwa das 3,5-fache übersteigt. Auch in jenem Angebot ist von einer Herstellung der 3 Brunnenabdeckungen nach DIN 4926 und dem Arbeitsblatt DVGW 122 die Rede. In einem derartigen Fall kann man regelmäßig ohne Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten keine Entscheidung treffen. Jedenfalls hat der Rechtspfleger weder in seinem Festsetzungs- noch in seinem Nichtabhilfebeschluss nachvollziehbare und schlüssige Ausführungen dazu gemacht, warum es sich bei den später anerkannten Kosten tatsächlich nur um „notwendige“ handelt. Allein der Hinweis auf den Schriftsatz des Gläubigers genügt in diesem Fall nicht. Es erscheint angesichts des bereits vorhandenen Kostenvoranschlags einer offenbar sachkundigen Firma nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, dass die Fa. X2 GbR aus Leichlingen, wie es die Schuldnerin mit Substanz behauptet, Arbeiten durchgeführt und eine Ausführung gewählt hat, die für den nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Aufwand nicht bzw. nicht in diesem Umfang erforderlich gewesen wären. Zur Frage der Notwendig-keit der Kosten hätte es einer Beweisaufnahme bedurft. Ob aufgewendete Kosten gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 HS 1 ZPO notwendig waren, erfordert eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der Belange des Schuld-ners, im Einzelfall auch Beweiserhebungen, wenn erhebliche Tatsachen streitig sind (Zöller/Herget, aaO § 104 ZPO Rn 21 „Verfahren"). Die Beweiserhebung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die abgerechnete Maßnahme generell zur Beseitigung des Mangels geeignet war und ob sie kostengünstig unter Berücksichtigung des vom Gläubiger nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels zu beanspruchenden Leistungsinhalts ausgeführt worden ist. Anders lassen sich die auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen des Schuldners an einer sparsamen Verfahrensweise (vgl. dazu KG, AGS 1994, 3 ff. = juris Rn 9; Zöller/Stöber, aaO § 788 ZPO Rn 9) in diesem Verfahren nicht berücksichtigen. Dies entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Schleswig, JurBüro 1989, 1466 f. = juris Rn 8 mwN; OLG Zweibrücken, MDR 1994, 1044, 1045; Stein/Jonas/Brehm, aaO Rn 50, 45; Zöller/Stöber, aaO § 887 ZPO Rn 9). Denn die Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist eine Vollstreckungsmaßnahme, die mit einer gegen den titulierten Anspruch selbst gerichteten Vollstreckungsgegenklage nicht überprüft werden kann (BGH, NJW 1993, 1394 ff. = juris Rn 7). Da zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, ob der Gläubiger die von ihm beauftragten Arbeiten in der gewählten Art und Weise verlangen konnte und ob die einzelnen abgerechneten Maßnahmen nach ihrem Umfang und ihrer Höhe angemessen waren, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen des Landgerichts. Notfalls ist ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. OLG München, JurBüro 1992, 270 f. = juris Rn 36, 47; Stein/Jonas/Brehm, aaO Rn 45 mwN). Vom Ergebnis dieser Feststellungen hängt auch der Erfolg des Beschwerdeverfahrens ab, weshalb das Landgericht zugleich auch über dessen Kosten zu entscheiden haben wird.