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Urteil

5 U 102/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0217.5U102.13.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.7.2013 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 308/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.271,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Kosten der privat zu bezahlenden funktionsanalytischen Leistungen im Rahmen der prothetischen Neuversorgung gemäß Plan 1/3013/2 mit Kostenzusammenstellung des Sachverständigen Dr. Q vom 2.2.2012 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden der Klägerin zu 32 % und den Beklagten zu 68 % auferlegt.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten zu 60 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 55 % und den Beklagten zu 45 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.7.2013 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 308/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2012 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.271,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Kosten der privat zu bezahlenden funktionsanalytischen Leistungen im Rahmen der prothetischen Neuversorgung gemäß Plan 1/3013/2 mit Kostenzusammenstellung des Sachverständigen Dr. Q vom 2.2.2012 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten erster Instanz werden der Klägerin zu 32 % und den Beklagten zu 68 % auferlegt. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten zu 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 55 % und den Beklagten zu 45 % zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e Nachdem die Beklagten über das in erster Instanz zuerkannte Schmerzensgeld von 500 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 500 € nebst Zinsen sowie den geltend gemachten Feststellungsantrag anerkannt haben und die Klägerin die Berufung im Übrigen zurückgenommen hat, waren lediglich noch die Kosten gemäß §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO entsprechend den jeweiligen Anteilen des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Im Rahmen der von Amts wegen zu prüfenden erstinstanzlichen Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin hinsichtlich ihres Zahlungsbegehrens entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht einen Haupt- und einen verdeckten Hilfsantrag gestellt hat, sondern dass vielmehr eine Hauptbegründung und eine Hilfsbegründung für den Zahlungsantrag vorlagen, was dazu führt, dass insoweit kein Teilunterliegen der Klägerin anzunehmen ist. Die Klägerin hat zunächst den bei einer künftigen prothetischen Neuvorsorgung anfallenden Eigenanteil verlangt und ihr Begehren – nach Hinweis auf dessen ursprüngliche Unschlüssigkeit – im landgerichtlichen Termin sodann hilfsweise auf den an die Beklagten für die streitgegenständlichen zahnärztlichen Arbeiten geleisteten Eigenanteil gestützt, worauf die Beklagten anerkannt haben. Von einem einheitlichen Streitgegenstand ist insbesondere in dem Fall auszugehen, dass lediglich unterschiedliche Arten der Schadensberechnung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.6.1992 – I ZR 107/90, iuris Rdn. 24 f., abgedruckt in BGHZ 119, 20 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. Einl. Rdn. 73). So liegt es hier. Der durch eine fehlerhafte zahnärztliche Behandlung geschädigte Patient kann entweder die von ihm im Rahmen des Erforderlichen für die Behebung des Mangels aufgewandten Kosten ersetzt verlangen oder – bei Unbrauchbarkeit der Versorgung – das geleistete Honorar zurückfordern und gegebenenfalls zusätzlich die für die Behebung des Mangels aufgewandten Mehrkosten geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 27.2.2002 – 5 U 151/01, iuris Rdn. 8 f., abgedruckt in AHRS 0160/303). Ob – wie die Beklagten meinen – bei einem Übergang des klagenden zahnärztlichen Patienten von einem Vorschussanspruch zu einem auf Rückzahlung des Honorars gerichteten Schadensersatzanspruch zwei unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, kann im Streitfall dahinstehen. Eine derartige Fallgestaltung ist nicht gegeben. Die Klägerin hat keinen Vorschuss verlangt, der nach künftiger Durchführung der prothetischen Neuversorgung abzurechnen gewesen wäre, sondern endgültigen Ersatz in Höhe der fiktiv berechneten Kosten einer Neuversorgung gefordert. Soweit die Klägerin in erster Instanz Zahlung begehrt hat, sind die Kosten auch nicht gemäß § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Zwar kann ein – wie hier – erst im Laufe des Rechtsstreits erklärtes Anerkenntnis als sofortiges Anerkenntnis zu werten sein, wenn der Kläger eine ursprünglich unschlüssige Klage in schlüssiger Weise ergänzt oder umstellt (Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 93 Rdn. 6). Im Streitfall haben die Beklagten jedoch Veranlassung zur Klage gegeben. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift haben die Beklagten jedwede Zahlungsansprüche abgelehnt, nicht aber unter Anerkennung des Haftungsgrundes vorprozessual nur das zunächst unschlüssige, weil auf fiktive Abrechnung eines Personenschadens gerichtete Zahlungsbegehren zurückgewiesen. Dem entspricht es, dass die Beklagten in der Klagerwiderung den Haftungsgrund bestritten und sich insbesondere auf eine Nachbesserungsfähigkeit der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Randschlussmängel berufen haben. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass sie zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in jedem Fall eine Klage erheben musste. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, das teilweise über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits hinausgegangen ist, hat der Senat der Klägerin aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils zu einem etwas höheren Anteil auferlegt als die Kosten erster Instanz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 12.542,12 € ist aus den vorstehenden Gründen von Amts wegen zu ändern. Der Streitwert beläuft sich für die erste Instanz auf 9.271,06 € (Schmerzensgeld: 4.000 €; Zahlung: 3.271,06 €; Feststellung: 2.000 €). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.500 € (Schmerzensgeld: 3.500 €; Feststellung: 2.000 €).