5 U 102/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.7.2013 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 308/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.271,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Kosten der privat zu bezahlenden funktionsanalytischen Leistungen im Rahmen der prothetischen Neuversorgung gemäß Plan 1/3013/2 mit Kostenzusammenstellung des Sachverständigen Dr. Q vom 2.2.2012 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz werden der Klägerin zu 32 % und den Beklagten zu 68 % auferlegt.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten zu 60 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 55 % und den Beklagten zu 45 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.