Beschluss
17 W 194/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:0212.17W194.13.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.08.2013 — 21 0 481/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 560,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.08.2013 — 21 0 481/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 560,80 € festgesetzt. Gründe: 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Ende 2011 eine Stufenklage auf Auskunft, Versicherung an Eides statt und Zahlung erhoben. Gegenstand der Auskunft waren die näheren Umstände des Nachweises und der Vermittlung eines Kaufvertrages über ein Geschäftsgrundstück in C. Dazu hatte der Kläger behauptet, er habe von der Eigentümergemeinschaft im Jahre 2009 einen Maklerauftrag erhalten. Im Sommer 2011 erfuhr der Kläger, dass das Grundstück inzwischen an einen Bauträger weiterveräußert worden war. In der mündlichen Verhandlung am 27.04.2012 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, diese habe für das Objekt keine Provision bekommen und auch keine Vermittlungs- und Nachweisleistungen erbracht; das Geschäft sei offensichtlich sowohl am Kläger als auch an der Beklagten „vorbei gelaufen"; er sei bereit, diese Auskunft an Eides statt zu versichern. Daraufhin erklärten die Parteien den Auskunftsanspruch übereinstimmend für erledigt und schlossen einen — nur für den Kläger — widerruflichen Vergleich, wonach die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Der Kläger widerrief den Vergleich. In der Folge wurde die Klage auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung durch Teilurteil vom 01.06.2012 abgewiesen, weil die Voraussetzungen von § 259 Abs. 2 BGB nicht ausreichend dargetan seien; die Kostenentscheidung blieb dem Schlussurteil vorbehalten. Die gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung hat der Kläger kurz vor dem Termin zurückgenommen, so dass Anfang 2013 ein Beschluss des Oberlandesgerichts erging, wonach der Kläger gern. § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Die Beklagte meldete sogleich für das Berufungsverfahren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 667,35 € (einschließlich Umsatzsteuer) zur Kostenfestsetzung an, ohne dass darüber zunächst entschieden wurde. Das Landgericht fragte Ende Januar 2013 bei der Klägerseite an, wie nun weiter verfahren werden solle, und legte den Parteien für den Fall, dass das — bislang nicht bezifferte - Zahlungsbegehren nicht weiter verfolgt werden sollte, „zur Vermeidung weiterer Kosten den Abschluss eines Vergleichs nahe, so wie er bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2012 auf Widerruf geschlossen worden" war. Der Kläger regte die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins unter Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien an. Mit der Ladung erteilte die Kammer den Hinweis, dass sie „eine vergleichsweise Regelung über die einzig noch zur Entscheidung stehenden Kosten des Rechtsstreits" für angezeigt und einen Vergleich entsprechend dem widerrufenen für „eine angemessene Lösung" halte. Die Beklagte erklärte, sie schließe sich der Auffassung des Gerichts an und halte „ebenfalls den Vergleich vom 27.04.2012 in Bezug auf die Kosten für nach wie vor für eine vertretbare Lösung". Im Juli 2013 stimmten beide Parteien „dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag" zu. Mit Beschluss vom 29.07.2013 stellte das Landgericht fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen sei, wonach „die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs ... gegeneinander aufgehoben" werden. Die Beklagte beantragte erneut Festsetzung der Kosten für die zweite Instanz. Der Rechtspfleger hat dem Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.08.2013 — bis auf die Umsatzsteuer — in Höhe von 560,80 € stattgegeben. Gegen diesen am 28.08.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Kosten der Berufung für die zweite Stufe der Stufenklage seien Kosten des Rechtsstreits, die der Vergleich mit beinhalte. Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, weil über die Kosten des Berufungsverfahren bereits entschieden worden sei und die Parteien einen Vergleich über die einzig noch offene Regelung der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz getroffen hätten. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss vom 26.11.2013 (182 GA) Bezug genommen. IL Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPfIG zulässig, sie hat aber keinen Erfolg. Da sich die Parteien nicht einig sind, ob die — rechtskräftige - Kostengrundentscheidung des Oberlandesgerichts wegen der von dem Kläger zurückgenommenen Berufung gegen das Teilurteil durch die — umfassende — Kostenregelung des den gesamten Rechtsstreit beendenden Vergleichs abgeändert werden (wie der Kläger meint) oder daneben bestehen bleiben sollte (wie die Beklagte und der Rechtspfleger meinen), und der Vergleichstext insoweit keine ausdrückliche Regelung enthält, ist der Inhalt des Prozessvergleichs durch Auslegung zu ermitteln (vgl. für derartige Fälle Zöller/Herget, 30. Aufl., § 104 ZPO Rn 21 „Prozessvergleich" unter d) und e); OLG Jena, B. vom 29.01.2013 — 9 W 45/13 -; OLG Nürnberg, MDR 2010, 45 f. = juris Rn 13; OLG Düsseldorf, B. vom 16.12.2008 — VI W (Kart) 2/08 — juris Rn 9; OLG Koblenz JurBüro 1991, 116 f. = juris Rn 4; OLG München, MDR 1982, 760) Soweit das OLG Koblenz in späteren Entscheidungen (AGS 2012, 492 f. = juris Rn 2, 4; MDR 2006, 357 = juris Rn 3) der Auffassung zu sein scheint, der Wortlaut „die Kosten des Rechtsstreits" sei so eindeutig, dass für eine andere Auslegung kein Raum sei als die, damit seien alle jemals in dem Rechtstreit entstandenen Kosten aller Instanzen eingeschlossen, insbesondere auch solche, über die bereits rechtskräftige (Teil-)Entscheidungen ergangen sind, weil die älteren Kostenentscheidungen durch die jüngere Kostenvereinbarung „überlagert" werde, vermag dem der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Denn aus der gesetzlichen Regelung in § 98 Satz 2 ZPO lässt sich durchaus der Schluss ziehen, dass bei einem Vergleich im Regelfall die bereits rechtskräftig erkannten Kostenentscheidungen nicht (mehr) unter die noch einer (End-)Entscheidung zuzuführenden Kosten des — durch den Vergleich erledigten — Rechtsstreits fallen (so ausdrücklich OLG Nürnberg, aaO Rn 20 f.; OLG Düsseldorf, aaO; OLG Stuttgart, MDR 1989, 1108 = juris Rn 3 mwN), und dies den Beteiligten bewusst ist. Bei der Auslegung des von den hiesigen Parteien im vorliegenden Prozess geschlossenen Vergleichs sind die besonderen Umstände und die zeitliche Abfolge zu berücksichtigen. Aus den Willenserklärungen der Parteien selbst, die zu der vergleichsweisen Einigung geführt haben, lässt sich nämlich für die Frage, ob die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts dadurch aufgehoben oder daneben Bestand haben sollte, - leider - nichts entnehmen. Der ursprüngliche Vergleichsvorschlag des Landgerichts konnte naturgemäß die Kosten des späteren Berufungsverfahrens nicht umfassen. Bei der Anfrage der Kammer Ende Januar 2013 nach Rückkehr der Akte aus der Berufungsinstanz schlug diese den früheren Vergleich „zur Vermeidung weiterer Kosten" vor. Bereits dem Wortlaut dieser Formulierung lässt sich entnehmen, dass es nur um eine Regelung für die noch offenen und weiterhin entstehenden Kosten gehen, es im Übrigen aber bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die „bisherigen" Kosten jedenfalls des Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil des von dem Kläger widerrufenen Vergleichs waren (sein konnten), bleiben sollte, diese Kosten also nicht von der nun zu treffenden Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz umfasst sein sollten. Dieses Verständnis entspricht im Übrigen auch der gesetzlichen Regelung in § 98 Satz 2 ZPO. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kammer bei ihrem Vorschlag davon abweichen wollte. Jedenfalls durfte die Beklagte den Vorschlag der Kammer auch genauso verstehen. Es bestand nämlich überhaupt kein Grund, warum sie auf die ihr mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts — dem Grunde nach - zugesprochenen Kosten verzichten sollte. Demgegenüber hätte es der Kläger in der Hand gehabt, durch einen einzigen Satz klarzustellen, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung in § 98 Satz 2 ZPO die rechtskräftige Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts von der nunmehr anstehenden Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits und die angestrebte Einigung über die noch offene Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren umfasst sein, also dadurch aufgehoben werden sollte. Ähnlich verhält es sich mit dem späteren Hinweis des Landgerichts in der Ladung zum Termin. Soweit die Kammer „eine vergleichsweise Regelung über die einzig noch zur Entscheidung stehenden Kosten des Rechtsstreits ebenfalls für angezeigt" hielt, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass der Zahlungsanspruch mit dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht weiter verfolgt werden solle und er sich der vergleichsweisen Beendigung nicht verschließen würde, war auch diese Äußerung des Gerichts unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts und der Regelung in § 98 Satz 2 ZPO nur dahin zu verstehen, dass es um die noch anstehende Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren und nicht um eine Abänderung oder gar Aufhebung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts ging. Eine — nochmalige - Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stand nämlich nicht an und wäre auch unüblich. Auch der Bezug auf den Vergleich vom 27.04.2012, also vor Verkündung des Teilurteils, Einlegung und Rücknahme der Berufung dagegen und Erlass des Kostenbeschlusses durch das Oberlandesgericht spricht dafür, dass nur die bereits damals entstandenen— und eventuell jetzt noch weiter entstehende - Kosten der ersten Instanz Gegenstand des neuerlichen Vergleichsvorschlags sein sollten. Wenn unter Berücksichtigung dieser Umstände die Parteien dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag „zustimmen", ohne irgendeine Zusatzerklärung betreffend die bereits titulierte Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts hinzuzufügen, haben sie das objektive Verständnis des Vergleichsvorschlags zum Inhalt ihrer eigenen Willenserklärungen gemacht. Dass jedenfalls die Beklagte das auch so verstanden hat, ergibt sich aus der unverzüglich mit Erhalt des Vergleichsfeststellungsbeschlusses erfolgten erneuten Vorlage ihres Kostenfestsetzungsantrags von Januar 2013 für die zweite Instanz. Soweit der Kläger sich bei Abgabe seiner Willenserklärung zu dem Vergleichsvorschlag des Gerichts in einem Irrtum befunden haben sollte, hätte er diese Willenserklärung anfechten können, so dass das Verfahren möglicherweise fortgesetzt worden wäre. Eine ausdrückliche Anfechtungserklärung des Klägers, der in dem gesamten Verfahren durch seinen Rechtsanwalt vertreten war, liegt nicht vor. Man kann die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.08.2013 angesichts ihres eindeutigen Wortlauts auch nicht als Anfechtungserklärung umdeuten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.