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Urteil

3 U 156/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0204.3U156.13.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.08.2013 – Az. 7 O 62/13 – teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1. zu je 50%; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1. zu 50%, im Übrigen trägt sie die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt dieser selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und der Beklagte zu 1. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.08.2013 – Az. 7 O 62/13 – teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1. zu je 50%; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1. zu 50%, im Übrigen trägt sie die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt dieser selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte zu 1. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus Werkvertrag. Die Klägerin hat erstinstanzlich den Beklagten zu 1. (dieser ist am Berufungsverfahren nicht beteiligt) sowie den Beklagten zu 2. gesamtschuldnerisch auf Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 45.000,66 €, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie – allein den Beklagten zu 1. - auf Feststellung in Anspruch genommen, dass diesem weitere Werklohnansprüche gegen sie nicht zustehen. Sowohl der Beklagte zu 1. als auch der Beklagte zu 2. haben sich erstinstanzlich primär damit verteidigt, ein Vertrag sei nicht mit ihnen selbst, sondern mit dem jeweils anderen Beklagten zustande gekommen. In der mündlichen Verhandlung am 2.7.2013 hat die Klägerin mit dem Beklagten zu 1. einen Teilvergleich geschlossen, nach welchem der Beklagte zu 1. sich verpflichtet hat, an die Klägerin zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche zwischen ihm und der Klägerin in monatlichen Raten insgesamt 5.000 € zu zahlen; die Kostenentscheidung wurde der Schlussentscheidung vorbehalten. Mit Urteil vom 06.08.2013, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage gegen den Beklagten zu 2. bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Werkvertrag sei von der Klägerin mit beiden Beklagten geschlossen worden. Hinsichtlich des Beklagten zu 2. ergebe sich dies daraus, dass dieser die Verhandlungen mit der Klägerin geführt, er – wenn auch teilweise in fremden Namen – die Korrespondenz unterzeichnet und er zusammen mit dem Beklagten zu 1. Nachbesserungsarbeiten durchgeführt habe. Dem durch Vorlage eines Privatgutachtens untermauerten Vortrag der Klägerin zum Vorliegen der einzelnen Mängel (vgl. dazu die Darstellung in der Klageschrift Bl. 4-14 GA) sei der Beklagte zu 2. nicht hinreichend entgegengetreten, so dass – da auch die übrigen Voraussetzungen vorlägen – der Anspruch auf Kostenvorschuss bestehe. Ebenfalls begründet sei der Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Beklagte zu 2. macht mit der Berufung geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und ihm ein Vertrag zustande gekommen sei. Nicht hinreichend beachtet habe die Kammer zudem, dass die behaupteten Mängel von ihm erstinstanzlich unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Beklagten zu 1. bestritten worden seien. Im Übrigen habe das Landgericht der Klägerin mehr zugesprochen als beantragt, denn im Urteilstenor fehle der Zusatz der gesamtschuldnerischen Verurteilung in Höhe des Betrages von 5.000 €, zu dessen Zahlung der Beklagte zu 1. sich im Vergleich verpflichtet habe. Der Beklagte zu 2. beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 06.08.2013, Az. 7 O 62/13, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. nicht zu. a) Entgegen der Ansicht der Kammer ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. ein Werkvertrag nicht zustande gekommen; Vertragspartner der Klägerin war vielmehr allein der Beklagte zu 1. aa) So fehlt es bereits an hinreichendem Vortrag der Klägerin zum Abschluss eines Werkvertrages mit dem Beklagten zu 2., denn die Klägerin legt nicht dar, sich mit dem Beklagten zu 2. entsprechend geeinigt zu haben. Nach ihrem Vorbringen ist ein Werkvertrag vielmehr allein mit dem Beklagten zu 1. zustande gekommen. So wurde das Angebot vom 01.03.2011, welches die Klägerin in der Folgezeit angenommen hat, aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin nicht von dem Beklagten zu 2. abgegeben, sondern von dem Beklagten zu 1. Das Angebot wurde auf Briefpapier des Beklagten zu 1. erstellt, unterzeichnet wurde es mit seinem Namen. Zum Zeitpunkt des Erhalts des Angebots wollte die Klägerin auch einen Vertrag gerade mit dem Beklagten zu 1. schließen, denn ihr Bekannter, der Beklagte zu 2., hatte ihr gegenüber zuvor ausdrücklich erklärt, die Gesamtsanierung selbst nicht durchführen zu können, und sie aus diesem Grund an den Beklagten zu 1. verwiesen. Da die Klägerin bei Annahme des Angebots auch keine Kenntnis davon hatte, dass das Angebot vom Beklagten zu 2. auf Briefpapier des Beklagten zu 1. verfasst und mit dem Namen des Beklagten zu 1. unterzeichnet worden war, ist eine werkvertragliche Einigung mit dem Beklagten zu 1. zustande gekommen. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2. bei der Erstellung und Unterzeichnung des Angebots mit Vollmacht des Beklagten zu 1. gehandelt hat, kommt es nicht an, denn der Beklagte zu 1. hat ein – hier unterstellt – vollmachtloses Handeln des Beklagten zu 2. in der Folgezeit jedenfalls dadurch gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt, dass er mit seiner Firma Arbeiten (auch im Rahmen der Mängelbeseitigung) ausgeführt, entsprechende A-conto-Rechnungen an die Klägerin gestellt und Werklohn von mehr als 45.000 € entgegengenommen hat; auch hat der Beklagte zu 1. vorprozessual nie in Abrede gestellt, von der Klägerin beauftragt worden zu sein. bb) Dass die Klägerin den Werkvertrag allein mit dem Beklagten zu 1. abgeschlossen hat, ergibt sich zudem aus ihrem eigenen Vorbringen im Prozess. So hat sie im Rahmen des Berufungsverfahrens ausdrücklich vorgetragen, ihrer Ansicht nach sei – anders als vom Landgericht angenommen – ein Werkvertrag nicht mit beiden Beklagten zustande gekommen, sondern allein mit dem Beklagten zu 1., allerdings sei der Beklagte zu 2. den Verpflichtungen des Beklagten zu 1. im Wege des rechtsgeschäftlichen Schuldbeitritts beigetreten. Mit dieser Auffassung korrespondiert auch, dass die Klägerin erstinstanzlich allein die Feststellung begehrt hat, dem Beklagten zu 1. keinen weiteren Werklohn zu schulden. b) Ein rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt des Beklagten zu 2. liegt nach Ansicht des Senats ebenfalls nicht vor. Konkrete Erklärungen des Beklagten zu 2., aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, der Beklagte zu 2. habe für sämtliche Verpflichtungen einstehen wollen, die dem Beklagten zu 1. aufgrund des Werkvertrages oblagen, trägt die Klägerin nicht vor. Allein die in der Klageschrift unter Beweis gestellte Behauptung, der Beklagte habe zugesagt, „dass er sich persönlich um alles kümmern werde und garantierte, dass alles wunschgemäß erledigt werden würde, hierfür werde er auch selbst geradestehen“, reicht für die Annahme eines Schuldbeitritts, der für den Beitretenden mit erheblichen Konsequenzen verbunden ist (er haftet als Gesamtschuldner, ohne im Gegenzug einen Vergütungsanspruch zu erwerben), nicht aus. Dies gilt vorliegend umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin und der Beklagte zu 2. seinerzeit über die Ehefrau des Beklagten zu 2. freundschaftlich verbunden waren und der Beklagte zu 2. der Klägerin schon vor Abschluss des Kaufvertrages aus Gefälligkeit beratend zur Seite gestanden hatte. Im Übrigen ist – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend substantiiert, denn es wird nicht einmal dargetan, wann der Beklagte die entsprechende Zusage gemacht haben soll. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin ebenfalls nicht näher zu der pauschal behaupteten Zusage des Beklagten zu 2. vorgetragen, sie hat vielmehr erklärt, sie sei angesichts der Tatsache, dass der von ihr beauftragte Beklagte zu 1. seinerzeit – neben der Tätigkeit als Inhaber einer Baufirma - auch als Mitarbeiter in der Elektrofirma des Beklagten zu 2. beschäftigt gewesen sei, davon ausgegangen, der Beklagte zu 2. werde dafür sorgen, dass alles in Ordnung komme. Aus den gleichen Erwägungen kann auch nicht von der Übernahme einer Garantie durch den Beklagten zu 2. ausgegangen werden. c) Die Tatsache, dass der Beklagte zu 2. im Zuge der Bauausführung häufig auf der Baustelle war, er zusammen mit dem Beklagten zu 1. Schreiben an die Klägerin verfasst und er auch im Rahmen der Nacherfüllung tätig war, begründet ebenfalls keine vertraglichen Ansprüche der Klägerin gegen ihn. Abgesehen davon, dass es insoweit an Vortrag der Klägerin dazu fehlt, dass der Beklagte zu 2. ihr gegenüber während der Bauausführung eigene vertragliche Verpflichtungen übernommen hat, war die Anwesenheit des Beklagten zu 2. auf der Baustelle damit zu erklären, dass der Beklagte zu 2., wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden ist, seitens des Beklagten zu 1. als Subunternehmer mit der Ausführung der Elektroarbeiten beauftragt worden ist, wovon die Klägerin seinerzeit auch Kenntnis hatte. Damit war der Beklagte zu 2. während der Bauausführung für den Beklagten zu 1. und nicht für die Klägerin tätig; Rechnungsprüfungspflichten etc. oblagen ihm gegenüber der Klägerin ebenso wenig wie die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Erstellung von A-conto-Rechnungen durch den Beklagten zu 1. zu sorgen. d) Soweit die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten auf § 179 Abs. 1 BGB stützt, scheitert der Anspruch bereits daran, dass – wie dargelegt – ein wirksamer Werkvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. zustande gekommen ist. e) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 311 Abs. 3 BGB. Insoweit fehlt es bereits an dem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Beklagten zu 2. Dieser ist nämlich weder wirtschaftlicher Herr des Geschäfts noch eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger gewesen, er hat an dem der Klägerin empfohlenen Vertragsschluss mit dem Beklagten zu 1. lediglich dadurch partizipiert, dass er seitens des Beklagten zu 1. mit der Ausführung der Elektroarbeiten beauftragt worden ist. Ein solches mittelbares Interesse genügt für die Annahme einer Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB jedoch nicht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 311 Rz. 61 m. w. N.). Im Übrigen fehlt es an jeglichem substantiiertem Vortrag der Klägerin dazu, dass der Beklagte eine ihm aus dem – hier unterstellten - Sonderverhältnis obliegende Pflicht verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung könnte hier lediglich darin liegen, dass der Beklagte zu 2. der Klägerin unvollständige oder unrichtige Informationen über die Firma des Beklagten zu 1. gegeben hat. Hierzu aber fehlt es an konkretem Vorbringen. Allein die pauschale, durch keinerlei Tatsachen unterlegte Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 21.02.2014, der Beklagte habe von vornherein nicht über die für die Durchführung des Auftrages notwendigen finanziellen Möglichkeiten und die erforderliche Fachkunde verfügt, reicht für die Darlegung einer Pflichtverletzung nicht aus, zumal sich dem Vorbringen der Klägerin nicht einmal entnehmen lässt, dass dem Beklagten zu 2. diese Umstände bekannt gewesen sind, als er der Klägerin die Firma des Beklagten zu 1. empfohlen hat. f) Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. ist auch kein Vertrag zustande gekommen, nach welchem der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über die durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen und Kosten zu beraten. Soweit der Beklagte zu 2. die mit ihm befreundete Klägerin im Rahmen des Hauserwerbs unterstützt hat, handelte es sich um eine reine Gefälligkeit, dass zu einem späteren Zeitpunkt zu einer vertraglichen Bindung gekommen wäre, lässt sich – wie bereits ausgeführt - dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. g) Mangels Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf die ihr vom Landgericht zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. 2. Die Kostenentscheidung, die angesichts des Erfolgs der Berufung für die erste Instanz auch insoweit der Abänderung bedurfte, als von ihr der nicht am Berufungsverfahren beteiligte Beklagte zu 1. betroffen ist, beruht auf §§ 91, 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 45.000,66 €