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Beschluss

19 U 174/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0204.19U174.13.00
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Tenor

1. Die als Gegenvorstellung zur wertende Eingabe des Klägers vom 29.01.2014 gegen den Beschluss des Senats vom 16.01.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.10.2013 – 18 O 482/09 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
1. Die als Gegenvorstellung zur wertende Eingabe des Klägers vom 29.01.2014 gegen den Beschluss des Senats vom 16.01.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.10.2013 – 18 O 482/09 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. G r ü n d e : 1. Die Stellungahme des Klägers vom 29.01.2014 zum Beschluss des Senats vom 16.01.2014 ist als Gegenvorstellung aufzufassen, da eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts nicht zulässig und auch eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft ist. Diese ist aber nicht begründet. Vielmehr bleibt der Senat bei seiner Entscheidung, dass der Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nicht in einer Weise beantragt hat, dass er auf eine Bewilligung vertrauen konnte. Eine Verweigerung von Prozesskostenhilfe kommt nicht nur in Betracht, wenn der Antragsteller objektiv die Mittel zur Prozessführung selbst aufbringen kann, sondern auch dann, wenn er seine Mitwirkungspflichten nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verletzt. Sind die Angaben in der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht schlüssig und räumt der Antragsteller konkret geäußerte Bedenken nicht aus, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Partei die Prozesskosten selbst bezahlen kann (Zöller-Geimer, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl. 2014, § 118 Rz. 17). Dies ist hier der Fall, weil die vom Kläger in seiner Erklärung angegebenen monatlichen Ausgaben die angegebenen Einnahmen bei weitem überschreiten und insofern nicht auszuschließen ist, dass der Kläger über andere Einnahmequellen verfügt. Auf die vom Kläger thematisierte Frage der Mutwilligkeit und der Erfolgsaussicht seines Klagebegehrens kam es daher gar nicht an und der Senat hat dazu auch keine Feststellungen getroffen. Die Frage der Erfolgsaussicht der Berufung stellte sich allein vor dem Hintergrund der grundsätzlich möglichen Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Diese Frage hat der Senat negativ beantwortet, weil der Mangel der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden kann. Zwar ist der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei vor einer Entscheidung grundsätzlich nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO Gelegenheit zu geben, innerhalb einer bestimmten Frist Widersprüche auszuräumen und Fragen zu beantworten. Andererseits ist Wiedereinsetzung nur bei unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren, was im Fall der Beantragung von Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren nur der Fall ist, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (BGH, Beschluss vom 13.01.1999- XII ZB 166/98 – VersR 2000, 252; BVerfG NJW 2000, 3344). Zwar dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Unter Umständen können Lücken durch die Anlagen geschlossen werden oder kann sich die Vollständigkeit der Erklärung aus anderen Angaben oder Belegen ergeben (vgl. BGH, FamRZ 2005, 2062-2063 m.w.N.). Hier stimmt aber die Erklärung - was die Einnahmen anbelangt - nicht nur nicht mit den beigefügten Belegen überein, sondern es erschießt sich aus sämtlichen Anlagen nicht, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet. Auf diese Diskrepanz zwischen Einnahmen und Ausgaben war der Kläger bereits durch das Landgericht Bonn durch den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 13.03.2013, Bl. 164 PkH-Heft, hingewiesen worden. Insofern konnte er – anders als wenn ihm aufgrund seiner Angaben Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre - nicht damit rechnen, alles getan zu haben, damit ohne Verzögerung durch den Senat über sein Prozesskostenhilfegesuch vom 09.01.2014 entschieden werden kann. Mangels Möglichkeit der Wiedersetzung hat die beabsichtigte Berufung daher schon aus formellen Gründen endgültig keine Aussicht auf Erfolg, was die Zurückweisung der Prozesskostenhilfe ohne erneuten Hinweis nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO rechtfertigt. 2. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht frist- und formgerecht begründet worden ist. Durch Schlussurteil des Landgerichts Bonn vom 04.10.2013 – 18 O 482/09 - ist die auf Handelsvertreterausgleich und Schadensersatz wegen vorsätzlich vereitelten Bestands gerichtete Klage des Klägers abgewiesen worden. Gegen das am 09.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 07.11.2011 Berufung eingelegt. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 09.12.2013 wurde die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 09.01.2014 verlängert. Nach Mandatsniederlegung durch seinen Prozessbevollmächtigten und Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts vom 30.12.2013 durch Beschluss des Senats vom 03.01.2014 hat der Kläger am 09.01.2014 Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Der Antrag wurde durch Beschluss des Senats vom 16.01.2014 zurückgewiesen. Innerhalb der bis zum 09.01.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist nach Vorstehendem keine der Form des § 520 Abs. 3, 78 ZPO entsprechende anwaltliche Berufungsbegründungsschrift eingegangen. Auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung ist der Kläger durch Beschluss des Senats vom 16.01.2014, auf den Bezug genommen wird, hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 789.993,10 €