Beschluss
25 UF 128/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:0122.25UF128.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 4. Juni 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln (313 F 227/12) 2. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 4. Juni 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln (313 F 227/12) 2. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. G r ü n d e I. Die Beteiligten, die beide die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, haben am 26. März 1973 in der Türkei miteinander die Ehe geschlossen. Durch Urteil des Familiengerichts in Bakirköy/Türkei vom 20. Mai 2010, das am 25. April 2012 Rechtskraft erlangt hat, ist die Ehe auf den am 30. April 2008 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes geschieden und der Antragstellerin ein Betrag von 100.000 Lira als finanzielle sowie 300.000 Lira (richtig: 30.000 Lira) als immaterielle Entschädigung zugesprochen worden. Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht – Familiengericht – auf Antrag der Antragstellerin den Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass es die beiderseits in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften im Wege der internen Teilung ausgeglichen und darüber hinaus dem Antragsgegner im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aufgegeben hat, an die Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 232,82 Lira zu zahlen. Dieser Betrag stellt die Hälfte der Differenz der beiderseits aktuell bezogenen türkischen Renten dar. Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners, mit welchem dieser geltend macht, die Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei rechtsmissbräuchlich, da die Antragstellerin einen Anspruch auf Rente geltend mache, den es in der Türkei nicht gebe. Zwischen den Parteien habe anlässlich der Scheidung in der Türkei Einigkeit darüber bestanden, dass über die titulierten Beträge hinausgehende Ansprüche der Antragstellerin nicht bestünden. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die titulierten Beträge höher ausgefallen wären, wenn der vermeintliche Anspruch berücksichtigt worden wäre. Der Antragsgegner habe für die Antragstellerin mehrere Mietobjekte erworben, aus welchen diese Einnahmen erziele, die Versorgungscharakter besäßen. Auch habe er die türkische Rente der Antragstellerin finanziert. Schließlich seien die erworbenen Anwartschaften geringfügig. Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die gemäß §§ 217, 58 ff. FamFG an sich statthafte, rechtzeitig innerhalb der Frist des §§ 63 Abs. 1 FamFG eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 4. Juni 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht, Köln bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren; gegen diese - den Beteiligten angekündigte – Verfahrensweise hat keine Seite etwas erinnert. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht – Familiengericht – auf den Streitfall deutsches Versorgungsausgleichsrecht angewendet. Gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB findet der Versorgungsausgleich (nur) auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht statt, wenn ihn das Recht eines der Staaten, in denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit angehören nicht kennt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Ehegatten sind beide türkische Staatsangehörige; ihre Ehe ist nach türkischem Recht in der Türkei geschieden worden. Der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht keinen solchen Fall dann nur noch aufgrund eines - hier indessen gestellten – Antrags eines Ehegatten durchgeführt werden. Die weitere Voraussetzung des Bestehens einer inländischen Versorgungsanwartschaft des anderen Ehegatten ist im Streitfall unzweifelhaft erfüllt. 2. Eine formwirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich (vgl. §§ 6 ff. VersAusglG) haben die Ehegatten nicht getroffen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es daher unerheblich, ob die Ehegatten sich anlässlich der Scheidung in der Türkei darüber einig waren, dass mit den titulierten Ausgleichbeträgen alle Ansprüche der Ehefrau abgegolten sein sollten. Im Übrigen ist der entsprechende Sachvortrag des Antragsgegners bestritten und steht nicht zu Beweis. 3. Zutreffend ist das Amtsgericht - Familiengericht – ferner davon ausgegangen, dass auch im Ausland erworbene Anrechte dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen. Dies folgt aus der Regelung des § 19 Abs. 2 Ziff. 4, Abs. 4 VersAusglG, die den Ausgleichsberechtigten für im Ausland erworbene Anrechte des Ausgleichspflichtigen gerade auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß §§ 20 f. VersAusglG verweist. Dessen Vorsaussetzungen im Übrigen liegen unzweifelhaft vor. 4. Der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt ist nicht – wie der Antragsgegner meint – rechtsmissbräuchlich. Insoweit kommt eine Beurteilung der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur am Maßstab des Art. 17 Abs. 3 S. 2 2. Hsalbs EGBGB bzw. des § 27 VersAusglG in Betracht; die allgemeinen Regeln über den Rechtsmissbrauch, insbesondere § 242 BGB, finden keine Anwendung (BGH NJW 2014, 61 – zitiert nach Juris Tz. 21; Palandt- Brudermüller , BGB, 73. Auflage 2014, § 27 VersAusglG Rz. 3; zum bisherigen Recht BGH FamRZ 2007, 996 – zitiert nach Juris Tz. 26). a) Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 2. Halbs. EGBGB setzt voraus, dass dessen Durchführung mit Rücksicht auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit widerspricht. Zutreffend weist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Darlegungen des Antragsgegners insbesondere zu seine wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Prüfung uner Billigkeitsgesichtspunkten erlaubten, gänzlich fehlen. b) Grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG liegt nur vor, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Die negative Härteklausel ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie setzt mit dem Merkmal der groben Unbilligkeit indessen strengere Maßstäbe als §§ 242 und 1361 Abs. 3, 1579 BGB (vgl. zum bisherigen Recht BGH FamRZ 2009, 205, 209 und FamRZ 2005, 2052; siehe weiter Johannsen/Henrich- Holzwarth , Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 27 VersAusglG, Rz. 21 m.w.N.). Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der die Haushaltsführung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173). In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit wegen der Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit keine eigenen Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (zum Ganzen vgl. BGH NJW 2014, 61 – zitiert nach Juris Tz. 23 ff.). An diesem Maßstab gemessen kommt hier ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, die Antragstellerin sei durch ihre eigene Rente, die titulierten Zahlungen (die allerdings mit umgerechnet rund 43 T € unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge nicht sonderlich hoch sind) sowie die Mieteinnahmen für ihr Alter ausreichend abgesichert, könnte dieser Gesichtspunkt allenfalls dann tragend werden, wenn der Antragsgegner seinerseits nicht über eine ausreichende Versorgung verfügte und daher ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten bestünde, das die Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise als grob unbillig erscheinen lasse könnte (jurisPK-BGB- Breuers , 6. Auflage 2012, § 27 VersAusglG Rz. 29 ff.). Zum Vorliegen einer solchen Sachgestaltung ist indessen weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Zahlungen für die in der Türkei erworbene Rente aus Mitteln des Antragsgegners stammen sollten, führt dies für sich genommen gleichfalls nicht zur Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Herkunft der Mittel, mit welchen Versorgungsanwartschaften erworben werden, ist grundsätzlich gleichgültig (vgl. BGH FamRZ 2011, 877; BGH FamRZ 2012, 434). Auch in dem Falle, das solche – wie dies häufig etwa für die klassische Alleinverdienerehe zutreffen dürfte - mit Mitteln nur eines Ehegatten finanziert werden, fehlt regelmäßig nicht der Bezug zur gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten; Gegenteiliges ist hier jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 5. Die beiderseits erworbenen Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und das seitens des Antragsgegners erworbene Anrecht in der türkischen Rentenversicherung sind schließlich auch nicht wegen Geringfügigkeit, § 18 VersAusglG, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs auszuschließen. a) Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht gleichartige Anwartschaften nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Wertunterschied gering, wenn er am Ende der Ehezeit einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens ein Prozent, in allen anderen Fällen der Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Ziff. 1 SGB IV), also kein Rentenbetrag, so dass ein „anderer Fall“ im Sinne des §§ 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (BGH FamRZ 2012, 192 – zitiert nach juris, Tz. 24). Die Kapitalwerte gibt der Rentenversicherungsträger unangegriffen mit 20.154,88 € (Antragsgegner) bzw. 18.800,08 € (Antragstellerin) an. Die Differenz der Ausgleichswerte beträgt 1.354,80 € und liegt damit unter dem bei Ehezeitende (2008) maßgeblichen Schwellenwert von 2.982,-- €. Bei der Ausübung des dem Familiengericht insoweit eingeräumten Ermessens („soll“) kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber mit der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG insbesondere das Ziel verfolgt, einen hohen Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger zu vermeiden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrecht unverhältnismäßig wäre. Der Ausschluss von Bagatellanrechten zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung findet aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn Anrechte mit geringer Ausgleichsdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl der mit dieser Vorschrift erstrebte Zweck nicht oder nur unwesentlich erreicht wird. Haben – wie hier – beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, erfolgt der Ausgleich lediglich durch Umbuchung über diese Konten. Für den Ausgleichsberechtigten muss demnach kein neues Konto eingerichtet oder geführt werden. Neben dem einmaligen Verwaltungsvorgang der Teilung des Anrechts entsteht kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Durch den Ausschluss dieser Anrechte träte also beim Versorgungsträger ein Entlastungseffekt nicht oder nur n unwesentlichem Umfang ein. Dann würde aber der unterlassenen Ausgleich ehezeitliche Versorgungsanrecht eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten. Dieser Umstand ist bei der Ermessensentscheidung vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2012, 280). Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte der Beteiligten sind demnach trotz geringfügiger Differenz zu teilen. b) Auch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente findet die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG Anwendung, § 20 Abs. 1 S. 3 VersAusglG. Diese ist indessen nach Maßgabe der vorzitierten Grundsätze nicht geringfügig. Ist – wie hier – ein Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße, so ist dieser gering, wenn er höchstens ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Dieser Wert war bei Ehezeitende mit 24,85 € anzusetzen und wird hier bei einer Rentenzahlung von umgerechnet 77,86 € deutlich überschritten. 6. Die Höhe der Ausgleichsrente entspricht dem Ausgleichswert der laufenden Bruttorente des Ausgleichspflichtigen. Der Ausgleichswert ist der hälftige Ehezeitanteil der monatlichen Rente des Ausgleichspflichtigen (vgl. jurisPK-BGB- Roggatz , 6. Auflage 2012, § 20 VersAusglG Rz. 19). Soweit das Amtsgericht – Familiengericht – danach rechtsfehlerhaft den Ehezeitanteil nicht ermittelt hat, kann der Senat angesichts der rund 35 Jahre andauernden Ehe ausschließen, dass der Antragsgegner durch diese Verfahrensweise beschwert ist. Hinsichtlich der gleichfalls rechtsfehlerhaften Saldierung der beiderseits in der türkischen Rentenversicherung erworbenen Anrechte fehlt es an einem (Anschluss-)Rechtsmittel der Antragstellerin. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.021,27 € (40% von 2.553,17 €, § 50 FamGKG).