Urteil
15 U 60/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:0114.15U60.13.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 272/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 272/12 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist ein bekannter Fernsehmoderator und Journalist. Er nimmt die Beklagte als Verlegerin der Zeitschrift „W“ auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung einer den Kläger und seine Ehefrau auf der Titelseite des Heftes Nr. 13 vom 23.03.2011 dieser Zeitschrift abbildenden Fotomontage in Anspruch, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 13 d. A.) verwiesen wird. Die erwähnte Titelbildmontage wurde aus dem als Anlage K 3 (Bl. 14 d. A.) ersichtlichen Foto des Ehepaares gefertigt, welches anlässlich der Veranstaltung zur Verleihung der „H“ aufgenommen wurde. Auf der Fotomontage des Titels wurde mit den Zeilen „K und seine U Ehe-Krise? Sie scheint froh zu sein, dass ihr Mann nicht zu oft zu Hause ist“ auf einen im Inneren des Heftes auf den Seiten 4 und 5 unter der Überschrift „Moderator K und seine U Ehe-Krise? Sie scheint froh zu sein, dass ihr Mann nicht zu oft zu Hause ist“ veröffentlichten, in der Anlage BB 1 (Bl. 215 f d. A.) wiedergegebenen Artikel hingewiesen. Der Kläger beanstandet die auf der Titelseite der vorbezeichneten Ausgabe der Zeitschrift „W“ veröffentliche Fotomontage als eine ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild verletzende nachträgliche Bearbeitung des mit seiner Einwilligung anlässlich der Veranstaltung zur Verleihung der „H“ aufgenommenen und verbreiteten Fotos. Hierbei handele es sich, so hat der Kläger ausgeführt, nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, weil die Fotomontage keine reale, sondern eine fiktive Situation abbilde, der überdies durch manipulative bildliche Veränderungen eine von der des Originalfotos abweichende und dessen Eindruck verfälschende Aussagekraft verliehen worden sei, mit welcher die angebliche, u.a. mit der Schlagzeile „Ehe-Krise“ suggerierte Entfremdung des Ehepaares belegt werden solle. Der Betrachter der Titelseite könne auch nicht erkennen, dass es sich bei dem Titelbild um eine Fotomontage handele; der – unstreitig - am oberen rechten Rand der Titelseite angebrachte Hinweis „Fotomontage“ sei leicht zu übersehen und werde nicht wahrgenommen. Der Kläger hat zunächst bei dem Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 324 O 246/11 im Beschlussverfahren die aus der Anlage K 7 (Bl. 40 f d. A.) ersichtliche einstweilige Verfügung erwirkt, mit welcher es der Beklagten untersagt wurde, das auf der Titelseite der eingangs bezeichneten Ausgabe von „W“ veröffentlichte, ihn zeigende Foto zu verbreiten. Nachdem die Beklagte hiergegen Widerspruch einlegte, wurde die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des ihr zu Grunde liegenden Antrags mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.07.2011 aufgehoben (Anlage K 8, Bl. 42 ff d. A.). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos und wurde mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10.11.2011 (7 U 73/11) im Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (Anlage K 9, Bl. 51 ff d. A.). Bei dem vorliegenden Klageverfahren handelt es sich um den zu diesem einstweiligen Verfügungsverfahren durchgeführten Hauptsacheprozess. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer zu unterlassen, das Titelbild von „W“ Nr. 13 vom 23.03.2011 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in der Anlage K 2 geschehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, dass das Titelbild als Fotomontage erkennbar sei und keine von der des bearbeiteten Originalfotos abweichende Sachaussage treffe. Die aus der Bearbeitung des Originalfotos entstandene Montage trage allein dem Erfordernis einer grafischen Anpassung Rechnung. In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die – sinngemäß - auf das Verbot der Veröffentlichung und/oder Verbreitung des Bildnisses des Klägers in der konkreten Gestaltung gemäß der Titelseite der im Verlag der Beklagten erscheinenden Zeitschrift gerichtete Klage abgewiesen. Dem Kläger, so hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, stehe ein solcher Anspruch nicht zu. Sein Recht am eigenen Bild werde durch das angegriffene, aus der Bearbeitung des anlässlich der Veranstaltung zur Verleihung der „H“ mit Zustimmung des Klägers aufgenommenen Originalfotos entstandene Titelbild nicht verletzt. Der Kläger habe die Veröffentlichung und/oder Verbreitung des Titelbildes vielmehr hinzunehmen, weil der Beklagten der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zur Seite stehe und berechtigte Interessen des Klägers der Zurschaustellung und Verbreitung des Bildnisses nicht entgegenstünden. Das Bildnis des Klägers sei bei der Verleihung der „H“ aufgenommen worden und damit ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte, wobei das zeitgeschichtliche Ereignis in der Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung in Begleitung seiner Ehefrau zu sehen sei. Auf Grund der herausragenden Bekanntheit des Klägers bestehe hinsichtlich dessen Teilnahme an der genannten Veranstaltung ein das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegendes Berichterstattungsinteresse. Der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Titelseite veröffentlichte Bildnis des Klägers aus der Bearbeitung des bei der Veranstaltung zur Verleihung der H aufgenommenen Originalfotos entstanden sei, vermöge berechtigte Interessen des Klägers i. S. von § 23 Abs. 2 KUG nicht zu verletzen. Das veröffentlichte Bildnis des Klägers sei für den Durchschnittsrezipienten erkennbar als Fotomontage gekennzeichnet. Die als Ergebnis dieser Bearbeitung und Fotomontage im Verhältnis gegenüber dem Originalfoto vorgenommenen Veränderungen seien nicht entstellend. Dass in dem streitgegenständlichen Titelbild möglicherweise ein Teil des rechten Ohrläppchens des Klägers im Bereich von allerhöchstens wenigen Millimetern fehle und ferner die im Originalfoto auf der Schulter des Klägers ruhenden Fingerkuppen seiner Ehefrau ebenso wenig abgebildet seien wie Teile des Körpers des Klägers, änderten hieran nichts. Der Durchschnittsrezipient werde nicht davon ausgehen, dass der Kläger lediglich „bruchstückhaft“ existiere. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Kläger geltend, dass die landgerichtliche Entscheidung auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruhe. Das Landgericht habe zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt, dass es bei der Berichterstattung unterhaltendenden Inhalts in besonderem Maße einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen bedürfe. Rechtsirrig sei es jedoch im gegebenen Fall zu dem Schluss gelangt, dass der Rechtsposition der Beklagten der Vorzug einzuräumen sei. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Schutz des Betroffenen bei der Bildberichterstattung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besonderes Gewicht beizumessen sei. Schon die Auffassung, dass das manipulierte Bildnis des Klägers auf dem Titel der Zeitschrift ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte sei, sei von Rechtsirrtum beeinflusst. Der angegriffenen Fotomontage fehle der Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, weil kein reales Geschehen, sondern lediglich eine durch Manipulation entstandene „irreale“ Situation gezeigt werde. Das für die Bildmanipulation bearbeitete Originalfoto zeige den Kläger mit seiner Ehefrau bei der Verleihung der „H“. Dieser Informationsgehalt wohne der Fotomontage jedoch nicht inne (Bl. 173 f d. A.). Auch aus dem Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung lasse sich ein zeitgeschichtlicher Bezug der Bildveröffentlichung nicht begründen. Soweit das Landgericht auf die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung zur Verleihung der „H“ abstelle und daraus einen die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers auf der Titelseite rechtfertigenden zeitgeschichtlichen Bezug herleite, gehe das fehl. Die Beklagte habe das Bildnis des Klägers nämlich nicht zur Bebilderung einer solchen Berichterstattung verwendet. Es sei vielmehr ersichtlich um die Bebilderung der Titelschlagzeile „K und seine U Ehe-Krise? Sie scheint froh zu sein, dass ihr Mann nicht zu oft zu Hause ist“ gegangen (Bl. 174 d. A.). Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass sich im Innenteil des Heftes ein Artikel befunden hätte, der anders als die Titelschlagzeile es vermuten lasse, eine Berichterstattung über die Teilnahme des Klägers an der H enthielt (Bl. 175 d. A.). Jedenfalls aber habe das Landgericht verkannt, dass die Titelbild-Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers verletze. Das Landgericht habe zwar zutreffend die in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Beurteilung sowohl von Fotomontagen als auch von anderen Bildmanipulationen herangezogen, daraus aber teilweise falsche Schlüsse gezogen, überdies die maßgeblichen Kriterien in der Subsumtion des konkreten Falls verfehlt. Eine Aussage des Inhalts, dass Fotomontagen in der Regel erlaubt seien, wenn sie als solche gekennzeichnet oder für den Betrachter erkennbar seien, lasse sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Ungeachtet der Frage, ob für den Betrachter insgesamt erkennbar sei, dass das Bild manipuliert wurde, ergebe sich die relevante Fehleinschätzung des Betrachters aus der Aussage der Titelschlagzeile, zu der die bildliche Darstellung des Klägers und seiner Ehefrau jedenfalls nicht in Widerspruch stehe. Das Originalbild stehe in diametralem Gegensatz hierzu. Mit der Titelschlagzeile werde behauptet, dass die Ehefrau des Klägers mutmaßlich froh sei, wenn sich ihr Ehemann – der Kläger – nicht zu Hause aufhalte. Zu dieser Aussage verhalte sich das Titelbild „eher neutral“. Anders sei dies bei dem Originalfoto, welche zeige, wie die Ehefrau des Klägers liebevoll den Arm um ihn lege. Die die bildliche Wiedergabe eben dieses Verhaltens weglassende Veränderung bzw. Manipulation des Originalfotos werde für den Betrachter des Titelbildes nicht erkennbar (Bl. 177 d. A.). Hieraus ergebe sich eine in zweifacher Hinsicht persönlichkeitsrelevante Beeinträchtigung für den Kläger. Die „Bebilderung“ sei zum einen deshalb unzulässig, weil die thematisch dem Kernbereich der Privatsphäre des Klägers zuzuordnende Hypothese der Titelschlagzeile jeglicher Anknüpfungstatsachen entbehre. Zum anderen sei das Bildnis des Klägers „sinnentstellend“ manipuliert worden, so dass es schließlich zu der Titelschlagzeile „passe“ (Bl. 177 d. A.). Bei richtiger Anwendung der Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung spreche die auf die beschriebene Weise bei dem Leser erzeugte Fehlvorstellung aber gegen und nicht für die Zulässigkeit der Bildmanipulation. Schließlich habe das Landgericht bei seiner Würdigung aber auch verkannt, dass allenfalls rein reproduktionstechnisch bedingte Veränderungen die Veröffentlichung oder Verbreitung einer Bildmanipulation hinnehmbar machen könnten. Entgegen der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Wertung sei die im Streitfall vorgenommene Manipulation, die den Aussagegehalt des Originalfotos in das Gegenteil verkehre, nicht als drucktechnisch bedingt einzuordnen (Bl. 178 f d. A.). Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 27.03.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (28 O 272/12) der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu untersagen, das Titelblatt von „W“ Nr. 13 vom 23.03.2011 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in der Anlage K 2 geschehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht sowohl im Ergebnis als auch in dessen Begründung zutreffend die Voraussetzungen eines gegen die Veröffentlichung und/oder Verbreitung des streitgegenständlichen Titelbildes gerichteten Unterlassungsanspruchs verneint habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. Die – zulässige – Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des von dem Kläger gegen die streitgegenständliche Titelbild-Veröffentlichung gerichteten Unterlassungsanspruchs, der allein unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild (§§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. mit den §§ 22, 23 KUG) in Erwägung zu ziehen war, verneint. Diese Beurteilung des angefochtenen Urteils hält sowohl den von dem Kläger vorgebrachten Berufungsangriffen als auch der nach Maßgabe von § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorzunehmenden weitergehenden berufungsrechtlichen Prüfung stand. Die rechtlichen Grundsätze, anhand deren sich die Zulässigkeit der öffentlichen Zurschaustellung und/oder Verbreitung eines Bildnisses nach den Bestimmungen der §§ 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2 KUG beurteilt, hat das Landgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt auf diese, nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Der Kläger greift das landgerichtliche Urteil in dieser Hinsicht mit seinem Rechtsmittel auch nicht an, sondern macht geltend, dass dem Landgericht im Rahmen der Subsumtion, mithin auf der Ebene der Anwendung der maßgeblichen Kriterien Fehler unterlaufen seien. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. 1. Soweit sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel gegen die Zuordnung des u.a. sein Bildnis veröffentlichenden Titelbildes zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis wendet, dringt er damit nicht durch. Die streitgegenständliche Bildveröffentlichung ist als eine solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte einzuordnen. In erster Instanz war es unstreitig, dass im Innenteil des mit dem streitgegenständlichen Titelfoto gestalteten Heftes darüber berichtet wurde, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Veranstaltung zur Verleihung der „H“ erschienen ist. So hat der Kläger in der Klageschrift ausgeführt, dass der Fotomontage unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung der Aussagegehalt zuzuweisen sei, dass er und seine Ehefrau sich wie auf dem Titelbild dargestellt „… auf der im Innenteil genannten Veranstaltung “ zueinander verhalten hätten (vgl. S. 7, letzter Absatz der Klageschrift, Bl. 7 d. A.; Hervorhebung durch Kursivschrift durch den Senat). Eine solche Berichterstattung im Innenteil des Heftes geht weiter aus der von dem Kläger als Anlage K 8 zur Klageschrift vorgelegten Kopie des in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 324 O 246/11 ergangenen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 19.07.2011 hervor, in dem es auf S. 6 u.a. heißt, dass die „…Titelseite den Aufmacher…. für das im Innenteil beschriebene gemeinsame Auftreten …“ des Klägers und seiner Ehefrau anlässlich der Verleihung der „H“ enthalte (S. 6, 1. Absatz des vorbezeichneten Urteils, Bl. 47 d. A.; Hervorhebung durch Kursivschrift auch hier durch den Senat). Nichts anderes ergibt sich aus dem in jenem einstweiligen Verfügungsverfahren nach Maßgabe von § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.11.2011 (7 U 3/11. Soweit in diesem Beschluss ausgeführt ist, dass das „Bildnis des Klägers …bei der Verleihung der ‚H‘ aufgenommen worden…“ sei und „…dieser Umstand dem Leser in dem Artikel im Innenteil der Zeitschrift auch bekannt gemacht…“ werde (S. 2, 4. Absatz des erwähnten Beschlusses, Bl. 52 d. A.), versteht sich das zwanglos als Hinweis auf einen sich –zumindest auch - mit dem Erscheinen des Klägers gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Veranstaltung zur Verleihung der „H“ befassenden Beitrag im Innenteil des Heftes der Zeitschrift. Vor diesem Hintergrund ist das mit dem Einwand der Berufungsbegründung, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sich im Innenteil des Heftes ein Artikel befunden habe, der eine Berichterstattung über die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung zur Verleihung der H enthalte, etwa verbundende Bestreiten einer solchen Berichterstattung in der Berufung neu und gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert. Soweit sich der vorbezeichnete Einwand des Klägers, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sich im Innenteil des Heftes ein Artikel befinde, der einen Bericht über die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung der Verleihung des Preises der „H“ in Begleitung seiner Ehefrau U enthalte, dahin versteht, dass im unmittelbaren Kontext der Bildveröffentlichung auf der Titelseite nicht auf diese Veranstaltung bzw. den Bericht hierüber hingewiesen werde und deshalb ein Bezug der streitgegenständlichen Titelbildveröffentlichung zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – konkret der Teilnahme des Klägers an der vorbezeichneten Veranstaltung – fehle, folgt im Ergebnis nichts anderes. Auf ein solches Verständnis deuten die Ausführungen in der Replik (vgl. dort S. 3) des Klägers auf die Berufungserwiderung der Beklagten hin. In diesem Sinne verstanden will der Kläger die Bildveröffentlichung auf der Titelseite nur im unmittelbaren Kontext der eben dort platzierten begleitenden Wortbeiträge beurteilt wissen und nur hieraus den Informationswert der Bildberichterstattung und deren Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis ermitteln. Mit dieser, auf die Titelseite beschränkten Betrachtungsweise setzt der Kläger sich jedoch nicht durch. Allerdings trifft es zu, dass in den auf der Titelseite im Zusammenhang mit der Bildveröffentlichung platzierten Textzeilen „K und seine U Ehe-Krise? Sie scheint froh zu sein, dass ihr Mann nicht zu Hause ist “ über den zusätzlich angebrachten Hinweis „Seite 4/5“ hinaus nicht auf die erst in dem auf den erwähnten Seiten des Heftes enthaltenen Beitrag angesprochene Veranstaltung verwiesen ist. Indessen rechtfertigt das nicht die auf eine isolierte Betrachtung der Titelseite reduzierte Beurteilung des Informationswertes der Bildveröffentlichung und der sich hieraus ergebenden Zuordnung zu dem Bereich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses. Denn auch wenn die Gestaltung der Titelseite selbst keinen Hinweis auf die in dem auf den Seiten 4 und 5 des Heftes veröffentlichten Beitrag angesprochene Veranstaltung enthält, steht die streitgegenständliche Titelbildveröffentlichung gleichwohl im Kontext mit eben diesem Beitrag und kann sie daher nicht hiervon getrennt beurteilt werden. Der verständige und unvoreingenommene Durchschnittsrezipient, auf dessen Sicht bei der Beurteilung des Informationswertes (auch) einer Bildberichterstattung abzustellen ist, ist bei Bildveröffentlichungen auf Titelseiten von Zeitschriften und Magazinen daran gewöhnt, dass damit seine Aufmerksamkeit für im Inneren des Heftes veröffentlichte Beiträge geweckt und ein Anreiz zum Kauf des Heftes geschaffen werden soll, um die eben darin erwarteten Informationen zu erlangen. Das mag bei aus sich heraus verständlichen Aussagen auf Titelseiten, die eine als solche geschlossene Information über einen konkreten Sachverhalt suggerieren (etwa „CSU ist Sieger bei Landtagswahlen in Bayern“ oder „Ehe von A. und B. geschieden!“) anders zu beurteilen sein. Jedenfalls in solchen Fällen aber, in denen – wie im gegebenen Fall – nur Fragen aufgeworfen und Vermutungen formuliert werden („…Ehe-Krise? Sie scheint froh zu sein…“) erwartet der Durchschnittsrezipient von vornherein nicht, mit den auf der Titelseite platzierten Angaben das „Wesentliche“ zu erfahren, sondern verspricht sich das erst aus dem Beitrag im Inneren des Heftes, der hier mit dem Hinweis „…Seite 4/5…“ auch angekündigt ist. Geht der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsrezipient somit davon aus, erst beim Lesen (auch) des auf der Titelseite angekündigten Beitrags im Inneren des Heftes die gesamte Information zu erhalten, so spricht alles dafür, die Veröffentlichung auf der Titelseite als Element einer sich in Kombination mit dem angekündigten Beitrag verstehenden „Gesamtberichterstattung“ und damit im Kontext mit eben diesem Beitrag zu beurteilen. Diesen Zusammenhang verdeutlicht auch der Beitrag mit der den Titelseite-Zeilen nahezu wortidentischen Überschrift „Moderator K und seine U Ehe-Krise? Sie scheint froh zu sein, dass ihr Mann nicht zu oft zu Hause ist“ und der Illustration mit einem dem Titelbild sehr ähnlichen Foto des Klägers und seiner Ehefrau. Vor diesem Hintergrund ist aber bei der Beantwortung der Frage, ob die Titelbildveröffentlichung als ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte einzuordnen und damit nach den Maßstäben des Ausnahmetatbestandes § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig ist, auf den Kontext auch des erst im Inneren des Heftes enthaltenen Beitrags abzustellen. Hat die nach den Maßstäben der §§ 22, 23 KUG vorzunehmende Würdigung der Titelbildveröffentlichung danach aber zu Grunde zu legen, dass diese auf einen – zumindest auch – das Erscheinen des Klägers und seiner Ehefrau bei der anlässlich der Verleihung der „H“ stattgefundenen Veranstaltung thematisierenden Beitrag verweist, ist die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Einordnung eines „Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ nicht zu beanstanden. Die mit dem streitgegenständlichen Foto des Klägers auf der Titelseite letztlich bebilderte Information, dass er diese Veranstaltung aufgesucht hat, bezieht sich auf ein zeitgeschichtliches Ereignis, nämlich die erwähnte Veranstaltung und die Teilnahme des Klägers hieran. Ob der Beitrag hierüber insoweit ausschließlich informierend oder überwiegend unterhaltend und – je nach der Einstellung des Lesers – mehr oder weniger wertvoll, relevant oder irrelevant ist, ist ohne Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2011, 746 – „Rosenball in Monaco“ – Rdn. 20). Der Kläger ist eine bekannte und populäre Person, die gelegentlich auch bei öffentlichen Anlässen auftritt und das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. Ein zeitgeschichtlicher Nachrichtenwert, dass (und in wessen Begleitung) der Kläger eine in den Medien beachtete Veranstaltung besucht und welche Reaktion die Verleihung des Preises der „H“ an ihn bei dem anwesenden Publikum ausgelöst hat, kann der Information nach dem vorbezeichneten Maßstab nicht abgesprochen werden. Ein zeitgeschichtlicher Bezug der Titelbildveröffentlichung ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die mit dem Titelbild angekündigte und damit bebilderte Berichterstattung auf „…Seite 4/5“ des Heftes, soweit darin über die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung informiert wird, den bloßen Anlass für die Berichterstattung über den privaten Lebenswandel des Klägers und die Fotoveröffentlichung darstellte, ohne einen über die Befriedigung der Neugier der Leser hinausgehenden Nachrichtenwert aufzuweisen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Information über die Veranstaltung zur Verleihung der H und die Teilnahme des Klägers und seiner Ehefrau hieran nur einen geringen Anteil der Berichterstattung einnimmt, die sich im Übrigen auf die Personen des Klägers und seiner Ehefrau, ihr Auftreten als Paar sowie ihre privaten Lebensumstände konzentriert. Das zeitgeschichtliche Ereignis, hinsichtlich dessen das erforderliche Informationsinteresse vorliegt und das eine Bildveröffentlichung im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als zulässig einstufen lassen kann, muss weder das Hauptthema noch ein wesentliches Thema der Berichterstattung darstellen, um den erforderlichen Bezug des zur Illustration gewählten Fotos hiermit herstellen zu können. Das die Zuordnung eines Fotos zu dem Bereich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses rechtfertigende Informationsinteresse könnte unter den gegebenen Umständen nur verneint werden, wenn der in Rede stehende Beitrag als solcher nicht als Berichterstattung über die Veranstaltung der Preisverleihung der „H“ sowie die Teilnahme des Ehepaars K/K2 hieran einzuordnen wäre, sondern dieser lediglich als äußerer Anlass für die Berichterstattung über die privaten Lebensverhältnisse des Klägers, insbesondere den Zustand seiner Ehe, und die Veröffentlichung des u.a. ihn zeigenden Fotos zu bewerten wäre (vgl. BVerfG E 120, 180 – „Caroline von Monaco IV“ – Rdn. 68 gemäß Juris BGH, GRUR 2011, 259 – „Rosenball in Monaco“ – Rdn. 22 f gemäß Juris; BGH, AfP 2010, 259 –„Gala-Diner im Centre Pompidou“ – Rdn. 17 gemäß Juris – jew. m. w. Nachw.). Das ist hier (noch) nicht der Fall. Der Beitrag konzentriert sich zwar auf die Personen des Klägers und seiner Ehefrau sowie auf deren Privatleben. Es wird aber eingangs des Beitrags auch darüber berichtet, dass der Kläger mit dem Preis der „H“ ausgezeichnet wurde und die Reaktion des Publikums der Veranstaltung geschildert. Darüber hinaus ist ein Foto des neben seiner Ehefrau stehenden Klägers veröffentlicht, in dem dieser den ihm verliehenen Preis der „H“ in Händen hält, ferner wurde das dem streitgegenständlichen Titelbild, bei dem es sich unstreitig um eine Fotomontage handelt, zugrunde liegende Foto bei dieser Veranstaltung aufgenommen (vgl. Anlage K 3, Bl. 14 d. A.). Die aufgezeigten Umstände reichen aus, um einen Bezug sowohl der Wortberichterstattung als auch des veröffentlichten Bildnisses zu der Veranstaltung der Preisverleihung der H bejahen zu können. Dieser Bezug ist zwar nur schwach. Das in höchstrichterlicher Rechtsprechung im hier gegebenen Zusammenhang zutreffend betonte Recht der Presse, nach eigenen journalistischen Kriterien zu entscheiden, was und wie sie über ein öffentliches Ereignis berichtet (vgl. BGH, a.a.O., -„Gala-Diner im Centre Pompidou“- Rdn. 13 gemäß Juris; BGH, a.a.O., -„Rosenball in Monaco“- Rdn. 20 gemäß Juris; kritisierend u.a.: Dietrich in AfP 2013, 277 ff), gebietet es jedoch, die Anforderungen an den zeitgeschichtlichen Bezug eines Bildnisses nicht zu hoch anzusetzen. Unter den Umständen des gegebenen Falls, in dem das veröffentlichte Foto weder in die Privatsphäre des Betroffenen noch in sonstige als solche geschützte Rechtspositionen eingreift, spricht daher alles dafür, im Rahmen der bereits bei der Zuordnung eines Bildnisses zu dem Bereich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses vorzunehmenden Abwägung des Interesses des Klägers auf Achtung seines Bildnisschutzes mit dem kollidierenden Bild-Berichterstattungsinteresse der Beklagten letzerem zur Geltung zu verhelfen. 2. Aus dem von dem Kläger eingewandten Aspekt der Bearbeitung bzw. Manipulation des anlässlich seiner Teilnahme an der vorbezeichneten Veranstaltung gefertigten Originalfotos bzw. der zur Bebilderung der Berichterstattung verwendeten Fotomontage ergibt sich keine abweichende Würdigung. Hieraus lässt sich weder auf ein der Titelbildveröffentlichung entgegenstehendes Gewicht des Bildnisschutzes des Klägers nach den Maßstäben der §§ 22, 23 KUG schließen noch begründet sich hieraus ein eigenständiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Allerdings trifft es zu, dass das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Schutz vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes umfasst, welches den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3271 ff = ZUM 2005, 384 ff = GRUR 2005, 500 ff – „Ron Sommer“ – Rdn. 11 gemäß Juris). Der Betroffene hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte, wohl aber das Recht, dass sein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne seine – des Abgebildeten - Einwilligung zugänglich gemacht wird. Denn das fotografische Abbild übermittelt ohne Verwendung von Worten Informationen über die abgelichtete Person; es suggeriert Authentizität und die Betrachter gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht (BVerfG, a.a.O., Rdn. 25 gemäß Juris – m. w. Nachw.). Die Bildaussage wird danach jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird, da in diesen Fällen die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbehauptung über die Realität des Abgebildeten unzutreffend wird (BVerfG, a.a.O.). Eine solche Situation hat das Landgericht hier zu Recht verneint. Dabei kann es dahinstehen, ob der Aspekt einer nach den vorstehenden Maßstäben ggf. entstellenden Bildmanipulation schon im Rahmen der Frage zu erörtern ist, ob der Kläger sich an die - nach seinem Vorbringen, dass das Originalfoto mit seiner Zustimmung aufgenommen wurde – in Bezug auf die öffentliche Zuschaustellung und/oder Verbreitung dieses Fotos erteilte Einwilligung binden lassen muss. Denn liegen lediglich marginale, reproduktionstechnisch bedingte und den Aussagegehalt unberührt lassende Bildbearbeitungen vor, ist es bei Wahrung des von der Einwilligung umfassten thematischen Bezugs der Bildveröffentlichung selbst auf dem Boden der für die Interpretation der Reichweite erteilter Einwilligungen heranzuziehenden urheberrechtlichen Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG) naheliegend, die hinsichtlich des Originalfotos erteilte Einwilligung auf die Bearbeitung zu erstrecken. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil der Gesichtspunkt der Bildmanipulation selbst bei fehlender Einwilligung gemäß § 22 KUG jedenfalls bei der im Rahmen des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Abwägung der kollidierenden Interessen zu würdigen ist. Unter den gegebenen Umständen des Streitfalls verleiht die – unstreitig – vorgenommene Bearbeitung des Originalfotos dem Bildnisschutz des Klägers kein dem kollidierenden Interesse der Beklagten an der Titelbildveröffentlichung entgegenstehendes Gewicht. Weder weist die dem Titelbild zugrundeliegende Bearbeitung des anlässlich der Teilnahme an der Veranstaltung zur „H“ aufgenommenen Originalfotos eine „irreale“ Situation aus, die als solche nicht in Bezug zu dem tatsächlichen zeitgeschichtlichen Ereignis steht, noch bewirken die vorgenommenen Bearbeitungsmaßnahmen eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers oder seines abgebildeten Verhaltens, die der Kläger als der Wirklichkeit bzw. Authentizität des Originalbildes nicht entsprechende Manipulation nicht mehr hinzunehmen hätte. Aus den in dem angefochtenen Urteil aufgezeigten, von dem Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommenen zutreffenden Gründen ergibt sich aus dem Vergleich des Originalfotos gemäß dem Anlagenkonvolut B 2 mit dem auf der Titelseite veröffentlichten Bildnis des Klägers, dass letzteres nur marginale Abweichungen aufweist, und zwar bedingt dadurch, dass sowohl der Kläger als auch seine neben ihm abgebildete Ehefrau lediglich in einem Ausschnitt aus diesem, sie jeweils im Ganzkörper wiedergebenden Originalfoto abgebildet und zudem näher „zusammengerückt“ sind. Soweit das – aus der Sicht des Betrachters – rechte Ohrläppchen des Klägers am unteren Rand teilweise verdeckt wird, ist das Folge des durch die Bildbearbeitung vorgenommenen näheren Zusammenrückens des Paares, weil die in der Bildbearbeitung seitlich vor die abgebildete Person des Klägers platzierte Ehefrau des Klägers dessen Kopf im hier betroffenen Teil mit ihrem Haar teilweise verdeckt. Gleiches gilt, soweit der Oberkörper des Klägers aus diesem Grund sowie im Übrigen durch die Überdeckung der am linken Rand der Titelseite angebrachten Textblöcke verdeckt bzw. „abgeschnitten“ wird. Eine die Authentizität des Erscheinungsbildes des Klägers im Vergleich gegenüber dem Originalfoto berührende Veränderung wird hierdurch nicht bewirkt. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Umstände der Situation, in welcher der Kläger bildlich fixiert ist. Eine die abgebildete Realität bzw. Authentizität des Originalfotos berührende Manipulation liegt auch insoweit nicht vor. Richtig ist, dass das anlässlich der Veranstaltung zur Verleihung der „H“ aufgenommene Originalfoto den Kläger in einer Situation der Verbundenheit mit seiner neben ihm stehenden Ehefrau zeigt – bildlich festgehalten durch deren den Kläger umarmende, ihre rechte Hand auf dessen rechte Schulter legende Geste. Eben diese Geste ist zwar auf dem Titelbild nicht mehr erkennbar, weil das Paar nur im Ausschnitt abgebildet und zudem näher zusammengerückt ist; die auf der rechten Schulter des Klägers aufliegende, auf dem Originalfoto sichtbare Hand seiner Ehefrau ist auf dem Titelbild – sei es durch Retusche, sei es durch überlappende Textblöcke – nicht mehr erkennbar. Der mittels der abgebildeten Geste der Ehefrau des Klägers auf dem Originalfoto signalisierte Moment der Verbundenheit wird indessen gerade durch das nahe Zusammenrücken des Paares in der Bildbearbeitung kompensiert. Eine die abgebildete Verhaltensweise des Klägers in dem festgehaltenen Moment der Verbundenheit mit seiner Ehefrau verändernde Aussagekraft kommt der Bildbearbeitung im Vergleich mit dem Originalfoto aus diesem Grund nicht zu. Lassen somit die vorgenommenen Bildmanipulationen die Authentizität und den Aussagegehalt des Originalfotos unverändert, spricht weiter auch alles dafür, dass die vorgenommenen Änderungen reproduktionstechnischen Erwägungen geschuldet sind. Ob sich dies dem die Zeitschrift situationsadäquat aufmerksam lesenden, unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten auf Grund des am oberen rechten Rand der Titelseite angebrachten Hinweises „Fotomontage“ erschließt, weil er aus diesem Grund annimmt, dass ein Originalfoto aus „Platzgründen“ zusammengeschnitten wurde oder aber zwei eigenständige Originalfotos der beiden abgebildeten Personen „zusammengebracht“ wurden, ist dabei nicht von Bedeutung. Denn der Durchschnittsrezipient, auf dessen Sicht maßgeblich abzustellen ist, rechnet generell damit, dass Originalfotos auch prominenter Personen für die Wiedergabe auf Titelseiten Bearbeitungen unterzogen werden, weil sie gemeinsam mit dort ebenfalls platzierten weiteren Bild- oder Textelementen – wie etwa der Titelzeile oder in Bezug auf den Inhalt des Printmediums gemachte weitere Bild- und/oder Textankündigungen – auf einer Seite „untergebracht“ werden müssen. Die Veröffentlichung und/oder Verbreitung des aus der Bearbeitung des Originalfotos entstandenen Titelbildes, in dem das Bildnis des Klägers nur ausschnittsweise und teilweise verdeckt durch das näher zu ihm hingerückte Bildnis seiner Ehefrau sowie weitere textliche und bildliche Elemente der Gestaltung der Titelseite wiedergegeben worden ist, bewirkt daher weder nach den Maßstäben der §§ 22, 23 KUG eine Verletzung des Rechts des Klägers am eigenen Bild noch unabhängig davon eine eigenständige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um eine in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Sachverhalt beschränkte Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung der in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärten Grundsätze der Zulässigkeit von Bildberichterstattungen auf die konkreten Umstände eben dieses Einzelfalls beruht. Wert: 25.000,00 €.