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Beschluss

18 U 175/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0113.18U175.13.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der unter den Aktenzeichen 91 O 115/13, 91 O 114/13, 91 O 113/13, 91 O 112/13, 91 O 111/13, 91 O 116/13 und 91 O 118/13 LG Köln anhängig gemachten und dem Aktenzeichen 91 O 111/13 LG Köln verbundenen Klagen der Antragsgegner zu 1 bis 12) der Eintragung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 07.08.2013, welche folgenden Wortlaut haben:

nicht entgegensteht und Mängel der Hauptversammlungsbeschlüsse die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegner zu 1 bis 12) als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 13 bis 18) und der Nebenintervention des Streithelfers zu 15a) werden der Antragstellerin auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Erhebung der unter den Aktenzeichen 91 O 115/13, 91 O 114/13, 91 O 113/13, 91 O 112/13, 91 O 111/13, 91 O 116/13 und 91 O 118/13 LG Köln anhängig gemachten und dem Aktenzeichen 91 O 111/13 LG Köln verbundenen Klagen der Antragsgegner zu 1 bis 12) der Eintragung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 07.08.2013, welche folgenden Wortlaut haben: … nicht entgegensteht und Mängel der Hauptversammlungsbeschlüsse die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegner zu 1 bis 12) als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 13 bis 18) und der Nebenintervention des Streithelfers zu 15a) werden der Antragstellerin auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.