Urteil
20 U 120/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:1220.20U120.13.00
4mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.07.2013 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 365/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 3 II. 4 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der im Zeitraum vom 27.12.2011 bis zum 16.01.2012 für die Behandlung der jetzigen Versicherungsnehmerin der Beklagten entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 12.599,65 EUR nebst Zinsen besteht nicht. 5 a. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das von der Klägerin betriebene Krankenhaus am 27.12.2011 war die Versicherungsnehmerin nicht mehr bei der Beklagten krankenversichert. 6 Ein entsprechendes Versicherungsverhältnis bestand zwar bis Ende des Jahres 2005, ist dann aber unstreitig durch Kündigung seitens der Beklagten beendet worden. Ohnehin hätte ein solches Versicherungsverhältnis keinen Direktanspruch der Klägerin als Leistungserbringerin nach § 192 Abs. 7 VVG ausgelöst. Voraussetzung hierfür ist nämlich das Bestehen einer Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 12 VAG. Dieser ist aber erst zum 01.01.2009 eingeführt worden. 7 b. Ein neuer Krankheitskostenversicherungsvertrag ist zwischen der durch ihren Betreuer vertretenen Versicherungsnehmerin und der Beklagten erst im März 2012 geschlossen worden (vgl. den Versicherungsschein, Bl. 39 ff. d.A., sowie die Annahmeerklärung, Bl. 43 d.A.). 8 Gemäß § 2 VVG können die Vertragsparteien zwar vereinbaren, dass der Versicherungsschutz schon vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt. 9 Jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 27.12.2011 bis zum 16.01.2012 ist die rückwirkende Gewährung von Versicherungsschutz jedoch nicht vereinbart worden. 10 Der Betreuer der Versicherungsnehmerin hat zwar im Rahmen der Antragstellung mit Schreiben vom 14.02.2012 (Bl. 24 f. d.A.) beantragt, Versicherungsschutz rückwirkend schon ab dem 27.12.2011 zu gewähren. Durch die Übersendung des Versicherungsscheins (Bl. 39 ff. d.A.) seitens der Beklagten – welcher als „Tarifbeginn“ den 17.01.2012 ausweist - und die Annahmeerklärung des Betreuers vom 12.03.2012 (Bl. 43 d.A.) ist eine Rückwirkung jedoch nur auf den 17.01.2012 vereinbart worden. 11 c. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass im hier streitgegenständlichen Zeitraum kein Versicherungsschutz bestand. 12 (1) Die Beklagte war gegenüber der Versicherungsnehmerin nicht verpflichtet, Versicherungsschutz auch für den Zeitraum vor dem 17.01.2012 zu gewähren. 13 Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus § 193 VVG. 14 § 193 Abs. 3 S. 1 VVG bestimmt, dass jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet ist, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung in einem dort näher bestimmten Mindestumfang für sich abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Damit korrespondiert der in § 193 Abs. 5 VVG geregelte Kontrahierungszwang, wonach der Versicherer verpflichtet ist, diesem Personenkreis Versicherung im Basistarif zu gewähren. 15 (a) Der Kontrahierungszwang des Versicherers nach § 193 Abs. 5 VVG wird erst durch Abgabe eines annahmefähigen Angebots ausgelöst (Senat, Urteil vom 02.11.2012 – 20 U 151/12 - NJW 2013, 1824; Staudinger- Bork , BGB, Neubearb. 2012, Vorb. zu §§ 145-156 Rn. 29). 16 Die insoweit nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass die Versicherungsnehmerin bzw. deren Betreuer der Beklagten vor dem 17.01.2012 ein entsprechendes Angebot unterbreitet hätte. 17 Auch mit der Berufung führt die Klägerin lediglich aus, der Betreuer der Versicherungsnehmerin habe sich bereits am 06.01.2012 an die Beklagte gewandt. Insoweit fehlt es aber an jedem Vorbringen dazu, was genau der Betreuer gegenüber der Beklagten erklärt haben soll. Zwar mag ein ausdrücklicher Antrag auf Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung im Basistarif für die Auslösung des Kontrahierungszwangs nicht erforderlich sein. Jedenfalls zum Ausdruck kommen muss aber der Wille des Versicherungsnehmers, bei dem angesprochenen Versicherer überhaupt eine entsprechende Versicherung begründen zu wollen. Dies hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Betreuer der Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten schon am 06.01.2012 – wie später im Schreiben vom 12.01.2012 (Bl. 22 f. d.A.) - die Ansicht vertreten hätte, der in der Vergangenheit begründete Versicherungsvertrag bestehe im Basistarif fort, kann dem nicht das Begehren entnommen werden, für den Fall des Nichtbestehens eine neue Versicherung (im Basistarif) bei der Beklagten abschließen zu wollen. 18 Eine Vernehmung des von der Klägerin als Zeugen benannten Betreuers E (vgl. Bl. 4 d.A.) liefe vor diesem Hintergrund auf eine unzulässige prozessuale Ausforschung hinaus. 19 (b) Für eine Verpflichtung des Versicherers, Versicherungsschutz rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Abgabe eines annahmefähigen Angebots zu gewähren, bietet das Gesetz keine Grundlage. 20 (aa) § 193 Abs. 4 S. 1 VVG bestimmt zwar, dass dann, wenn der Vertragsschluss später als einen Monat nach Entstehen der Versicherungspflicht beantragt wird, von dem Versicherungsnehmer ein Prämienzuschlag zu entrichten ist. Dieser beträgt nach S. 2 für jeden angefangenen Monat der Nichtversicherung einen Monatsbeitrag, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat ein Sechstel eines Monatsbeitrags. 21 Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass der Versicherer im Gegenzug verpflichtet wäre, Versicherungsschutz rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Versicherungspflicht zu gewähren (Senat, Urteil vom 18.10.2013, Az. 20 U 142/13; so auch Prölss/Martin- Voit , aaO, § 193 Rn. 21 m.w.N.). Bei § 193 Abs. 4 VVG handelt es sich vielmehr – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – allein um eine Sanktionsvorschrift für diejenigen Versicherungsnehmer, die trotz Bestehens einer Versicherungspflicht keine Krankheitskostenversicherung abschließen. Durch den Prämienzuschlag sollen ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16 4247, S. 67 zur Vorgängerreglung § 178a Abs. 6 VVG a.F.) materielle Vorteile bei Personen begrenzt werden, die sich nicht bereits mit Eintritt der Pflicht zur Versicherung, sondern erst später versichern, um die Prämie zu sparen. Ein solches Verhalten würde – insbesondere im Hinblick auf den dann zu befürchtenden Behandlungsrückstau - der Versichertengemeinschaft schaden. Daher soll durch den Prämienzuschlag auch ein Ausgleich für diesen Schaden geschaffen werden. 22 (bb) Auch der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 193 VVG verfolgte Zweck erfordert die Gewährung rückwirkenden Versicherungsschutzes nicht. 23 Ziel der Versicherungspflicht und des damit korrespondierenden Kontrahierungszwangs der Versicherer ist es, sicherzustellen, dass niemand ohne Versicherungsschutz bleibt und dadurch im Bedarfsfall nicht ausreichend versorgt oder auf steuerfinanzierte staatliche Leistungen angewiesen ist (BT-Drs. 16 4247, S. 66 zur Vorgängerreglung § 178a Abs. 6 VVG a.F.). Dieses Ziel soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber durch eine Pflicht des jeweiligen Versicherungsnehmers, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen, und nicht durch das Fingieren von Versicherungsschutz erreicht werden. Die von der Klägerin gewünschte Auslegung würde dem zuwiderlaufen; denn hierdurch würden Personen begünstigt, die – aus welchen Gründen auch immer - eine Krankheitskostenversicherung erst bei Eintritt oder Absehbarkeit von konkretem Behandlungsbedarf abschließen und dann rückwirkenden Versicherungsschutz - zu ggf. sogar durch § 193 Abs. 4 VVG ermäßigten Prämien - erhalten würden. 24 (2) Im Übrigen hat das Landgericht aber auch zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin als Leistungserbringerin aus dem Kontrahierungszwang ohnehin keine Rechte gegen die Beklagte herleiten könnte. 25 Nach § 192 Abs 7 VVG kann der Leistungserbringer bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif seinen Anspruch auf Leistungserstattung zwar direkt gegen den Versicherer geltend machen. Dies gilt aber nur, „soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist.“ Voraussetzung ist damit das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses, das einen entsprechenden Anspruch deckt (vgl. hierzu auch Prölss/Martin- Voit , VVG, 28. Auflage 2010, § 192 Rn. 225). Wie ausgeführt fehlt es hieran im vorliegenden Fall. Ein Anspruch des Leistungserbringers auf eine seinen Interessen entsprechende Vertragsgestaltung – und damit auch auf eine Rückwirkung des Versicherungsschutzes - besteht dagegen nicht. 26 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 27 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 28 Berufungsstreitwert: 12.599,65 EUR