7 U 186/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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I.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Bonn vom 04.09.2013 - 1 O 170/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Grundsätzlich ist es dem Gericht freigestellt, in welcher Weise es die maßgeblichen Umstände würdigt. Seine Würdigung muss aber vollständig und rechtlich möglich sein und darf nicht gegen Naturgesetze, Denkansätze und Erfahrungsgesetze verstoßen (vgl. BGH Urteil vom 06.07.2010, VI ZR 198/09 zitiert nach juris Rz. 14). Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Behauptung dann bewiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Thomas-Putzo/Reichold ZPO, 30. Auf. § 286 Rdnr. 2). Grundlage für die Würdigung ist der gesamte Inhalt der Verhandlung; das sind Vorbringen, Handlungen, Unterlassungen, persönlicher Eindruck von den Prozessbeteiligten und ihren Vertretern einschließlich einer Beweisaufnahme; nach einer Beweisaufnahme kann auch das vorprozessuale Verhalten einer Partei berücksichtigt werden. Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen (Thomas-Putzo ZPO, 30. Auf. § 286 Rdnr. 3). Dabei überprüft das Berufungsgericht Feststellungen des Vordergerichtes nach dortiger Beweisaufnahme einerseits nur auf entsprechende Rüge auf Verfahrensfehler (§ 529 Abs. 2 ZPO), andererseits nur nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darauf, ob „Zweifel“ an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen und dafür „konkrete Anhaltspunkte“ sprechen (Musielak ZPO 8. Aufl. § 286 ZPO Rdnr. 68 zitiert nach beck-online).
Weder sind solche Anhaltspunkte hier ersichtlich oder klägerseits dargelegt noch diesbezügliche Verfahrensfehler anzunehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist, dass sie Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 546 Rdn. 13).
Das Landgericht hat eingehend die Urkundslage gewürdigt und mit Recht ausgeführt, dass sich hieraus jedenfalls nicht ergibt, dass ein weiterer PC Marke „Q“, dessen Herausgabe der Kläger verlangt, sichergestellt worden ist. Die „Ungereimtheiten“ der Verzeichnisse lassen nicht den positiven Schluss zu, ein weiterer PC sei über die zwei unstreitig beschlagnahmten Geräte hinaus sichergestellt worden, so schon zu Recht das Landgericht. In den Verzeichnissen mag versehentlich keinerlei Vermerk darüber aufgenommen worden sein, dass drei PCs mitgenommen worden sind. Dass ein Vermerk in den Verzeichnissen über den streitgegenständlichen PC fehlt, besagt aber nichts darüber, dass er bei der Durchsuchung vorhanden war und sichergestellt wurde, so aber die Behauptung des Klägers. Die Aussagen der Zeugen Q2 und W hat das Landgericht mit den widerstreitenden Aussagen der vernommenen Ermittlungsbeamten abgewogen und ist bei der Beweiswürdigung zu einem „non-liquet“ gekommen. Auch dies ist nicht zu beanstanden, da dies nachvollziehbar begründet ist. Zutreffend hat das Landgericht auf die Urkundslage verwiesen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der nunmehr heraus verlangte PC in den beiden klägerseits unterzeichneten Sicherstellungsverzeichnissen nicht erscheint. Auch wenn der Kläger seine Unterschrift jeweils mit einem „keine Kontrolle“ versehen hat, so ist anzumerken, dass der Kläger auf die listenmäßige Erfassung eines weiteren (dritten) PCs nicht bestanden hat. Im Übrigen ist auch das Verhalten des Klägers bei der Rückgabe der beiden PCs am 27.07.2005 zu sehen. Es fällt gleichfalls auf, dass der Kläger nicht nach einem „dritten PC“ nachgefragt hat. Auch dies begründet im Ergebnis nicht ausräumbare Zweifel, die Behauptung des Klägers auch in Anbetracht der Aussagen Q2 und W für bewiesen zu erachten.
II.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.