Beschluss
16 W 7/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:1126.16W7.13.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der stellvertretenden Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2.8.2011 – 1 O 291/11 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerinnen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.500.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der stellvertretenden Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2.8.2011 – 1 O 291/11 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerinnen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.500.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerinnen ein Urteil des Gerechtshof `s-Gravenhage, Niederlande, vom 31.10.2000, durch welches sie verurteilt wurden, als Gesamtschuldner 6.808.248 NLG nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. In erster Instanz war der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch noch abgewiesen worden, während das Berufungsgericht die Abtretung als wirksam ansah. Die Antragsgegnerinnen hatten sich im Verfahren vor dem niederländischen Gericht nicht eingelassen. Auf Antrag der Antragstellerin ordnete die stellvertretende Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgericht Bonn mit Beschluss vom 2.8.2011 an, das Urteil gem. Art. 31 ff. EuGVÜ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Das Landgericht veranlasste die Zustellung des Beschlusses auf diplomatischem Weg. Mit E-Mail vom 25.4.2012 teilte eine Mitarbeiterin der Deutschen Botschaft Bagdad mit, dass die Zustellung mit Verbalnote an das Außenministerium der Republik Irak vom 12.4.2012 weitergeleitet und die „Auslieferung“ der Schriftstücke am 15.4.2012 durch einen Fahrer der Botschaft erfolgt sei (GA 48 f). Mit Schriftsatz vom 4.12.2012 bestellen sich für die Antragsgegnerinnen Verfahrensbevollmächtigte und beantragten Akteneinsicht. Nachdem ihnen der angefochtene Beschluss am 22.1.2013 durch das Landgericht förmlich zugestellt wurde und sie die Akten am 2.2.2013 erhalten hatten, haben sie mit einem am 20.2.2013 per Fax eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eingelegt. Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, die Beschwerdefrist habe mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht zu laufen begonnen. In der Sache rügen sie, dass ihnen das verfahrenseinleitende Schriftstück in Form der ursprünglichen Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Ausführungen im Urteil genügten als Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung nicht. Die Antragsgegnerinnen bestreiten auch die ordnungsgemäße Zustellung der Berufungsschrift. Das auf der Bescheinigung angegebene Datum könne offensichtlich nicht zutreffen. Unabhängig hiervon hätten sie keine ausreichende Zeit gehabt, sich im Verfahren zu verteidigen. Ferner rügen sie einen Verstoß gegen den ordre public. Die Antragstellerin habe sich die Entscheidung eines unzuständigen Gerichts erschlichen. Der dem Streit der Parteien zugrundeliegende Vertrag enthalte eine Schiedsklausel. Zudem habe die Antragstellerin damit gerechnet, dass die Zustellungen die Empfänger nicht erreichen würden. Schließlich habe sie neben der – rechtlich selbständigen und rechtsfähigen – Hafenbehörde auch die Antragsgegnerinnen mit verklagt, allein in der Erwartung, dass diese über vollstreckbares Vermögen im Ausland verfügten. Die Antragstellerin hält die Beschwerde schon für verfristet, da die Vollstreckbarerklärung am 15.4.2012 wirksam zugestellt worden sei. Jedenfalls sei ein eventueller Zustellungsmangel dadurch geheilt worden, dass die Antragsgegnerinnen den Beschluss tatsächlich erhalten hätten, wie die Beauftragung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zeige. Die Beschwerde sei auch in der Sache nicht begründet. Als verfahrenseinleitendes Schriftstück sei die Berufungsschrift anzusehen, da das niederländische Gericht die Klage in erster Instanz abgewiesen habe und die Verurteilung erst auf die Berufung erfolgt sei. Zudem ergebe sich aus dem Urteil des Gerechtshofs `s-Gravenhage, dass auch die Klage ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Über eine Schiedsklausel sei zwar verhandelt worden, sie sei aber nicht in den Vertrag aufgenommen worden. II. Die Beschwerde ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig. Da das niederländische Urteil vor Inkrafttreten der EuGVVO (1.3.2002) ergangen ist, finden auf das Vollstreckbarkeitsverfahren die Regelungen des EuGVÜ Anwendung, § 66 Abs. 2 EuGVVO. Die Beschwerde ist nach Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ i.v.m. § 55 Abs. 2 AVAG innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung einzulegen. Die gegenüber der normalen Beschwerdefrist von einem Monat verlängerte Frist von 2 Monaten gilt, wenn der Schuldner – wie hier – seinen Wohnsitz im Ausland hat. Der Fristbeginn setzt eine ordnungsgemäße Zustellung voraus. Danach ist die Beschwerde verfristet. Sie ist am 20.2.2013 bei Gericht eingegangen (GA 77). Die Entscheidung des Landgerichts wurde den Antragsgegnerinnen bereits am 15.4.2012 zugestellt. Da zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Irak keine internationalen Abkommen hinsichtlich der Zustellung bestehen, finden die Vorschriften der ZPO über die Zustellung Anwendung. Die Zustellung an Staaten richtet sich nach § 183 Abs. 2 ZPO und erfolgt auf diplomatischem Weg durch die betreffende diplomatische oder konsularische Vertretung (vgl. § 35 ZRHO; Geimer , Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. (2009), Rn. 649). Adressat der Zustellung ist das Außenministerium des betreffenden Staates zur Weiterleitung an die zuständige Behörde ( Geimer , Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 652). Zeitpunkt der Zustellung ist die Übergabe an das Außenministerium ( Geimer , Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 651). Diese Art der Zustellung gilt für beide Antragsgegnerinnen, weil auch die Antragsgegnerin zu 2), unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit, eine staatliche Organisation ist und Ansprechpartner für den diplomatischen Verkehr das Außenministerium ist. Im Übrigen wurde die vorgelegte Prozessvollmacht von der Botschaft des Irak in Berlin ausgestellt. Ausweislich des Zustellersuchens des Landgerichts (GA 29) und der E-Mail der Deutschen Botschaft im Irak wurden die Entscheidung des Landgerichts und das Urteil des Gerechtshof `s-Gravenhage in arabischer Übersetzung nebst Verbalnote der Botschaft am 15.4.2012 an das dortige Außenministerium „ausgeliefert“ (GA 48). Für den tatsächlichen Zugang dort spricht desweiteren die Sachstandsmitteilung des Auswärtigen Amtes, wonach das irakische Außenministerium mit Verbalnote vom 13.11.2012 bestätigt habe, dass das Zustellersuchen vorliegt (GA 67). Schließlich wird der tatsächliche Zugang auch dadurch bestätigt, dass sich für die Antragsgegner Verfahrensbevollmächtigte für dieses Verfahren bestellt haben. Selbst wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt für die Zustellung die Verbalnote vom 13.11.2012 oder die Prozessvollmacht vom 22.11.2012 annehmen würde, wäre die Beschwerdefrist versäumt. Letztlich bestreiten die Antragsgegnerinnen auch nicht, dass die Entscheidung des Landgerichts dem irakischen Außenministerium im April 2012 auf diplomatischem Weg übergeben wurde. Die Antragsgegnerinnen berufen sich ohne Erfolg darauf, dass über die Zustellung keine ordnungsgemäße Zustellungsurkunde vorliege. Nach § 183 Abs. 4 ZPO wird die Zustellung auf diplomatischem Weg durch das Zeugnis der ersuchten Behörde, d.h. der deutschen Botschaft, nachgewiesen. Auf ein Empfangsbekenntnis des Empfängers kommt es nicht an. Es kann dahinstehen, ob als Zustellzeugnis die E-Mail der Botschaftsmitarbeiterin ausreicht. Die Beurkundung dient lediglich dem Nachweis der Zustellung, ist aber nicht notwendiger Bestandteil der Zustellung. Von ihr hängt die Wirksamkeit der Zustellung nicht ab (Zöller/ Stöber , ZPO, 29. Aufl., § 166 Rn. 1; § 182 Rn. 2 sowie – für die Zustellung auf diplomatischem Weg – Zöller/ Geimer , ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 2 a.E.). Die Unwirksamkeit der Zustellung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Bescheinigungen nach Art. 46, 47 EuGVÜ bzw. Art. 54 EuGVVO nicht mit zugestellt wurden. § 10 Abs. 1 AVAG bestimmt allerdings, dass dem Schuldner neben der Vollstreckbarkeitsentscheidung und dem zugrundeliegenden Titel auch die gem. § 8 Abs. 1 S. 3 AVAG in der Beschlussbegründung in Bezug genommenen Unterlagen zuzustellen sind. Es ist schon zweifelhaft, ob danach die Bescheinigung mit dem Beschluss des Landgerichts hätte zugestellt werden müssen. Nach § 8 Abs. 1 S. 3 AVAG genügt zur Begründung des Beschlusses, durch den der Titel für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar erklärt wird, in der Regel die Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage und die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden. Soweit der Beschluss anstelle einer Begründung lediglich auf Urkunden Bezug nimmt, sind diese nach § 10 Abs. 1 AVAG mit zuzustellen. Der Beschluss des Landgerichts nimmt indes zur Begründung nicht Bezug auf den Antrag oder mit dem Antrag vorgelegte Urkunde. Er enthält vielmehr die Feststellung, dass dem Antrag, wie in Art. 33 EuGVÜ vorgeschrieben, die Bescheinigungen beigefügt waren. Letztlich kommt es auf die Frage, ob die Bescheinigungen hätten zugestellt werden müssen, nicht an. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung mit der Folge, dass ohne Zustellung der Bescheinigungen die Beschwerdefrist nicht läuft. Art. 36 EuGVÜ stellt für die Beschwerdefrist lediglich auf die Zustellung der Vollstreckbarkeitsentscheidung ab, nicht aber auch auf die Zustellung der weiteren in § 10 AVAG genannten Unterlagen. Auch war den Antragsgegnerinnen auch ohne Übermittlung der Bescheinigungen eine Entscheidung darüber, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, möglich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.