Beschluss
21 U 3/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:1125.21U3.11.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 13.1.2011 - 14 O 620/10 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 13.1.2011 - 14 O 620/10 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. GRÜNDE : I. Mit seiner 26.1.2011 eingegangenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen ein ihm am 18.1.2011 zugestellte Teilurteil des Landgerichts Köln vom 13.1.2011, durch das er im Rahmen eines letztlich auf Zahlung gerichteten Stufenverfahrens zunächst verurteilt worden ist, zu Gunsten der Klägerin über acht ihm von dieser als Kommissionswaren überlassene Kunstgegenstände gemäß diese betreffender, nach Nummern und Ausstellungsdaten näher bezeichneter Kommissionsscheine Auskunft zu erteilen und nach Auskunftserteilung Rechnung zu legen. Mit Schriftsatz vom 3.2.2011 hat der Beklagte zunächst darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei, weil das Amtsgericht Köln durch Beschluss vom 25.11.2010 – 72 IK 641/10 – über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet hatte. Allein deswegen sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Eine ergänzende Begründung des Rechtsmittels bleibe innerhalb der Frist des §§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO (bis 18.3.2011) vorbehalten, dürfte aber entbehrlich sein, wenn der Senat die Auffassung über die Verfahrensunterbrechung teile, wozu ein gerichtlicher Hinweis gebeten werde. Durch Beschluss vom 10.2.2011 hat der Senat den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf 500,00 € festgesetzt, weil das mit der Berufung geltend gemachte Abwehrinteresse des Beklagten durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt werde, der für ihn mit der Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verbunden sei. Dabei bleibe außer Betracht, ob die Verurteilung zu Recht erfolgt sei, sowie das Interesse, die Hauptleistung nicht erbringen zu müssen. Der für den Beklagten mit der Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung über die insgesamt zehn streitgegenständlichen Kunstgegenstände in Form von Gemälden bzw. Grafiken und Skulpturen verbundene Aufwand überschreite den Betrag von 500,00 € nicht. Denn dazu bedürfe es lediglich der Durchsicht seiner Geschäftsunterlagen, der Angaben über den Verbleib der jeweiligen Kunstgegenstände und gegebenenfalls der Vorlage von Rechnungen über deren Verkauf bzw. Weitergabe. Ein Kostenaufwand neben diesem eher geringen tatsächlichen Aufwand sei nicht ersichtlich. Da mangels Erreichung der Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das Rechtsmittel unzulässig sei, regte der Senat dessen Rücknahme an. Hiergegen hat der Beklagte mit am selben Tage eingegangenen Schriftsatz vom 17.2.2011 Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf über 600,00 € festzusetzen. Die erfolgte Festsetzung werde den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gerecht. Der Senat berücksichtige nicht, dass er schon im Hinblick auf seine erstinstanzlich vorgetragene, ordnungsgemäß unter Beweis gestellte und teilweise bereits durch ärztliche Atteste bestätigte schwerwiegende psychische Erkrankung eine Auskunft nicht selbst erteilen könne, vielmehr „sachkundigen Rat“ in Anspruch nehmen müsse, was – im Hinblick auf die krankheitsbedingte „Unordnung“ – mit Kosten für einen Rechtsanwalt oder Steuerberater verbunden sei, die den Betrag von 600,00 € erheblich überschreiten dürften. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22.2.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 500,00 € entspreche der Wertfestsetzung, die der Senat seit jeher in allen anderen vergleichbaren Fällen vornehme. Es bestehe kein Anlass, im Streitfall hiervon abzuweichen. Der für die Bemessung der Beschwer maßgebende Aufwand des Beklagten für die Auskunftserteilung übersteige auch unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten schwerwiegenden psychischen Erkrankungen den im angefochtenen Beschluss geschätzten Betrag nicht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass es vorliegend für die denkbar einfache Erteilung der Auskunft über den Verbleib der streitgegenständlichen Kunstgegenstände sowie die Höhe seines gegebenenfalls durch Verkauf erzielten Erlöses der mit Kosten verbundenen Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters bedürfe. Durch weiteren Beschluss vom 11.4.2011 hat der Senat klarstellend festgestellt, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO aufgrund des amtsgerichtlichen Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochen sei. Nachdem das Amtsgericht mit seit dem 4.9.2013 rechtskräftigen Beschluss vom 16.7.2013 – 72 IK 641/10 – die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 InsO angeordnet hatte, hat der Senat den Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten werde, worauf dieser mit Schriftsatz vom 5.11.2013 erwidert hat, eine verbindliche Erklärung, ob die Berufung aufrechterhalten werde, gegenwärtig nicht abgeben zu können. Der Beklagte befinde sich nach Auskunft seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau seit dem 2.1.2013 in der psychiatrischen Abteilung der Uniklinik L. Er sei gegenwärtig daher nicht ansprechbar. Die Ehefrau halte es für ausgeschlossen, dass der Beklagte im Hinblick auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand in der Lage sei, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Dies bestätige die offensichtliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, weil der Auskunftsanspruch wegen subjektiver Unmöglichkeit der Auskunftserteilung (§ 275 BGB) abzuweisen gewesen wäre. Dass der Senat entschlossen sei, diesem offensichtlich unrichtigen Urteil durch seine zu niedrige Streitwertbemessung Rechtskraft zu verleihen, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die Tatsache, dass die Senatsmitglieder dies mit ihrem richterlichen Selbstverständnis vereinbaren könnten. Es liege auf der Hand, dass ein für die Auskunftserteilung einzuschaltender Steuerberater (oder gar Wirtschaftsprüfer) für das Ordnen der umfangreichen Geschäftsunterlagen (mehrere Umzugskartons) eine nicht unerhebliche Zeit benötige und daher sicherlich ein höheres Entgelt als 500,00 € fordern werde. Sollte der Senat an seiner unrichtigen Streitwertfestsetzung festhalten und die Berufung als unzulässig verwerfen, müsse der Beklagte den Nachweis der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung eben im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO führen. Jedenfalls werde es auch dem Vollstreckungsgericht nicht gelingen, ihn durch ein Zwangsgeld oder gar Zwangshaft dazu zu bringen, eine Auskunft zu erteilen, zu der er nun einmal aufgrund seines gegenwärtigen desolaten Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei. Dass hier ein kranker Mensch gezwungen werden solle, eine Leistung zu erbringen, zu der er gegenwärtig keinesfalls in der Lage sei, sei ohnehin ein unerträglicher Umstand, Menschen verachtend und die Menschenwürde grob verletzend. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt (Abs. 2 Nr. 1) und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen hat (Abs. 2 Nr. 2). Demzufolge ist das Rechtsmittel des Beklagten gemäß. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 5.11.2013 rechtfertigen nicht, die Beschwer über 600,00 € festzusetzen. Es bleibt dabei, dass für die Bewertung einer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht im Falle eines Rechtsmittels das Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers maßgeblich ist. Bei der Bewertung des Abwehrinteresses des zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung Verurteilten ist von dem konkreten Aufwand an Zeit und Arbeit auszugehen, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung erfordern. Danach ist die Beschwer des Beklagten hier nicht mit mehr als 500,00 € zu bewerten, auch wenn dabei seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind und entsprechend dem Vortrag davon ausgegangen wird, dass er gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, Auskunftserteilung und Rechnungslegung ohne fremde Hilfe zu leisten. Selbst wenn sich seine Geschäftsunterlagen ungeordnet in „mehreren“ Umzugskartons befinden, so hat der Beklagte jedoch nicht glaubhaft gemacht (§ 511 Abs. 3 ZPO), dass das Aussortieren der für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen und die geordnete Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben betreffend die im angefochtenen Teilurteil bezeichneten Kommissionsscheine einen Zeitaufwand erfordern würde, der im Falle der Beauftragung von Hilfspersonen einen Kostenaufwand von über 500,00 € verursachen würde, zumal keine Notwendigkeit besteht, für diese Tätigkeit einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer heranzuziehen, sondern eine Aushilfskraft ohne hervorgehobene Qualifikationen hierzu in der Lage ist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Verwerfung der Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt §§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO, 117 Abs. 1 S. 3 FamFG). Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG. .