Beschluss
7 U 106/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:1122.7U106.13.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 394/12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 58.652,10 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 394/12) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 58.652,10 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Kläger begehrt neben Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten den Ersatz des Schadens, den er in der Klageschrift auf einen Betrag von 58.652,10 € beziffert hat, dies im Hinblick auf Beschädigungen, zu denen es im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme auf in seinem Eigentum stehenden Grundstücken gekommen sein soll. Das Landgericht hat durch Urteil vom 09.04.2013, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche voll umfänglich weiter. Er rügt, das Urteil fuße auf unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen, ebenfalls darauf, dass eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt worden sei. Insbesondere unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2013 – III ZR 253/12 -, das als sogenannte „Räuberhöhlenentscheidung“ bekannt geworden sei, und welche das Landgericht bei seiner Entscheidung übersehen habe, verweist er darauf, die Argumentation des landgerichtlichen Urteils sei rechtsfehlerhaft. Wegen aller weiteren Einzelheiten seiner Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 17.07.2013 (Bl. 161 – 165 GA) sowie auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 04.11.2013 nebst Anlagen (Bl. 200 – 211 GA) verwiesen. Der Kläger kündigt an zu beantragen, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 12 O 394/12 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 58.652,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2012 zu zahlen sowie 2. unter Abänderung des Urteils Landgericht Aachen 12 O 394/12 das beklagte Land zu verurteilen, zur Freistellung des Klägers an die Rechtsanwälte X. & G., F., 1.771,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land kündigt an zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land ist der Berufung des Klägers unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung gemäß Berufungserwiderung vom 02.09.2013 (Bl. 173 – 182 GA), auf die verwiesen wird, entgegengetreten. II. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 24.09.2013 Bezug genommen. Die neuerlichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 04.11.2013 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Kläger gibt sich unwissender, als er tatsächlich gewesen ist. Die hierfür maßgeblichen Umstände sind ausgeführt. Zu betonen ist, dass der Kläger erst auf Vorhalt eingeräumt hat, es handele sich „in der Tat um einen Sexualbetrieb, also einen Bordellbetrieb“ (Bl. 60 GA). Deshalb sei er auch vor dem Rat der Stadt N. gegen die geplante Sexsteuer eingetreten, da er bei der entsprechenden Höhe keine Chancen mehr gehabt habe, die kostenintensiv umgebauten Räumlichkeiten zu vermieten. Die im Schriftsatz vom 04.11.2013 überreichten sechs Lichtbildaufnahmen (Bl. 206 – 211 GA) sind ohne Belang, wenn der Kläger selbst – so seine Erklärung bei der persönlichen Anhörung – davon ausgegangen ist, dass es sich um ein Bordell gehandelt hat. Eine Ortsbesichtigung ist daher nicht veranlasst, zumal die vorgelegten Photos nicht zwingend das Gegenteil zu belegen vermögen. Wenn der Kläger weiter darauf verweist, es liege auf der Hand, dass er jederzeit freien Eintritt zu den verpachteten Räumlichkeiten habe, er sei der Vermieter des Objektes, so ist doch bemerkenswert, dass dies ausdrücklich „ohne Zahlung eines Entgeltes“ vertraglich erlaubt war. Es ist ungewöhnlich, in Miet- und Pachtverhältnissen ausdrücklich festzuhalten, dass das Betreten des Vermieters bzw. Verpächters „ohne Zahlung eines Entgeltes“ erfolgen darf, mag vorliegend allerdings den tatsächlichen Gegebenheiten geschuldet sein. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.