Beschluss
21 UF 71/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:1121.21UF71.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 14.3.2013 – 61 F 58/09 – unter Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen teilweise, nämlich soweit das zu teilende Anrecht des Antragstellers bei der T AG betroffen ist, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der T AG zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 122.754,50 €, bezogen auf den 28.2.2009, bei der E Bund begründet. Die T AG wird verpflichtete, diesen Betrag an die E Bund zu zahlen. Die Beschwerde der T AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 14.3.2013 – 61 F 58/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis von Antragsteller und Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Entscheidung die Beschwerde der Antragsgegnerin betrifft. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Beteiligten, deren am 21.6.1968 geschlossene Ehe auf am 19.3.2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 12.12.2011 - rechtskräftig - geschieden ist, streiten in dem nach Abtrennung aus dem Scheidungsverbund noch zu entscheidenden Verfahren über den Versorgungsausgleich darüber, ob beim Ausgleich des Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der T AG zulasten der insoweit ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin wertmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller nach Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren am 28.9.2008 seither bereits monatliche Rentenleistungen der betrieblichen Altersversorgung bezieht. 4 Soweit das Familiengericht die beiderseits bestehenden ehezeitlichen Rentenanrechte bei der E Bund deren Auskünften und Vorschlägen entsprechend jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen hat, wird die Entscheidung nicht angegriffen. 5 Die T AG hatte zunächst mit Datum vom 7.12.2011 eine Auskunft erteilt, in der der Barwert des Ehezeitanteils des Anrechts mit 245.509,00 € und der Ausgleichswert 122.754,50 € angegeben sind. Auf Aufforderung des Familiengerichts reichte sie eine Auskunft mit Datum vom 6.2.2013 nach, in der als Stichtag für die Berechnung des Ausgleichswertes der 31.1.2013 angenommen ist und der Barwert des Ehezeitanteils des Anrechts zu diesem Stichtag mit 225.109,00 € und der sich daraus ergebende Ausgleichswert mit 112.554,50 € angegeben sind. 6 Dieser zweiten Auskunft entsprechend hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss die externe Teilung des Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung angeordnet und zur Begründung ausgeführt, dem Versorgungsausgleich sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG das im Laufe der Jahre geminderte Anrecht des Antragstellers zugrundezulegen. 7 Gegen den ihr am 18.3.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 12.4.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 19.6.2013 begründet hat. Sie hält es für fehlerhaft, dass das Familiengericht seiner Entscheidung nicht die Werte der Auskunft der T AG vom 7.11.2011 zu Grunde gelegt hat. 8 Die T AG und der Antragsteller verteidigen die familiengerichtliche Entscheidung. Nach Auffassung der T AG würde das Bestreben der Antragsgegnerin sie als Versorgungsträgerin in Höhe von rund 40.000,00 € unzulässig zusätzlich belasten. Bei dem von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Weg hätten es Ehegatten in der Hand, sich durch Verfahrensverzögerungen zulasten des Versorgungsträgers zu bereichern. 9 Der Senat hat die Beteiligten in Bezug auf die Beschwerde der Antragsgegnerin auf seine Absicht, wie geschehen zu entscheiden, vorab hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 10 Gegen den ihr am 19.3.2013 zugestellten Beschluss des Familiengerichts hat auch die T AG mit am 18.4.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die sich dagegen richtete, dass das Familiengericht entschieden habe, dass zu Gunsten der Antragsgegnerin (entsprechend der Auskunft vom 7.11.2011) ein Anrecht in Höhe von 122.754,50 € zu begründen sei, anstelle eines Anrechts (entsprechend der Auskunft vom 29.1.2013) in Höhe von 112.554,50 €. Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen, dass der Originalbeschluss „die richtige Zahl 112.554,50 €“ aufweise, so dass nach seiner Bewertung „lediglich eine Berichtigung in der Abschrift“ vorgenommen werden müsse. Die T AG hat dazu nicht mehr Stellung genommen, jedoch in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25.7.2013 die Entscheidung des Familiengerichts ausdrücklich als „richtig“ anerkannt. 11 II. 12 1. Eines erneuten Termins zur mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, weil hiervon neue Erkenntnisse nicht zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Von seiten der Beteiligten ist der ihnen kundgetanen Absicht des Senats, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, auch nicht widersprochen worden. 13 2. Die auf den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der T AG beschränkten Beschwerden der Antragsgegnerin und der T AG sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat jedoch lediglich die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg. 14 3. Die Beschwerde der T AG ist offensichtlich unbegründet. Der Senat geht davon aus, dass diese Beschwerde nach Hinweis des Antragstellers darauf, dass der Originalbeschluss des Familiengerichts ihrem Begehren entspricht, von der Beschwerdeführerin im Grunde nicht weiterverfolgt wurde. Die Zurückweisung der Beschwerde im Tenor hat danach substanziell rein deklaratorischen Charakter und dient dem formalen Verfahrensabschluss. 15 4. Was die Beschwerde der Antragsgegnerin angeht, ist zunächst festzustellen, dass das Familiengericht auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der T AG und mit Einverständnis der E Bund zutreffend das noch im Streit befindliche Anrecht durch Anordnung der externen Teilung im Wege der Begründung eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der E Bund ausgeglichen hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG); insoweit greift die Antragsgegnerin die Entscheidung auch nicht an. Dasselbe gilt, soweit das Familiengericht im Hinblick darauf, dass der Antragsteller bereits Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhielt, von der Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichsbetrags für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgesehen hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 7. 9. 2011 – XII ZB 546/10, NJW 2011, 3358, Rn. 25), der der Senat folgt. Zwar bedeutet der Verzicht auf die Verzinsung des Ausgleichsbetrags aufgrund bereits erfolgter Versorgungsleistungen an den Ausgleichsverpflichteten eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten, die in einem Spannungsverhältnis zu dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) steht. Vorliegend bedeutet dies bei einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 122.754,50 € und einem Rechnungszins von 5,04 %, wie die T AG ihn in ihrer Auskunft vom 6.2.2013 angibt, dass die Antragsgegnerin aufgrund der bereits eingetretenen und wegen des zu erwartenden Rechtsbeschwerdeverfahrens noch bevorstehenden Zeitablaufs zwischen Ehezeitende am 28.2.2009 und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch die nicht stattfindende Verzinsung einen Verlust in Höhe von deutlich über 30.000,00 € erleiden wird. Andererseits würde die Verzinsung des Ausgleichsbetrages trotz bereits erfolgten Leistungsbezugs eine Mehrbelastung der Versorgungsträgerin bedeuten, die dem gesetzgeberischen Anliegen, den Versorgungsausgleich für die Versorgungsträger möglichst kostenneutral zu gestalten, widerspräche. Die vom BGH grundsätzlich geforderte Verzinsung im Falle externer Teilung findet ihre Rechtfertigung in der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich und vermeidet lediglich eine durch die zeitliche Entwicklung bedingte, sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des Trägers der auszugleichenden Versorgung zulasten des Ausgleichsberechtigten. Eine zusätzliche Belastung des Versorgungsträgers durch die Auferlegung einer Verzinsungspflicht neben der Pflicht, bis zur Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich ungekürzte Versorgungsleistungen an den ausgleichsverpflichteten Anwartschaftsberechtigten zu erbringen, findet im Gesetz keine Grundlage. 16 5. Der Senat folgt jedoch nicht der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Rechtsauffassung, nach der sich ein „Kapitalverzehr“ zwischen Ehezeitende und Entscheidung über den Versorgungsausgleich mindernd schon auf den Grundbetrag des Ausgleichswerts auswirkt. 17 5.1 In einer die gleiche Problematik, allerdings in einem Fall der internen Teilung eines Versorgungsanrechts, betreffenden Entscheidung vom 29.7.2013 – 21 UF 188/12 – hat der Senat in Anlehnung an Heidrich (Zum Scheinproblem von Werteverzehr und „Rentnerfalle“ im Versorgungsausgleich, FPR 2013, 227) dargelegt, dass die Vorstellung eines Werteverzehrs von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, durch eine laufende Rentenleistung zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verringere sich der Bestand des ehezeitlichen Kapitalwerts des zu Grunde liegenden Anrechts. 18 Dass diese Prämisse nicht richtig sein kann, ergibt sich aus folgender Überlegung: Bei Annahme eines derartigen Werteverzehrs käme man zu dem Ergebnis, dass bei ausreichend langer Rentenzahlung das Versorgungsanrecht insgesamt entfallen könnte, wenn nämlich die erbrachten Rentenzahlungen den Betrag des Deckungskapitals erreichen. Ohne die Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte demgegenüber der Ausgleichsverpflichtete gegen den Versorgungsträger ein Anrecht auf eine lebenslange Versorgung. Die bloße Teilung eines Anrechts, das heißt die Tatsache, dass infolge eines Versorgungsausgleichs die Rente nicht mehr nur an einen Versorgungsempfänger, sondern nunmehr – in ehezeitanteilig geteilter Höhe – an zwei Versorgungsempfänger zu zahlen ist, kann aber nicht dazu führen, dass der Versorgungsträger zwischenzeitlich erbrachte Leistungen abziehen darf. Das Deckungs kapital , welches den Kapitalbetrag kennzeichnet, der durch Beiträge tatsächlich angespart worden ist und aus dem die Höhe des lebenslangen Leistungsversprechens berechnet wird, bildet nicht die Grundlage für eine Begrenzung des Leistungsversprechens, wenn die Summe der vom Versorgungsträger ausgezahlten Rentenbeträge den Betrag des Deckungskapitals erreicht. Der Versorgungsträger muss vielmehr während einer laufenden Versorgung immer wieder seine Deckungs rückstellung überprüfen, um festzustellen, welche Mittel er zur Absicherung seines lebenslangen Leistungsversprechens benötigt und ob er diese gegebenenfalls aufstocken muss. 19 5.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des auszugleichenden Anrechts ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Der „Kapitalverzehr“ durch den zwischenzeitlichen Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehemannes stellt keine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar, die nach dieser Vorschrift auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und zu berücksichtigen ist. 20 § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip. Diese Ausnahmeregelung geht einher mit der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 225 f. FamFG und soll im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht bereits im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich die Berücksichtigung solcher nachehezeitlichen Veränderungen ermöglichen, die bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.2012 – XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509). Der bloße Beginn einer Rentenzahlung an den Ausgleichsverpflichteten nach der letzten Tatsachenentscheidung im Erstverfahren zum Versorgungsausgleich würde aber auch bei Anrechten, die gemäß §§ 225 Abs. 1 FamFG, 32 VersAusglG – anders als das hier in Rede stehende Anrecht der betrieblichen Altersversorgung – grundsätzlich Gegenstand eines Abänderungsverfahrens sein können, eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung mit Rückwirkung auf den Ausgleichswert zum Ehezeitende nicht darstellen und eine Abänderung im Verfahren gemäß § 225 FamFG nicht rechtfertigen. Durch den bestimmungsgemäßen Leistungsbezug wird der Ehezeitanteil nicht entwertet. Er ist vielmehr die Verwirklichung des Wertes, der dem Anrecht bei Ehezeitende weiterhin innewohnt (Holzwarth, FamRZ 2013, 420, 422). Zu Recht hat das Familiengericht daher auch nicht erwogen, in Bezug auf das Anrecht des Antragstellers bei der E Bund wegen des insoweit ebenfalls bereits laufenden Rentenbezugs von der gesetzlichen Stichtagsregelung abzuweichen. 21 5.3 Abgesehen davon, dass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nicht eröffnet ist, stellt es auch keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots dar, wenn der Ausgleich auf der Grundlage des zum Ehezeitende ermittelten Wertes des Anrechts erfolgt. Da es der Ausgleichsverpflichtete ist, der die „Kapital verzehrende“ Rente bezieht, ist es im Verhältnis zu diesem grundsätzlich nicht unbillig, dass dies nicht dem Ausgleichsberechtigten zum Nachteil gereicht. Eine doppelte Begünstigung des unterhaltsberechtigten Teils ist überhaupt nur in den Fällen denkbar, in denen – wie vorliegend allerdings gegeben – einer der geschiedenen Ehegatten dem anderen nach Ehezeitende Unterhalt zahlt. Das ist längst nicht immer der Fall. Da sich der Stichtag für den Versorgungsausgleich nicht variabel danach bestimmen lässt, ob Unterhalt gezahlt wird, ist es methodisch auch nicht überzeugend, einer drohenden Doppelverwertung mit einem Rückgriff auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu begegnen. 22 Die Doppelverwertungsproblematik stellt sich zudem nicht in jedem Unterhaltsfall in gleicher Schärfe. Eine vollständige Kongruenz der „doppelten“ Vorteile des Ausgleichsberechtigten kann nur gegeben sein, wenn der im Versorgungsausgleich Ausgleichsberechtigte über den Unterhalt die Hälfte des Ehezeitanteils der dem Ausgleichspflichtigen zufließenden Rente erhalten würde, sei es über eine entsprechende Erhöhung des eigenen Unterhaltsanspruchs, sei es über die Verminderung einer Unterhaltsverpflichtung dem Versorgungsausgleichspflichtigen gegenüber. Voraussetzung wäre weiter, dass die Rentenzahlung zwischen Ehezeitende und Wirksamwerden der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht zur Folge hat, dass der Ausgleichsverpflichtete Rückzahlungsansprüchen des Versorgungsträgers ausgesetzt ist, die sich in der Folge über eine Verminderung seines Einkommens im Unterhaltsverhältnis zulasten des Ausgleichsberechtigten auswirken. Dann nämlich würde das unterhaltsrechtliche „In-Prinzip“ das Problem der Doppelverwertung zumindest teilweise lösen. Ebenso wird bei fortbestehendem Unterhaltsverhältnis nach Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten sich zu Gunsten des Ausgleichsverpflichteten ausgleichend auswirken, wenn die Rente des Ausgleichsberechtigten nicht durch eine Verschiebung des Bewertungsstichtags gemindert ist. 23 Da die sonst vom Versorgungsträger bei externer Teilung des auszugleichenden Anrechts vorzunehmende Verzinsung des Ausgleichsbetrags in Höhe des Rechnungszinses für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. 9. 2011 – XII ZB 546/10, NJW 2011, 3358) nicht zu erfolgen hat, soweit in dieser Zeit aus dem Anrecht bereits eine Rente gezahlt worden ist (BGH, a.a.O., Rn.25; OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.11.2012 – 10 UF 1321/12, BeckRS 2012, 23674), ergibt sich hier durch eine Bewertung des auszugleichenden Anrechts zum Ehezeitende trotz zwischenzeitlicher Rentenzahlungen an den Ausgleichsverpflichteten nicht nur keine unmittelbare Begünstigung des Ausgleichsberechtigten. Bei der externen Teilung ist es - wie dargelegt - sogar umgekehrt. Im Verhältnis der früheren Ehegatten untereinander ist es vielmehr der ausgleichsberechtigte Teil, der zugunsten des anderen eine Kürzung hinnehmen muss, die wie im gegebenen Fall beträchtliche Ausmaße annehmen kann. 24 Dieser ohnehin gegebene Nachteil des Ausgleichsberechtigten würde weiter verschärft, wenn durch eine Verschiebung des Stichtags für die Wertberechnung nach hinten auch noch der auszugleichende Hauptbetrag verringert würde mit der Folge einer auf unbestimmte Zeit, nämlich lebenszeitlich wirkenden (weiteren) Absenkung des Rentenniveaus. 25 5.4 Nach allem kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin über den Unterhaltsbezug davon profitiert hat, dass es bislang nicht zu einer Kürzung der Betriebsrente des Antragstellers aufgrund des Versorgungsausgleichs gekommen ist, oder ob der vom Antragsteller an sie bisher gezahlte Unterhalt, wie von ihr zuletzt vorgetragen, sogar unterhalb des Betrages liegt, den der Antragsteller auch bei bereits erfolgter Betriebsrentenkürzung zu zahlen gehabt hätte. Einer Stellungnahme des Antragstellers hierzu bedurfte es für die hier zu treffende Entscheidung daher nicht. 26 5.5 Auch musste der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob möglicherweise aufgrund einer „Doppelverwertung“ zugunsten der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin zulasten des ausgleichsverpflichteten Antragstellers eine Benachteiligung entstehen könnte, deren anderweitiger – etwa bereicherungsrechtlicher – Ausgleich nicht erwartet werden könnte, die sich als grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG darstellen und daher eine Korrektur bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfordern würde. Der Senat hat auf diese Möglichkeit hingewiesen. Jedoch hat der Antragsteller die ihm gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt, um entsprechende Umstände, die sich der Akte nicht entnehmen lassen, darzulegen. 27 5.6 Die Gefahr einer von den (geschiedenen) Ehegatten zulasten der Versorgungsträger einverständlich betriebenen Verzögerung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, wie sie von der T AG gegen die Beschwerde der Antragsgegnerin eingewandt worden ist, ist schon wegen des damit für den Ausgleichsberechtigten verbundenen Zinsverlustes zumindest bei externer Teilung nicht hoch zu veranschlagen. Vorliegend ist für ein kollusives Zusammenwirken von Antragsteller und Antragsgegnerin zulasten der Versorgungsträgerin nichts ersichtlich. 28 5.7 Sofern neben der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin die T AG als Versorgungsträgerin durch den Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Antragstellers in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich Nachteile erleiden sollte, wäre dies im Verhältnis zwischen ausgleichspflichtigem Antragsteller und Versorgungsträgerin zu klären. Da die betriebliche Rente auf vertraglicher und gesetzlicher Grundlage gezahlt wurde und gezahlt werden muss (§ 29 VersAusglG steht nicht entgegen) und diese Grundlage aufgrund richterlicher Rechtsgestaltung durch den Versorgungsausgleich nachträglich eine Änderung erfahren bzw. teilweise entfallen wird mit der Folge, dass sich die zwischen Ehezeitende und Wirksamkeit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gezahlte Rente im Nachhinein als zu hoch erweisen wird, werden nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes (§ 812 BGB) gegeben sein (s. auch Meindl/Tausch, Betriebliche Altersversorgung 2012, 11, 12). Hierbei wird allerdings zu beachten sein, dass der ausgleichsverpflichtete Antragsteller aufgrund der Befreiung der Versorgungsträgerin von der Verpflichtung, den Ausgleichsbetrag zu verzinsen, nicht den gesamten rückschauend betrachtet „überzahlten“ Rentenbetrag auf deren Kosten, sondern teilweise auch auf Kosten der Antragsgegnerin erlangt hat. 29 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Bumiller/Harders, FamFG – Freiwillige Gerichtsbarkeit, 10. Aufl., § 150 Rn. 16). 30 III. 31 Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, welche Auswirkungen auf den Ausgleich eines deckungskapitalbasierten Versorgungsanrechts sich daraus ergeben, dass aus dem Anrecht zwischen Ehezeitende und Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine noch ungekürzte Versorgung gezahlt wurde, und zur Fortbildung und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in dieser Frage zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). 32 In Bezug auf die Entscheidung über die Beschwerde der T AG sind Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben. 33 Rechtsbehelfsbelehrung 34 Die Entscheidung über die Beschwerde der T AG ist nicht anfechtbar. 35 Gegen die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin findet die Rechtsbeschwerde statt, weil der Senat sie zugelassen hat (§ 70 Abs. 2 FamFG). 36 Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.