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Beschluss

12 UF 51/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:1121.12UF51.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts- Brühl (32 F 51/13) vom 09.04.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung der Anträge und Wideranträge im Übrigen verpflichtet, an den Antragsteller 13.552,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 852,13 € seit dem 22.11.2011 und aus weiteren 12.700,00 € seit dem 19.12.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Antragsteller 55% und der Antragsgegner 45%. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der ersten Instanz tragen der Antragsteller 58% und der Antragsgegner 42%. Die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz der Drittwiderantragsgegnerin trägt der Antragsgegner. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners der ersten Instanz tragen der Antragsteller 55% und der Antragsgegner 45%. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 56% und der Antragsgegner zu 44%. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe 2 A. 3 Der Antragsteller ist der frühere Schwiegervater des Antragsgegners. 4 Er begehrt nach dem Scheitern der im Jahre 1996 zwischen seiner Tochter und dem Antragsgegner geschlossenen Ehe von dem Antragsgegner die anteilige Rückerstattung durch ihn und seine Ehefrau während der Ehe zugewandter Geldbeträge. 5 Im Jahre 1996 erwarben die Tochter des Antragstellers und der Antragsgegner (nachfolgend: „Eheleute“) hälftiges Miteigentum an einem Einfamilienhaus in F und nahmen zu dessen Finanzierung ein Darlehen auf. 6 Der Antragsteller und seine Ehefrau wandten den Eheleuten während der Ehe verschiedene Beträge zu. Im Einzelnen überwiesen sie ab Januar 1997 monatlich 800,00 DM auf das Girokonto des Antragsgegners bzw. ab Januar 2002 bis einschließlich Juni 2008 monatlich 409,00 €. Am 15.10.2000 leisteten sie eine Einmalzahlung in bar in Höhe von 5.000,00 DM zur Finanzierung einer Heizungsanlage, die im Jahre 2000 erneuert wurde. Am 19.02.2003 überwies der Antragsteller 5.000,00 € auf das Konto des Antragsgegners, nachdem er eine Auszahlung aus seiner Betriebsrente erhalten hatte. 7 Die Eheleute trennten sich im Jahre 2008 und die Ehe wurde am 9.02.2011 vor dem Amtsgericht Brühl (32 F 123/09) rechtskräftig geschieden. 8 Am 16.09.2011 schlossen die geschiedenen Eheleute eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in welcher sich die Tochter des Antragstellers in Ziff. A.I.2. unter Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils des Antragsgegners und unter Übernahme sämtlicher Restverbindlichkeiten zur Zahlung von 75.000,00€ an den Antragsgegner verpflichtete. In Ziff.B III. der Urkunde wurden Regelungen zu Zugewinnausgleichsansprüchen getroffen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde (= Anlage A2 zur Antragsschrift) verwiesen. 9 Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. 10 Der Antragsteller verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau von dem Antragsgegner die hälftige Erstattung der den Eheleuten zugewandten Beträge in Höhe von 32.000,24€. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2011 forderte er den Antragsgegner zur Rückzahlung dieses beanspruchten Betrages unter Fristsetzung zum 21.12.2011 auf. 11 Der Antragsteller hat beantragt, 12 den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn 32.000,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit dem 22.11.2011 zu zahlen. 13 Der Antragsgegner hat beantragt, 14 den Antrag zurückzuweisen. 15 Im Wege des Widerantrages hat der Antragsgegner beantragt, 16 den Antragsteller und die Drittwiderantragsgegnerin (Ehefrau des Antragstellers) zu verpflichten, ihn von der Honorarforderung der Rechtsanwälte T und T2, L-Strasse 18, 50374 F in Höhe von 1.307,81 € freizustellen und Zahlung in dieser Höhe an die Rechtsanwälte zu leisten. 17 Der Antragsteller und die Drittwiderantragsgegnerin haben beantragt, 18 diese Anträge zurückzuweisen. 19 Das Amtsgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Antragsteller und seine Ehefrau den Eheleuten die monatlichen Beträge in Höhe von 800,00 DM/ 409,00 € geschenkt haben. Hierzu hat es Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Inhaltes der Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.02.2013 Bezug genommen. 20 In der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht dem Antragsgegner aufgegeben, an den Antragsteller 852,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit dem 22.11.2011 zu zahlen, und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Auch die Wideranträge auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten gegen den Antragsteller und seine Ehefrau als Drittwiderantragsgegnerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. 21 Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, lediglich die Zuwendung für die Heizungsanlage in Höhe von 5.000,00 DM könne als Schenkung an den Schwiegersohn und Antragsgegner in Höhe von 2.500,00 DM gewertet werden. Da eine Heizung eine geschätzte Lebensdauer von 24 Jahren habe, sei nach 8 Jahren ( 2000-2008 ) Gebrauchsdauer im Trennungszeitpunkt nur noch ein Vermögenswert von 2/3 der 2.500,00 DM ( = 852,15 €) vorhanden, der an den Antragsteller zurückzuzahlen sei. 22 Die Zuwendung aus der Betriebsrente in Höhe von 5.000,00 € sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Schenkung allein an die Tochter und nicht an den Antragsgegner zu werten. 23 Die monatlichen Zahlungen in Höhe von zunächst 800,00 DM und dann 409,00 € monatlich in Höhe von insgesamt 56.444,01 € auf das Girokonto des Antragsgegners seien nicht als Schenkung zu werten, sondern als Zuwendung zu dem laufenden Unterhalt der Eheleute, die nicht zurückgefordert werden könne. Dies hat das Amtsgericht insbesondere aus der Äußerung der Ehefrau des Antragstellers gefolgert, dass man „ monatlich habe etwas dazutun wollen.“ 24 Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Petitum weiterverfolgt. 25 Er beruft sich darauf, dass die unstreitig an die Eheleute erfolgten Zuwendungen in Höhe von 64.000,48 € zur Hälfte dem Antragsgegner zu Gute gekommen seien. Mit Scheitern der Ehe des Antragsgegners mit seiner Tochter sei die Geschäftsgrundlage für diese als Schenkung einzustufende Zuwendung, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe getätigt worden sei, entfallen. Da diese Schenkung -was unstreitig ist- nicht einseitig im Zugewinnausgleich der Eheleute berücksichtigt worden sei, sei der Fortbestand der Schenkung an den Antragsgegner unzumutbar. 26 Der Antragsteller beantragt, 27 in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 9.04.2013 (32 F 1/12) den Antragsgegner zur Zahlung von weiteren 31.148,09€ nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2011 zu verpflichten. 28 Der Antragsgegner beantragt, 29 die Beschwerde zurückzuweisen. 30 Der Antragsgegner verteidigt den amtsgerichtlichen Beschluss. 31 Die monatlichen Beträge von zunächst 800,00 DM und dann 409,00 € seien zwar auf sein Girokonto gezahlt worden und ihm hälftig auch wirtschaftlich zu Gute gekommen, sie seien aber allein für die Tochter bestimmt gewesen. Zweck der Zuwendungen allein an die Tochter sei die Ermöglichung eines mietfreien Wohnens gewesen. Bei den Zuwendungen habe es sich um unterhaltsgleiche Zahlungen zur Unterstützung der Lebenshaltung der Familie der Tochter gehandelt. 32 B. 33 Die Beschwerde ist nach § 58 Abs.1 FamFG statthaft und überwiegend form- und fristgerecht eingelegt und hat auch teilweise Erfolg. 34 I. 35 Das Amtsgericht hat hinsichtlich eines Teils der zurückgeforderten Beträge, und zwar hinsichtlich der für die Heizungsanlage getätigten Zuwendung, nur einen Betrag von 852,15 € zuerkannt. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Zahlung der nicht zuerkannten Restforderung in Höhe von 426,08 € begehrt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Die Beschwerde lässt nicht hinreichend erkennen, auf Grund welcher tatsächlichen und rechtlichen Gründe er eine Abänderung des Beschlusses begehrt. Obwohl in Familienstreitsachen nach § 117 FamFG die Vorschrift des § 520 Abs.3 ZPO nicht unmittelbar anwendbar ist, muss die Begründung der Beschwerde erkennen lassen, aufgrund welcher tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll. Daran fehlt es vorliegend. 36 II. 37 Im übrigen ist die Beschwerde zulässig, aber nur teilweise begründet. 38 Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau ein Anspruch auf Rückzahlung schenkweise geleisteter Beträge nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs.1 BGB nicht nur in Höhe der unangefochten titulierten 852,15€, sondern in Höhe von weiteren 12.700,00€ und daher von insgesamt 13.552,15€ zu. 39 1. 40 Entgegen der Wertung des Amtsgerichts sind die monatlich durch den Antragsteller und seine Ehefrau geleisteten Zuwendungen als Schenkungen im Sinne von § 516 Abs.1 BGB an beide Eheleute zu qualifizieren, weswegen sie zur Hälfte, nämlich in Höhe von 28.222,00€ an den Antragsgegner erfolgt sind. 41 a. 42 Gemäß § 516 Abs.1 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. 43 Die monatlichen Überweisungen erfolgten auf das Girokonto des Antragsgegners, von welchem auch die Darlehensraten für das Darlehen zur Hausfinanzierung abgebucht wurden. Auch nach seinem Vortrag kamen ihm diese monatlichen Zahlungen wirtschaftlich mittelbar zu Gute und wurden von den Eheleuten gemeinsam verbraucht. 44 Auf diese Weise haben die Zuwendungen nicht nur die Tochter, sondern auch den Antragsgegner bereichert. Auch war für beide Eheleute als Zuwendungsempfänger erkennbar, dass ihnen diese Beträge unentgeltlich durch den Antragsteller und seine Ehefrau zugewandt wurden und diese Zuwendung auch dauerhaft sein sollte. 45 Durch die Hingabe der monatlichen Beträge ist zudem auf Seiten des Antragstellers und seiner Ehefrau eine dauerhafte Entreicherung eingetreten, die ebenfalls Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung ist. 46 Der Bundesgerichtshof ordnet seit seiner geänderten Rechtsprechung durch Urteil vom 3.02.2010 (Aktenzeichen XII ZR 189/06, FamRZ 2010, 958) Zuwendungen von Schwiegereltern an Schwiegerkinder auch dann als Schenkung im Sinne des § 516 Abs.1 BGB ein, wenn sie nur um der Ehe ihres Kindes Willen an das Schwiegerkind erfolgen. Durch die Zuwendung komme es insbesondere auch zu einer dauerhaften Entreicherung auf Seiten der Schwiegereltern. 47 Eine dauerhafte Vermögensminderung ist darin zu sehen, dass die Zuwendung auf das Schwiegerkind in dem Bewusstsein erfolgt, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Zuwendung aus dem Vermögen der Schwiegereltern hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge, anders als bei unbenannten Zuwendungen von Ehegatten untereinander. Bei der Zuwendung, die Ehegatten während der Ehe vornehmen, verbleibt der Vermögenszuwachs nach der Vorstellung des Zuwendenden in der Ehegemeinschaft und geht ihm daher letztlich nicht verloren. 48 Da der Antragsgegner selbst vorträgt, dass ihm die Geldbeträge wirtschaftlich zu Gute gekommen seien, ist sein weiterer Vortrag, die Zahlungen seien ausschließlich für die Tochter zur Ermöglichung eines mietfreien Wohnens bestimmt gewesen, unerheblich. Eine Vernehmung der hierzu in dem nachgelassenen Schriftsatz benannten Zeugen hat daher nicht zu erfolgen. 49 b. 50 Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs.1 BGB sind auf die Schenkungen anwendbar. 51 Erbringen Schwiegereltern Zuwendungen in der Vorstellung, die eheliche Gemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde dauerhaft Bestand haben und ihre Schenkung werde demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe die Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Vorschriften des Schenkungsrechts stehen insoweit einer Anwendung des § 313 Abs.1 BGB nicht entgegen, soweit der Sachverhalt außerhalb der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkers liegt ( BGH FamRZ 2006, 473, 475). Dies ist bei Ansprüchen auf Rückabwicklung einer Schenkung wegen Scheiterns der Ehe der Fall. 52 Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Umständen aufbaut (BGH, Urteil vom 3.02.2010, XII ZR 189/06 in juris: Rdn.14, FamRZ 2010, 958-964). 53 Geschäftsgrundlage der Schenkungen war vorliegend, zur Vermögensbildung der eigenen Tochter und des mit dieser verheirateten Antragsgegners beizutragen und hierdurch die Ehegemeinschaft der Tochter und des Antragsgegners dauerhaft zu stärken und zu fördern. 54 Der Senat sieht es als bewiesen an, dass die von dem Antragsteller und seiner Ehefrau, der Widerantragsgegnerin, monatlich geleisteten Zahlungen für die Eheleute erkennbar als Beitrag zur Finanzierung des Hauses der Eheleute und damit zur dauerhaften Vermögensbildung und nicht als Beitrag zum täglichen Lebensunterhalt der Familie erfolgten. 55 Diese Überzeugung gewinnt der Senat aus der Aussage der Zeugin B H, die bekundet hat, die Eltern hätten den Eheleuten schon bei der Haussuche gesagt, dass sie sie bei der Finanzierung des Hauses unterstützen wollten. Dies sei nicht mit einem Einmalbetrag möglich gewesen, sondern mit laufenden Zahlungen erfolgt. Die Überweisungen seien auf das Konto des Antragsgegners erfolgt, weil von diesem Konto die Darlehensverpflichtung abgegangen sei. 56 Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft, da die Zeugin bezüglich der einzelnen Zuwendungen klar differenziert und die Motivation hinsichtlich der Betriebsrente, weiteren Zuwendungen und der monatlichen Zahlungen nachvollziehbar unterschiedlich bewertet. Sie bekundet detailreich, welche Absicht die Eltern bei der monatlichen Zahlung bezweckten. Diese Aussage deckt sich insbesondere auch mit dem außergerichtlichen Vorbringen der Zeugin, die auch in dem Scheidungsverfahren die Zahlung aus der Betriebsrente immer als Schenkung an sich selbst und die monatlichen Zahlungen als Schenkung an beide Eheleute gewertet hat. 57 Die Widerantragsgegnerin L2 H, deren Aussage der Senat als Parteivorbringen wertet, bestätigt den Vortrag des Antragstellers, dass sie und ihr Ehemann zu den Zahlungen erklärt haben, jeden Monat etwas dazutun zu wollen, damit die monatlichen Lasten für die Immobilie nicht so hoch waren. Es sei auch ausdrücklich gesagt worden, dass die Zuwendungen für die Immobilie und nicht für den laufenden Lebensunterhalt gewesen seien. 58 Der Antragsgegner hat hingegen weder in der ersten noch in der Beschwerdeinstanz substantiiert unter Beweisantritt dazu vorgetragen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau ihm oder Zeugen gegenüber diese monatlichen Zahlungen als einfache, zum täglichen Verbrauch bestimmte Leistungen dargestellt hätten oder die Beträge in dieser Höhe zum alltäglichen Familienunterhalt beisteuern wollten. 59 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute stützen die Annahme der Hingabe der geschenkten Beträge zur Vermögensbildung: 60 Der Antragsgegner hat den Vortrag des Antragstellers nicht bestritten, dass die Erwerbseinkünfte der Eheleute ausreichten, um den Lebensbedarf der Familie zu sichern und dass die Eheleute auf die 409,00€ monatlich zur Unterhaltung der Familie nicht angewiesen waren. Vielmehr trägt er selbst vor, dass durch diese Zahlung zusätzliche Möglichkeiten in der Lebensführung wie eine durchgeführte Weltreise eröffnet waren, so dass diese auch zur Vermögensbildung eingesetzt werden konnten. 61 Dem Rückforderungsanspruch steht nicht entgegen, dass die monatlichen Beträge möglicherweise nicht in voller Höhe oder auch nur teilweise für den Erwerb des Hauses eingesetzt wurden. 62 Sofern die Beträge nach den für den Beschenkten erkennbaren Vorstellungen der Schwiegereltern in das Haus fließen sollten, ist unerheblich, ob sie auch tatsächlich dafür Verwendung gefunden haben. Zumindest ist dann davon auszugehen, dass die Zahlungen entweder für die Tilgung der Raten eingesetzt wurden oder das sonstige Vermögen hierfür eingesetzt wurde und der Beschenkte den auf diese Weise frei gewordenen Schenkungsbetrag anderweitig eingesetzt hat (BGH, Urteil vom 3.02.2010, XII ZR 189/06 in juris: Rdn.60, FamRZ 2010, 958-964). 63 c. 64 Die Geschäftsgrundlage für diese Schenkungen ist durch das Scheitern der Ehe des Antragsgegners mit der Tochter des Antragstellers und mit der Übernahme des Miteigentumsanteils des Antragsgegners durch die Tochter des Antragstellers entfallen. 65 Der Antragsteller und seine Ehefrau haben den Antragsgegner nur deshalb mitbedacht, weil er mit ihrer Tochter verheiratet war und sie davon ausgingen, dass mit der Schenkung auch an ihren Schwiegersohn für die Tochter und die Enkelkinder auf Dauer ein Familienheim geschaffen bzw. finanziert werden würde. Mit der Trennung im Jahre 2008 und der späteren Übernahme des Miteigentumsanteils des Antragsgegners durch die Tochter des Antragstellers gegen Entgelt ist diese Geschäftsgrundlage der Schenkungen entfallen. 66 2. 67 Nach § 313 Abs.1 BGB ist bei der Anpassung der Schenkungsverträge nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Diese führt zu einer Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners in Höhe von (weiteren) 12.700,00€. 68 a. 69 Durch ein Beibehalten der durch die Schenkungen eingetretenen Vermögenslage wären der Antragsteller und seine Ehefrau unzumutbar belastet, weswegen ihnen ein Rückforderungsanspruch zugebilligt werden muss. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, da die eigene Tochter in Zukunft nicht mehr in angemessener Weise von den Schenkungen an den Antragsgegner profitiert. 70 Dadurch dass die Eheleute in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten, dass die Tochter des Antragstellers den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegners gegen Zahlung von 75.000,00€ und Übernahme der Restverbindlichkeiten aus dem Darlehen erwarb, ist dem Antragsgegner der durch die Zuwendungen des Antragstellers und seiner Ehefrau geleistete Beitrag zur Tilgung zur Hälfte zugutegekommen und die Tochter des Antragstellers profitiert hiervon ab dem Zeitpunkt der Auseinandersetzung nicht mehr. 71 Ausreichend ist es nicht, bei der Beurteilung der Frage, ob das eigene Kind ausreichend von der Schenkung profitiert, darauf abzustellen, dass das Kind zu ½ Miteigentümer der Immobilie geworden ist und diese bewohnt, da dies allein die Folge der ebenfalls hälftigen Zuwendung an das Kind selbst ist (BGH, Urteil vom 20.07.2011, XII ZR 149/09 in juris Rdn.30, FamRZ 2012, 273-276). 72 Auch können die Rückforderungsansprüche vorliegend nicht allein mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem Kind des Antragstellers im gesetzlichen Güterstand gelebt hat und daher über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert hat. 73 Die Eheleute haben am 16.09.2011 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, in der sie bestimmt haben, dass gegenseitige Zugewinnausgleichsansprüche nicht bestehen. In der Vereinbarung erwarb die Tochter des Antragstellers den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegners. Die Höhe der Zahlung für diesen hälftigen Miteigentumsanteil errechnete sich mit 75.000,00 € durch Ermittlung des Verkehrswertes des Eigentums abzüglich der noch valutierenden Verbindlichkeiten. In der außergerichtlichen, der Vereinbarung zugrundeliegenden Berechnung des Zugewinns wurden weder bei der Tochter des Antragstellers noch bei dem Antragsgegner Zuwendungen durch den Antragsteller und seine Ehefrau oder der Wert des gemeinsamen Eigentums berücksichtigt, so dass die Regelung des Zugewinns im Hinblick auf die Immobilie „neutral“ für beide Eheleute geblieben ist. Da weder auf Seiten der Tochter des Antragstellers noch auf Seiten des Antragsgegners die monatliche Zahlung im Anfangsvermögen nach § 1374 Abs.2 BGB berücksichtigt worden ist, besteht die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Antragsgegners im Falle der Zuerkennung eines Rückgewähranspruchs nicht. 74 b. 75 Da die Ehe der Tochter des Antragstellers mit dem Antragsgegner von dem Zeitpunkt der Schenkungen an bis zur Trennung im Jahre 2008 11 Jahre gedauert hat und die Eheleute diese 11 Jahre auch gemeinsam in dem Haus gelebt haben, ist davon auszugehen, dass der durch den Antragsteller und seine Ehefrau mit den Schenkungen verfolgte Zweck zumindest teilweise erreicht wurde und eine volle Rückgewähr der Schenkungen aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Die Geschäftsgrundlage ist nur insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen den Erwartungen der Eltern vorzeitig endete. 76 Der Senat legt der Entscheidung zugrunde, dass das Ziel der schenkenden Eltern, eine Vermögensmehrung der Eheleute zu erreichen, nach etwa 20 Jahren erreicht worden wäre. 77 Vorliegend sind zwischen dem Beginn der Schenkungen und der Trennung der Eheleute ca. 11 Jahre vergangen, so dass es billig ist, eine Zweckverfehlung der Schenkung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu 9/20 anzunehmen. Der Antragsgegner hat auf dieser Grundlage 9/20 von 28.222,10€ und daher 12.700,00 € an den Antragsteller zurückzuerstatten. 78 Durch den Bundesgerichtshof ist –soweit ersichtlich- die Frage nicht geklärt, in welches Verhältnis der Zeitraum von Zuwendung bis zum Scheitern der Ehe zu der von den Zuwendenden erwarteten dauerhaften Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind zu setzen ist. 79 Nach der Empfehlung des 19. Arbeitskreises des 19. Deutschen Familiengerichtstag ( www.dfgt.de) ist der Zeitraum in das Verhältnis zu der durchschnittlichen Lebenserwartung der Beschenkten zu stellen. Bei dem Hauserwerb waren der Antragsgegner 35 Jahre alt und die Tochter des Antragstellers 31 Jahre alt. Die Lebenserwartung liegt nach der Sterbetafel 2009/11 des Statistischen Bundesamtes bei weiteren 52 Jahren für die Tochter und bei 44 Jahren für den Antragsgegner, so dass sich schon ausgehend von dem niedrigeren Wert eine Lebenserwartung von 44 Jahren errechnet. Nach 11 Jahren Ehedauer wäre hiernach eine geringe Zweckerreichung von lediglich ¼ eingetreten. Dieses Ergebnis erscheint nicht angemessen. 80 Der Senat sieht mit einem Teil der Literatur und Rechtsprechung den mit der Schenkung verfolgten Zweck, die Ehe des leiblichen Kindes aufrechtzuerhalten und zu stärken, bei einer Dauer der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind von 20 Jahren im Regelfall als erreicht an (so Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5.A., Kap.7, Rdn.15,16 unter Berufung auf BGH FamRZ 1999, 1580, 1583, m.w.N. ); so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2013, 7 UF 185/12, zitiert nach juris: Rdn.51; OLG Frankfurt , Beschluss vom 4.06.2012, 6 UF 12/12, zitiert nach juris: Rdn.10). 81 Die Zweckerreichung ist nach 20 Jahren eingetreten, da nach 20 Jahren von einer dauerhaften und langen Ehe im Rechtssinne auszugehen ist. 82 Nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung kam eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht in Betracht, wenn eine lange Ehedauer vorlag. Eine Ehe von langer Dauer wird bei einer bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 20 Jahre andauernden Ehe angenommen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2011 – XII ZR 117/09 –, juris Rdn.31, FamRZ 2011, 1854-1858). 83 Zudem wird in der Regel bei einer Zuwendung zur Schaffung eines Familienheims -und das ist auch im vorliegenden Einzelfall der Fall- im Vordergrund der Erwartung der Eltern stehen, dem eigenen Kind und den Enkelkindern ein Wohnen in dem Haus zu ermöglichen. Spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit der Enkelkinder dürfte auch dann eine Zweckerreichung nach 20 Jahren ab der Zuwendung regelmäßig eingetreten sein. 84 3. 85 Zutreffend hat das Amtsgericht hat das Bestehen weitergehender Rückforderungsansprüche wegen der Überweisung in Höhe von 5.000,00 € aus der Betriebsrente verneint und als bewiesen angesehen, dass es sich bei dieser Zuwendung nicht um eine Schenkung auch an den Antragsgegner handelt. 86 Auch wenn die Überweisung der 5.000,00 € auf das Girokonto des Antragsgegners erfolgte, so sollte diese Zahlung doch allein der Tochter des Antragstellers zu Gute kommen. 87 Diese hat in ihrer Vernehmung als Zeugin ausgesagt, sie sei im Zeitpunkt des Erhaltes des Geldes davon ausgegangen, dass das Geld für sie bestimmt gewesen sei, da dies von den Eltern zuvor immer so mitgeteilt worden sei. Auch ihre Schwester habe, wie zuvor angekündigt, eine Zuwendung in gleicher Höhe erhalten. Der Antragsteller beabsichtigte möglicherweise, dieses Geld den Eheleuten auch zur Hausfinanzierung zuzuwenden. Dieser Wille ist jedoch gegenüber dem Beschenkten nicht klar nach außen getreten und es ist daher davon auszugehen, dass eine Schenkung an den Antragsgegner diesbezüglich nicht erfolgt ist. 88 4. 89 Die Rückforderungsansprüche sind nicht verjährt. 90 Die Verjährung richtet sich auf der Grundlage der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach § 195 BGB, da es sich bei dem Rückforderungsanspruch nach § 313 Abs.1 BGB um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Er entsteht, wenn die Ehe des Schwiegerkindes mit dem eigenen Kind endgültig gescheitert ist. 91 Dies war im Jahre 2008 der Fall. Auch hat der Antragsteller in diesem Jahr von der Trennung erfahren. Die Verjährungsfrist begann daher zum Schluss des Jahres 2008 zu laufen und endete zum 31.12.2011, so dass bei Klageerhebung zum 02.01.2012 die Verjährungsfrist gewahrt wurde, da der 31.12.2011 auf einen Samstag fiel (§ 193 BGB). 92 5. 93 Der Zinsanspruch ist lediglich ab Erfüllungsverweigerung in dem Schriftsatz vom 19.12.2011 gemäß §§ 284, 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB begründet. Hinsichtlich des titulierten Zinsanspruchs aus 852,15€ bleibt es wegen des Verbotes der „reformatio in peius“ bei dem Zinsbeginn 22.11.2011, hinsichtlich der Restforderung in Höhe von 12.700,00€ ist Zinsbeginn der 19.12.2011. 94 C. 95 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs.1 FamFG, 91 Abs.1, 92 Abs.1, 97 Abs.1, 99, 100 ZPO, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung aus § 116 Abs.3 FamFG. 96 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs.2 Nr.2 FamFG zuzulassen, da die Frage, zu welchem Zeitraum die Zeit zwischen Zuwendung und Scheitern der Ehe ins Verhältnis zu setzen ist, höchstrichterlich nicht geklärt ist.