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Urteil

6 U 64/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:1108.6U64.13.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 81/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

-          der erste Absatz des Tenors zu I. 1. wie folgt lautet:

„es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,“

-          der letzte Absatz des Tenors zu I. 2. wie folgt lautet:

„wobei die Beklagte hinsichtlich ihrer Angaben zu Ziffer 2. a) und b) sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen hat;“

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 81/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass - der erste Absatz des Tenors zu I. 1. wie folgt lautet: „es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,“ - der letzte Absatz des Tenors zu I. 2. wie folgt lautet: „wobei die Beklagte hinsichtlich ihrer Angaben zu Ziffer 2. a) und b) sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen hat;“ Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin vertreibt in Nachfolge der Tegometall Ladenbau GmbH, Krauchenwies, ein Regalsystem für den Ladenbau: (Anlage K1, Bl. 1 ff. Anlagenheft) Die Beklagte, die ebenfalls Einrichtungen für den Ladenbau herstellt und vertreibt, nahm an der Messe EuroShop, die vom 26. 2. bis 2. 3. 2011 in Düsseldorf stattfand, teil und baute das nachfolgend wiedergegebene Regal im Vorfeld der Messe auf ihrem Messestand auf: (Anlage K3, Bl. 31 ff. Anlagenheft) Ob es sich nach der Eröffnung der Messe noch dort befand, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26. 2. 2011 erfolglos zur Unterlassung auf. Sie erwirkte in dem Verfahren 81 O 20/11 LG Köln eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten das Angebot und das Inverkehrbringen des beanstandeten Regals untersagt wurde. Mit Schreiben vom 25. 5. 2011 forderte die Klägerin erfolglos eine Abschlusserklärung ein. Für Abmahnung und Abschlussschreiben hat die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe des Klageantrags zu I. 3 gefordert, ausgehend von einem Gegenstandswert von 1 Mio. EUR und betreffend die Abmahnung einer 1,8 Gebühr, auf die sich die Klägerin eine 0,65 Verfahrensgebühr anrechnen lässt und betreffend das Abschlussschreiben eine 0,8 Gebühr. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe das streitgegenständliche Regal während der Messe EuroShop 2011 präsentiert und eine Lieferung des Regals nach Deutschland angeboten. Die Zeugin A. habe den Mitarbeiter der Beklagten B. auf das Regal angesprochen, der ihr die Möglichkeit einer Lieferung nach Deutschland bestätigt habe. Auf der Messe EuroShop würden auch Geschäftsabschlüsse getätigt. Die Klägerin hat ihren Antrag primär auf unlautere Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 a UWG) und hilfsweise auf Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung (§ 4 Nr. 9 b UWG) gestützt. Sie hat behauptet, ihr Regalsystem sei seit den 1970er Jahren eingeführt. Ihr deutscher Marktanteil im Ladenbau belaufe sich auf ca. 30%, wobei von dem Jahresumsatz von über 100 Millionen EUR etwa 40% auf den deutschen Markt entfallen würden. Von dem inländischen Umsatz entfielen ca. 80% auf das Regalsystem. Ihr Regalsystem weise eine hohe wettbewerbliche Eigenart auf. Es sei bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise – Einzelkaufleute, Ladenausstatter und Einkäufer von Handelsunternehmen – bekannt und genieße einen hervorragenden Ruf. Zur Bekanntheit ihres Regalsystems verweist die Klägerin für die Zeit von 1998 bis 2007 auf Werbeaufwendungen von mehr als 20 Millionen EUR, von denen ca. 80% auf das Regalsystem entfielen. Das beanstandete Regal sei eine quasi-identische Nachahmung ihres Systems. Auch im Hinblick auf die fehlende Kennzeichnung bestehe die Gefahr der Herkunftstäuschung. Zudem würde die Wertschätzung für die Regalsysteme der Klägerin unangemessen ausgenutzt. Es liege auch ein Fall der Rufbeeinträchtigung vor, da die geringfügigen Abweichungen bei Mischung der Systeme zu Passungenauigkeiten führten, was die Gefahr von Regaleinstürzen hervorrufe. Die Klägerin hat beantragt: I. 1) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß den (in den Antrag eingeblendeten) Abbildungen K3 anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, deren Einzelteile, insbesondere Fachboden, Säule, Konsole, Rückwand und/oder Fußteil wie in den (in den Antrag eingeblendeten) Detailabbildungen wiedergegeben gestaltet sind; 2) der Klägerin über den Umfang der zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. 2. 2011 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer; b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, welcher nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Regalsystemen unmittelbar zugeordnet werden, wobei die Beklagte hinsichtlich ihrer Angaben zu Ziffer 2. a) und b) sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen hat; 3) an die Klägerin 8.807,20 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. 12. 2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. 2. 2011 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. Sie hat behauptet, die Parteien seien nicht Wettbewerber in Deutschland. Sie, die Beklagte, habe sich auf den osteuropäischen und arabischen Markt konzentriert und beliefere Deutschland weder direkt noch indirekt. Die Beklagte hat zunächst bestritten, das beanstandete Regal hergestellt zu haben und auf eine Verwechslung verwiesen. Nachdem sie eingeräumt hat, das Regal aufgestellt zu haben, hat sie behauptet, noch vor Messeeröffnung am 25. 2. 2011 hätten Mitarbeiter der Klägerin das Regal beanstandet, das nach Rücksprache mit dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten unverzüglich – noch vor Messeeröffnung – entfernt worden sei. Die von der Klägerin vorgelegten Fotos seien vor der Messeeröffnung aufgenommen worden und würden den Zustand während der Messe nicht wiedergeben. Das Gespräch zwischen ihrem Mitarbeiter B. und der Zeugin A. habe sich auf ein anderes Regal bezogen. Die Beklagte hat die wettbewerbliche Eigenart des Regalsystems der Klägerin in Abrede gestellt. Ihre eigenen Regale seien grundsätzlich mit einem fest eingebrannten Firmenlogo versehen. Eine Rufbeeinträchtigung liege angesichts der Qualität der Produkte der Beklagten nicht vor. Die Abmahnkosten seien übersetzt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Regal noch am 26. 2. 2011, nach Eröffnung der Messe, auf dem Stand der Beklagten aufgebaut gewesen sei. Es sei ferner davon auszugehen, dass das Regal auch gegenüber der Zeugin A. angeboten worden sei, die nach einem Angebot für ein deutsches Unternehmen gefragt habe. Das Angebot des Regals durch die Beklagte verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 9 a, 8 UWG. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats vom 18. 3. 2011 (6 U 139/10) hat das Landgericht ausgeführt, das Regalsystem der Klägerin verfüge über wettbewerbliche Eigenart und sei den angesprochenen Verkehrskreisen hinreichend bekannt. Das beanstandete Regal der Beklagten stelle eine „praktisch identische“ Nachahmung des Regalsystems der Klägerin dar. Hierdurch werde die Gefahr von Herkunftstäuschungen hervorgerufen, die noch dadurch gesteigert würde, dass es dem Regal der Beklagten an einer Herstellerkennzeichnung fehle. Auf dieser Grundlage seien auch die von der Klägerin geltend gemachten Annexansprüche begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung. Hierzu trägt sie vor, die Parteien seien nicht Wettbewerber, da sie das Regal während der Messe nicht angeboten habe. Daher sei das Landgericht Köln auch für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig gewesen. Sie hält die Klage ferner für unzulässig, da die Klägerin das Verhältnis der von ihr herangezogenen Anspruchsgrundlagen § 4 Nr. 9 a UWG einerseits, § 4 Nr. 9 b UWG andererseits nicht klargestellt habe. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag, dass das streitgegenständliche Regal bereits am Vorabend der Messeeröffnung, mithin am 25. Februar, von ihr abgebaut und „entsorgt“ worden sei. Hierzu benennt sie erneut – neben weiteren Zeugen – den Zeugen B. und beanstandet andererseits, das Landgericht habe sich nicht auf die Vernehmung des Zeugen C., des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, stützen dürfen. Die Beklagte beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26. 3. 2013 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. 1. a) Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Köln kann die Beklagte im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr erheben (§ 513 Abs. 2 ZPO). Dies gilt allerdings nicht für den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 28. 11. 2002 - III ZR 102/02 - NJW 2003, 426 f.). Die internationale Zuständigkeit richtet sich hier nach § 14 UWG, da die – vorrangigen (Fezer/Hausmann/Obergfell, UWG, 2010, Einleitung I Rn. 443) – Bestimmungen der EuGVVO und des Luganer Übereinkommens im Verhältnis zur Türkei nicht gelten. Im Rahmen des § 14 UWG folgt die internationale Zuständigkeit der örtlichen. In diesem Zusammenhang genügt es für die Zulässigkeit, wenn der Kläger die Tatsachen vorträgt, aus denen sich ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch ergibt, soweit sie mit den anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen (BGH, Urteil vom 13. 10. 2004 – I ZR 163/02 – GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARITIME; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 32 Rn. 19 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin. Ort der Verletzungshandlung im Sinn des § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ist in den Fällen des § 4 Nr. 9 UWG der Ort, an dem die nachgeahmten Waren angeboten werden (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 14 Rn. 17), im vorliegenden Fall aufgrund des Angebots auf der Messe in Düsseldorf mithin zunächst Düsseldorf. Das Landgericht Köln hat seine örtliche Zuständigkeit mit der Begründung angenommen, aufgrund dieses Angebots drohe deutschlandweit eine Verletzung. Dies bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung, da aufgrund des – schlüssig dargelegten – Angebots in Düsseldorf jedenfalls die im Berufungsverfahren allein noch zu prüfende Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist. Die Frage, ob aufgrund des Angebots in Düsseldorf auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben war, kann dagegen wegen § 513 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr geprüft werden. b) Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags bestehen nicht. Insbesondere liegt nur ein einheitlicher Streitgegenstand vor, wenn eine Nachahmung unter Hinweis auf mehrere in § 4 Nr. 9 UWG aufgeführte Unlauterkeitskriterien angegriffen wird. Der Anspruchsteller ist in diesen Fällen daher nicht gehalten, eine bestimmte Prüfungsreihenfolge für diese Anspruchsgrundlagen anzugeben (BGH, Urteil vom 13. 9. 2012 – I ZR 230/11 – GRUR 2013, 401 Tz. 23 f. – Biomineralwasser; Urteil vom 24. 1. 2013 – I ZR 136/11 – GRUR 2013, 951 Tz. 10 – Regalsystem). c) Das Landgericht hat, nachdem die Beklagte in dem Termin vom 5. 3. 2013 keinen Sachantrag gestellt hat, nach Lage der Akten entschieden. Insofern fehlte es allerdings an einem entsprechenden Prozessantrag der Klägerin, wie das Landgericht ausdrücklich im Urteil festgehalten hat. Für eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331a ZPO ist zwar grundsätzlich ein ausdrücklicher Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten erforderlich. Dieser Antrag ist auch nicht in dem allgemeinen Sachantrag (Klageantrag oder Antrag auf Klageabweisung) enthalten (RG, Urteil vom 23. 2. 1939 – V 174/38 – RGZ 159, 357, 360; MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl. 2013, § 331a Rn. 7; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 331a Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 331a Rn. 2). Unterbleibt jedoch ein solcher Antrag und wird auch – wie hier – kein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt, so befindet sich das Gericht in der Situation des § 251a ZPO, in der es nach seinem Ermessen zur Förderung des Verfahrens eine Entscheidung nach Lage der Akten treffen kann (MünchKomm-ZPO/Prütting, a. a. O.; Wieczorek/Schütze/Borck, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 331a Rn. 19; Zöller/Herget a. a. O.). 2. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 a, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG angenommen. a) Die Beklagte hat das streitgegenständliche Regal in Deutschland angeboten. Unter diesen Begriff fallen nicht nur konkrete Verkaufsangebote, sondern jede Handlung, die auf den Vertrieb gerichtet ist, wie auch das Ausstellen auf einer Messe zum Zweck des Vertriebs in Deutschland (Senat, Urteil vom 8. 3. 2013 – 6 U 155/12 – Schachtelfertigungsmaschine; Urteil vom 28. 6. 2013 – 6 U 183/12 – GRUR-RR 2013, 472, 476 – Mikado; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 4 Rn. 9.39; vgl. BGH, Urteil vom 22. 4. 2010 – I ZR 17/05 – GRUR 2010, 1103 Tz. 20 ff. – Pralinenform II). aa) Das Landgericht ist zutreffend auf der Grundlage der von ihm erhobenen Beweise davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Regal auch nach Eröffnung der Messe am 26. 2. 2011 auf dem Stand der Beklagten ausgestellt war. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Sie hat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen können (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). α) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Zeugen B. nicht geladen hat. Der Zeuge sollte zunächst über die Beklagte geladen werden. Im Termin zur Beweisaufnahme vom 20. 11. 2012 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, der Zeuge habe kein Visum erhalten und sei auch nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt. Daraufhin hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass eine Ladung beziehungsweise Vernehmung im Wege der Rechtshilfe erforderlich sein dürfte, und hat mit Beschluss vom 21. 12. 2012 der Beklagten hinsichtlich des Zeugen B. eine Frist gemäß § 356 ZPO von vier Wochen zur Einzahlung eines Auslagenvorschusses von 3.000 EUR und Beibringung der ladungsfähigen Anschrift gesetzt, wobei die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Ausschlusses mit dem Beweismittel hingewiesen worden ist. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28. 12. 2012 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist den Auflagen nicht nachgekommen ist, ist der Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. 3. 2013 bestimmt worden. Erst in einem Schriftsatz vom gleichen Datum, der im Termin übergeben worden ist, hat die Beklagte eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen mitgeteilt. Ein Auslagenvorschuss in Höhe von 2.980,00 EUR ist erst am 6. 3. 2013 bei der Gerichtskasse Köln eingezahlt worden. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zu Recht von der Ladung des Zeugen abgesehen. Die Ladung hätte frühestens nach dem 5. 3. 2013 veranlasst werden können und hätte damit zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, der ansonsten am 5. 3. 2013 entscheidungsreif war. Das Landgericht hat auch darauf hingewiesen, dass es in der Lage gewesen wäre, den Zeugen in dem Termin am 5. 3. 2013 zu vernehmen, wie es dies mit dem von der Klägerin präsentierten Zeugen C. getan hat. Es war daher nicht ermessensfehlerhaft, von der Ladung des Zeugen B. abzusehen. Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass die Beklagte, soweit sie den Zeugen in der Berufungsinstanz zum gleichen Beweisthema erneut benannt hat, mit diesem Beweismittel gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist. β) Die Beklagte rügt weiter, das Landgericht hätte die Aussage des Zeugen C. nicht berücksichtigen dürfen, nachdem es aufgrund der bis dahin gehörten Zeugen (im Termin vom 20. 11. 2012) von einer „Pattsituation“ ausgegangen sei. Demgegenüber ist festzuhalten, dass das Landgericht ausweislich des Protokolls der Verhandlung vom 20. 11. 2012 davon ausging, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei. Zur Begründung hat es auf den Beweisantritt der Beklagten durch Vernehmung des Zeugen B. hingewiesen. Aus diesem Hinweis folgt, dass das Landgericht gerade nicht von einer „Pattsituation“ ausgegangen ist: Hätten die seitens der Klägerin benannten und bereits vernommenen Zeugen nicht ausgereicht, um dem Landgericht die Überzeugung davon zu verschaffen, dass das streitgegenständliche Regal noch am 26. 2. 2011 ausgestellt worden sei, so hätte es der Vernehmung des gegenbeweislich benannten Zeugen B. nicht bedurft, sondern die Klage hätte vielmehr bereits aufgrund Beweisfälligkeit der Klägerin abgewiesen werden können. In der Sache versteht der Senat die Rüge der Beklagten dahingehend, dass sie beanstandet, dass das Landgericht den Beweisantritt durch Vernehmung des Zeugen C. nicht als verspätet zurückgewiesen hat. Außerhalb des § 296 Abs. 3 ZPO – der hier nicht einschlägig ist – kann jedoch die Zulassung verspäteten Vorbringens grundsätzlich nicht im Rechtsmittelverfahren angefochten werden, weil eine durch gesetzwidrige Berücksichtigung eingetretene Verzögerung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 296 Rn. 36; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 296 Rn. 35; vgl. BGH, Beschl. vom 26. 2. 1991 - XI ZR 163/90 - NJW 1991, 1896 f.). Abgesehen davon kann auch nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Beweisantritts als verspätet vorlagen. Der Beweisantritt ist in einem Schriftsatz vom 22. 2. 2013, der am gleichen Tag per Telefax bei Gericht eingegangen und nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin gleichzeitig dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermittelt worden ist, erfolgt und damit noch innerhalb der Frist des § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Landgericht hat sich auch nicht gehindert gesehen, den präsenten Zeugen in dem Termin vom 5. 3. 2013 zu vernehmen. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen einer Ablehnung der Vernehmung des Zeugen gemäß § 296 Abs. 2 ZPO vorgelegen hätten. Es war auch nicht unzulässig, den Zeugen zu vernehmen, weil er gleichzeitig als Prozessbevollmächtigter der Klägerin aufgetreten ist (Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 373 Rn. 8). γ) Erstinstanzlich hat die Beklagte zum Beweis ihres Vortrags, das streitgegenständliche Regal sei bereits am 25. 2. 2011 abgebaut worden, die Zeugen D. und E. benannt, die das Landgericht auch vernommen hat. In der Berufungsbegründung hat sie für diesen Vortrag zusätzlich noch die Zeugen B. und F. sowie ihren Vorstandsvorsitzenden G. benannt. Soweit der Zeuge B. für den konkreten Abbauvorgang erstmals in der Berufungsinstanz benannt worden ist (so dass § 531 Abs. 1 ZPO nicht entgegensteht), ist dieser Beweisantritt gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, ebenso wie der Beweisantritt durch Vernehmung der Zeugin F. Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum sie diese Zeugen nicht bereits in der ersten Instanz benannt hat. Sie durfte insbesondere nicht darauf vertrauen, dass sie nach der Beweisaufnahme vom 20. 11. 2012 keine weiteren Zeugen mehr zu benennen brauchte, nachdem das Landgericht ausdrücklich erklärt hatte, dass es auf den von ihr benannten Zeugen B. ankomme, der Rechtsstreit mithin nicht zu Gunsten der Beklagten entscheidungsreif war. Vielmehr konnte sie diesem Hinweis entnehmen, dass dem Landgericht die Aussagen der von ihr benannten Zeugen E. und D. nicht genügten, um die Aussagen der Zeugen der Klägerin (H. sowie J. und A.) zu erschüttern. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten G. ist gesetzlicher Vertreter der Beklagten, wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, und kommt daher nicht als Zeuge in Betracht. Für eine erneute Vernehmung der bereits in der ersten Instanz vernommenen Zeugen E. und D. besteht kein Anlass. δ) Schließlich greifen auch die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht durch. Wie bereits dargestellt, ist das Argument der Beklagten, das Landgericht habe sich im Ergebnis allein auf die Aussage des Zeugen C. gestützt, unzutreffend. Es hat sich vielmehr ausweislich der Urteilsbegründung auf sämtliche Zeugen der Klägerin (UA S. 12; H., J. und A., C.) gestützt. Es hat die Angaben der Zeugen zutreffend dahingehend gewürdigt, dass sie sämtlich bestätigt hätten, das streitgegenständliche Regal noch am ersten Messetag (also am 26. 2.) auf dem Stand der Beklagten gesehen zu haben. Missverständlich ist allerdings die Formulierung in dem Urteil, die Zeugen der Beklagten E. und D. hätten „auch einen glaubhaften Eindruck vermittelt“. Beide Zeugen haben angegeben, das Regal sei noch vor Beginn der Messe abgebaut worden. Mit der vom Landgericht in der Folge gegebenen Begründung konnte jedoch ohne weiteres angenommen werden, dass die Zeugen keine genaue Erinnerung an den Zeitpunkt des Abbaus des Regals mehr hatten. Zutreffend hat das Landgericht insbesondere darauf hingewiesen, dass das von dem Zeugen D. geschilderte Gespräch, bei dem das Regal bereits abgebaut gewesen sein soll, nicht anlässlich der Übergabe der Abmahnung (bei der es nach der Aussage des Zeugen C. noch vorhanden war), sondern der Zustellung der einstweiligen Verfügung, die am 28. 2. 2011 erfolgte, stattgefunden haben dürfte. Dies folgt insbesondere aus der Angabe des Zeugen, dass bei dem Gespräch seiner Erinnerung nach auch ein Gerichtsvollzieher anwesend war (Bl. 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20. 11. 2012 = Bl. 180r d. A.). Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Zeugen im Übrigen auch nicht mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten übereinstimmen. Während schriftsätzlich vorgetragen worden ist, das Regal sei noch am Abend des Vortages der Messeeröffnung abgebaut worden (also am 25. 2.), fand der Abbau nach der Aussage des Zeugen D. am Folgetag, wenn auch vor Eröffnung der Messe um 10 Uhr, statt. Aus den von der Beklagten vorgelegten Fotografien ihres Messestandes, auf denen das streitgegenständliche Regal nicht mehr zu erkennen ist, folgt nichts anderes. Es lässt sich nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt diese Fotografien gefertigt worden sind, insbesondere sind die vorliegenden Zeugenaussagen dazu unergiebig; so hat der Zeuge D. ausdrücklich angegeben, er könne nicht sagen, wann die Fotos gemacht worden seien (S. 12 des Protokolls = Bl. 180r d. A.). Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass die von der Klägerin benannten Zeugen, ebenso wie die Zeugen der Beklagtenseite, keine unbeteiligten Zeugen sind. Dadurch wurde es jedoch nicht gehindert, den Zeugen der Klägerseite mehr Glauben zu schenken als denen der Beklagtenseite. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner auch, worauf bereits die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, dass der Vortrag der Beklagten zu den Vorhandensein des Regals im Laufe des Verfahrens gewechselt hat, ohne dass die Beklagte hierfür eine Erklärung angeboten hat: So hat sich die Beklagte zunächst damit verteidigt, auf ihrem Messestand sei lediglich ein anderes Regal, das sogenannte „K.-Regal“ aufgestellt worden, nicht aber das auf den Fotografien Anlage K3 wiedergegebene. Insoweit müsse es sich um eine Verwechslung mit einem anderen Messestand handeln. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens – nachdem die Klägerin die Aufnahme K4 (Bl. 116 AH) vorgelegt hat, auf der auch das Umfeld des streitgegenständlichen Regals zu erkennen ist – hat die Beklagte eingeräumt, dass es sich tatsächlich zunächst auf ihrem Messestand befunden hat, aber behauptet, es sei noch vor Beginn der Messe wieder abgebaut worden sei. Schriftsätzlich hat sie insoweit vorgetragen, der Abbau sei am Vorabend der Messeeröffnung erfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht – nachdem die Klägerin eine weitere Aufnahme vorgelegt hat, die am Tag der Messeeröffnung gefertigt worden ist und das Regal ebenfalls zeigt – hat der Zeuge D., Mitarbeiter der Beklagten, ausgesagt, der Abbau sei am Morgen des Tages der Messeeröffnung, in der letzten halben Stunde vor der Öffnung der Messe, erfolgt. Auch der Vortrag der Beklagten zu dem Motiv des von ihr vorgetragenen Abbaus des Messestandes noch vor Übergabe der Abmahnung bleibt blass. Die Beklagte führt dazu aus, Mitarbeiter der Klägerin hätten sie auf das Regal angesprochen und erklärt, es dürfe nicht ausgestellt werden (S. 3 des Schriftsatzes vom 15. 5. 2012 = Bl. 118 d. A., so auch ausdrücklich noch einmal in der Berufungsbegründung, S. 5 = Bl. 294 d. A.). Welche Mitarbeiter dies gewesen sein sollen, bei welcher Gelegenheit dies erfolgt sein soll, und was genau dabei besprochen worden sein soll, wird seitens der Beklagten nicht dargelegt. Dies wäre vor allem deshalb geboten gewesen, weil es tatsächlich ein – allerdings zeitlich späteres – Gespräch mit für die Klägerin tätigen Personen gegeben hat, nämlich anlässlich der Übergabe der Abmahnung während der Messe. Den Aussagen der Zeugen der Klägerin lässt sich ein früheres Gespräch, wie die Beklagte es behauptet, jedenfalls nicht entnehmen. Dies wäre auch nur schwer mit der weiteren Vorgehensweise der Klägerin vereinbar gewesen, die durch die Zeugin A. zunächst die Lieferbereitschaft der Beklagten erkundete und dann durch ihren Rechtsanwalt eine förmliche Abmahnung übergeben ließ. Im Übrigen wird dieser Vortrag der Beklagten auch nicht durch die Aussage der von ihr dazu benannten Zeugin E. bestätigt: Diese hat vielmehr angegeben, die Monteure der Beklagten hätten mitgeteilt, das betreffende Regal sei fotografiert worden, und dies sei der Anlass gewesen, das Regal abzubauen (S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20. 11. 2012 = Bl. 178r d. A.). Abgesehen davon, dass damit der Vortrag der Beklagten nicht bestätigt worden ist, erscheint dem Senat diese Aussage auch nur wenig glaubhaft. Es ist kaum nachvollziehbar, dass die Beklagte ein Regal, dass sie mit einigem Aufwand auf ihrem Messestand aufgebaut hat, nur deshalb entfernt, weil es unbekannte Dritte fotografiert haben. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass es durchaus üblich ist, auf Messen Fotografien zu fertigen, um sich einen Eindruck von dem Angebot der Wettbewerber zu verschaffen. Nicht jede Fotografie dient der Vorbereitung einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung. ε) Insgesamt wecken die Rügen der Beklagten in der Berufungsinstanz daher keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts. bb) Das Landgericht ist weiterhin zutreffend auf der Grundlage der Aussage der Zeugin A. davon ausgegangen, dass die Beklagte auch bereit war, das Regal an Abnehmer in Deutschland zu liefern. Die Zeugin hat angegeben, sie habe die Beklagte ausdrücklich darauf angesprochen, dass sie für ihr (deutsches) Unternehmen ein mit den Regalen der Klägerin optisch und technisch kompatibles Regalsystem suche, und sie habe gefragt, ob sie solche Regalteile von der Beklagten bekommen könne. Dies sei ihr von dem Zeugen B. bestätigt worden. Das Gespräch sei in Bezug auf das streitgegenständliche Regal geführt worden. Von der Vernehmung des von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen B. hat das Landgericht, wie bereits erörtert, mit zutreffender Begründung abgesehen. Der Senat verkennt nicht, dass die Aussage der Zeugin A. nicht in allen Punkten frei von Bedenken ist. So hat die Zeugin angegeben, sie habe das Gespräch mit dem Zeugen B. von sich aus gesucht, weil sie für ihre eigene Firma Regale gesucht habe: „Ich habe von mir aus das Gespräch auf dem Messestand gesucht und nicht etwa auf Bitten der Klägerin. Es war auch nicht etwa mit Herrn H. [Anm.: dem Zeugen H., dem Vertriebsleiter der Klägerin] abgesprochen“ (S. 6 des Protokolls = Bl. 177r d. A.). Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat nicht leicht nachvollziehbar, warum die Zeugin anschließend spontan die Klägerin über ihre Erkenntnisse informierte. Vor allem ist dies nur schwer vereinbar mit dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. 6. 2012, S. 8 = Bl. 137 d. A., in dem sie begründet, warum sie die Beklagte nicht bereits – wie von dieser behauptet – am 25. 2. mündlich abmahnte: „Zudem musste aufgrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung nach Eröffnung der Messe überprüft werden, ob die Beklagte tatsächlich das aufgebaute nachgeahmte Regalsystem auch für den deutschen Markt anbietet, was erst am ersten Messetag durch den Besuch von Frau A. bestätigt wurde“. Es erscheint nur schwer vorstellbar, dass die Klägerin mit einem gewissen Aufwand eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten vorbereitete, dann aber die zufällig gewonnenen Erkenntnisse der Zeugin A. abwarten musste, um die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Vorgehen zu schaffen. Es spricht daher viel für die Annahme, dass die Zeugin den Stand der Beklagten gezielt im Auftrag der Klägerin, mit der sie geschäftliche (aufgrund ihrer Tätigkeit für ein X.-Servicecenter) und private (als Ehefrau des Zeugen A.) Beziehungen hat, aufsuchte. Aber selbst wenn ihre Aussage in diesem Nebenpunkt unrichtig sein sollte, spricht dies nicht dagegen, dass sie zum Hauptpunkt – zum Angebot des Regals durch den Zeugen B. – zutreffend bekundet hat. In diesem Zusammenhang hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten auch insoweit widersprüchlich ist: In der Klageerwiderung hatte sie noch vorgetragen, sie verkaufe ihre Regale grundsätzlich nicht nach Deutschland. Nach ihrem Vortrag zu dem Inhalt des Gesprächs zwischen dem Zeugen B. und der Zeugin A. war sie allerdings durchaus bereit, jedenfalls ihr „K.-Regal“ auch in Deutschland zu verkaufen. Keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage folgen schließlich aus der von der Beklagten vorgelegte Gesprächsnotiz des Zeugen B. über das Gespräch mit der Zeugin A. (Bl. 109 AH). Danach habe sich die Zeugin für das „anthrazitfarbene“ Regal auf dem Stand interessiert. Damit, so die Beklagte, sei klar, dass sie sich auf das „K.-Regal“ in dieser Farbe bezogen habe, während das beanstandete Regal eine abweichende Farbe aufgewiesen habe (was allerdings nach dem Foto Bl. 126 d. A., auf dem beide Regale zu sehen sind, nicht zutrifft; die Farbabweichungen auf den Bildern K3 sind ersichtlich durch die Aufnahmetechnik bedingt). Auf der Kopie des handschriftlichen Originals des Vermerks (Bl. 110 AH) ist auch ohne türkische Sprachkenntnisse deutlich zu erkennen, dass das Wort „antrasit“ nachträglich eingefügt worden ist. Dem Vermerk kommt daher keinerlei Beweiswert zu. Letztlich hat der Senat im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass das Regal der Beklagten am 16. 2. noch auf dem Stand aufgebaut war, zum Verkauf in Deutschland angeboten worden ist und erst nach Übergabe der schriftlichen Abmahnung abgebaut worden ist. Ein Angebot des Regals zum Verkauf erscheint dem Senat in der konkreten Situation ohnehin als sehr wahrscheinlich. Anlässlich der Messe EuroShop 2011 sind, wie die Klägerin durch die Pressemitteilung (Anlage K5, Bl. 117 AH) belegt hat, die seitens der Beklagten inhaltlich nicht in Zweifel gezogen worden ist, zahlreiche Geschäftsabschlüsse getätigt worden. Es handelte sich mithin nicht um eine reine Präsentationsmesse. Wenn die Beklagte, die nach eigenen Angaben zahlreiche namhafte deutsche Einzelhandelsunternehmen zu ihren Kunden zählt, auf einer solchen Messe ein Regal ausstellt, so spricht sehr viel dafür, dass sie auch beabsichtigte, es in Deutschland zu vertreiben. Die Aussage der Zeugin A., die ein solches Angebot bestätigte, ist vor diesem Hintergrund sehr plausibel. Die Frage, ob bereits allein das Ausstellen des Regals auf der Messe genügt hätte, um eine Erstbegehungsgefahr des Anbietens, Vertreibens und sonstigen Inverkehrbringens im Inland anzunehmen (Senat, Urteil vom 8. 3. 2013 – 6 U 155/12 – Schachtelfertigungsmaschine; Urteil vom 28. 6. 2013 – 6 U 183/12 – GRUR-RR 2013, 472, 476 – Mikado, in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. 4. 2010 – I ZR 17/05 – GRUR 2010, 1103 Tz. 22 – Pralinenform II), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. b) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auf der Grundlage des Urteils des Senats vom 18. 3. 2011 (6 U 139/10), das ebenfalls das Regalsystem der Klägerin betraf, angenommen, dass dieses Regalsystem über wettbewerbliche Eigenart verfügt. Es wird durch folgende Merkmale gekennzeichnet: 1. Die Konsolen (auf denen die Fachböden aufliegen) stehen mit ihrer Vorderseite über die Vorderseite der Fachböden vor. 2. Die Konsolen sind an ihren Vorderseiten von unten nach oben abgeschrägt. 3. Die Fachböden haben an der Vorderseite eine schräge Blende, deren Neigung der Neigung der Vorderkante der Konsolen entspricht. 4. Die Fachböden haben an Vorder- und Rückseite jeweils eine Nut. 5. Die Konsolen haben an ihrer rückwärtigen Seite unten einen Viertelkreis mit Aussparungen. 6. Die Säule weist eine H-Lochung auf. 7. Die Fußteile weisen an ihrer nach vorne gerichteten Schmalseite vier schmale Schlitze auf. Diese Merkmale, die in dieser Kombination bei keinem Produkt eines Mitbewerbers auftreten, sind geeignet, die wettbewerbliche Eigenart des Regalsystems der Klägerin zu begründen, auch wenn sie technische Funktionen erfüllen (BGH, Urteil vom 24. 1. 2013 – I ZR 136/11 - GRUR 2013, 951 Tz. 19 ff. - Regalsystem, zu dem Regalsystem der Klägerin). In seinem Urteil vom 18. 3. 2011 (6 U 139/10) hat der Senat eine aufgrund der Bekanntheit des Regalsystems der Klägerin im Verkehr gesteigerte Eigenart angenommen, was vom Bundesgerichtshof in der anschließenden Revisionsentscheidung (Urteil vom 24. 1. 2013 - I ZR 78/11 - BeckRS 2013, 12598 - Tegometall) nicht beanstandet worden ist. Insoweit kann daher zu diesem Punkt auf die ausführlichen Zitate der Rechtsprechung des Senats in dem Urteil des Landgerichts verwiesen werden, die seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht weiter angegriffen werden. c) Das auf den Fotografien Anlage K3 abgebildete, von der Klägerin beanstandete Regal der Beklagten stellt eine nahezu identische Übernahme des Regalsystems der Klägerin dar. Es weist sämtliche oben genannten Merkmale des Regalsystems der Klägerin auf, die dessen wettbewerbliche Eigenart begründen. Lediglich bei der Gestaltung des rückwärtigen Endes der Konsolen lässt sich auf den vorgelegten Aufnahmen ein geringfügiger Unterschied erkennen: Der vordere Teil der Verstärkung ist nicht wie bei der Klägerin gebogen, sondern gerade. Dieser Unterschied fällt aber nur bei sehr genauer Betrachtung auf, insbesondere deshalb, weil bei beiden Regalsystemen im unteren Teil der Verstärkung wiederum die gleichen Aussparungen vorhanden sind. Soweit die Beklagte erstinstanzlich auf Unterschiede zwischen ihrem Regalsystem und dem der Klägerin hingewiesen hat, so bezogen sich diese Ausführungen auf das ebenfalls von der Beklagten vertriebene „K.-Regal“, das aber von der Klägerin nicht angegriffen wird. Nachdem die Beklagte eingeräumt hat, dass das streitgegenständliche Regal zumindest zeitweise ebenfalls auf ihrem Messestand aufgebaut war, hat sie die Übereinstimmung dieses Regals mit dem der Klägerin nicht weiter bestritten; lediglich die Zeugin E. hat bei ihrer Vernehmung angegeben, es handele sich bei dem Regal der Beklagten nicht um eine 1:1-Kopie des Systems der Klägerin, ohne allerdings konkrete Unterschiede zu benennen (S. 9 des Protokolls vom 20. 11. 2012 = Bl. 179 d. A.). Aus diesem Grund musste auch dem Einwand der Beklagten, sie könne ein Regal wie das streitgegenständliche aus technischen Gründen nicht herstellen, nicht weiter nachgegangen werden. Im Übrigen wäre er ohnehin unerheblich, da es zumindest vorstellbar ist, dass die Beklagte auch Regale von Drittherstellern zur Abrundung ihres Sortiments vertreibt. In der Berufungsinstanz greift die Beklagte die Feststellung des Landgerichts, das streitgegenständliche Regalsystem stelle eine nahezu identische Übernahme des Regals der Klägerin dar, auch nicht mehr an. d) Es liegt ferner eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. Erstinstanzlich hat die Beklagte die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen zu ihrem Umsatz und den Werbeaufwendungen bestritten und in Abrede gestellt, dass das Regalsystem der Klägerin im Verkehr bekannt sei. Das Landgericht hat sich zu diesem Punkt ebenfalls auf das Urteil des Senats vom 18. 3. 2011 (6 U 139/10) gestützt und dessen Begründung zitiert, warum das Regalsystem der Klägerin über die erforderliche Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen verfügt. Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof in dem nachfolgenden Revisionsurteil vom 24. 1. 2013 (I ZR 78/11 – BeckRS 2013, 12598 – Tegometall) nicht ausdrücklich Stellung genommen; er hat jedoch die Feststellung des Senats, dass das Regalsystem der Klägerin aufgrund einer Bekanntheit sogar über eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart verfüge, nicht beanstandet. Auch diesen Punkt greift die Beklagte in der Berufung nicht weiter auf; es kann daher davon ausgegangen werden, dass die hinreichende Bekanntheit des Regalsystems der Klägerin bei dem angesprochenen Verkehr gerichtsbekannt ist, wie sich im Übrigen, worauf sich auch der Senat bereits in dem Urteil vom 18. 3. 2011 gestützt hat, aus der Vielzahl der Nachahmungen, die seitens der Klägerin verfolgt werden, ergibt. Im Rahmen der Erörterung der Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung hat sich das Landgericht ebenfalls auf das Urteil des Senats vom 18. 3. 2011 gestützt und in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Senats zitiert, wonach ein Interesse des Konkurrenten an der Herstellung optisch kompatibler Produkte im Rahmen der Prüfung der Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung nicht zu berücksichtigen sei. Dies steht allerdings im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem nachfolgenden Revisionsurteil vom 24. 1. 2013 (I ZR 78/11 – BeckRS 2013, 12598 – Tegometall), nach denen ein bestehendes Interesse des Verkehrs an der Verfügbarkeit von Konkurrenzprodukten, die auch in der äußeren Gestaltung kompatibel sind, bei der Prüfung zu berücksichtigen ist, inwieweit Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung zumutbar sind. Zusammenfassend hat der Bundesgerichtshof in einem Parallelverfahren betreffend das Regalsystem der Klägerin ausgeführt: „Besteht ein Interesse der Abnehmer daran, dass sich Ersatz- und Erweiterungsprodukte nicht nur technisch, sondern auch optisch in das Regalsystem der Klägerin einfügen, kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Formgestaltung zu benutzen, soweit sie auf andere Weise etwa durch die Verwendung von Kennzeichen in der Werbung und auf den Erzeugnissen Herkunftsverwechslungen soweit wie möglich entgegenwirkt“ (BGH, Urteil vom 14. 1. 2013 – I ZR 136/11 – GRUR 2013, 951 Tz. 42 – Regalsystem). Der vorliegende Fall weist indessen die Besonderheit auf, dass das beanstandete Regal der Beklagten keinerlei Herstellerkennzeichnung aufweist. Sie hat zwar erstinstanzlich gegenüber der Behauptung der Klägerin, der Zeuge H. habe bei dem streitgegenständlichen Regal keine Herstellerkennzeichnung feststellen können, behauptet, sie habe grundsätzlich auf ihren Regalsystemen ihr Logo eingestanzt, und dies unter Beweis durch die Zeugin E. gestellt. Dieser Vortrag erfolgte jedoch noch in der Klageerwiderung, in der sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt hatte, das streitgegenständliche Regal sei überhaupt nicht auf ihrem Messestand aufgebaut worden. Die Ausführungen zu ihren Regalsystemen betrafen daher ihr eigenes „K.-Regal“ und die auf diesem vorhandenen Kennzeichen. Ferner ist der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert, da sie nicht darlegt, wo sie ihre Kennzeichnung angebracht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da auch auf den von der Klägerin vorgelegten Aufnahmen des Regals keine Herstellerkennzeichnung zu erkennen ist. Die Beklagten hat daher nicht einmal eine Herstellerkennzeichnung in einer Weise aufgebracht, die ein Kompatibilitätsinteresse der Anwender nicht beeinträchtigen würde, etwa an einer verdeckten Stelle wie der Unter- oder Rückseite der Fachböden. Bei dieser Sachlage ist auch auf der Grundlage der zitierten neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine vermeidbare Herkunftstäuschung anzunehmen. 3. Da somit der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht, hat das Landgericht auch die Annexansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz der Abmahnkosten zu Recht zugesprochen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt hatte, nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs („Windsor Estate“) könne die Klägerin Auskunft erst ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Verletzungshandlung verlangen, so ergibt sich aus der genannten Entscheidung das genaue Gegenteil: Dort hat der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt und daher auch für die Zeit vor der beanstandeten Verletzung geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19. 7. 2007 – I ZR 93/04 – GRUR 2007, 877 Tz. 24 f. - Windsor Estate). Da die Beklagte in der Berufungsinstanz keine weiteren Einwendungen erhebt, kann auch insoweit auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Dies gilt auch für die Berechnung der Abmahnkosten auf der Grundlage eines Streitwertes von 1 Mio. EUR und den Ansatz einer 1,8 Gebühr; auch insoweit hat die Beklagte die tragfähige Begründung des Landgerichts nicht beanstandet (vgl. auch Senat, Urteil vom 9. 12. 2011 – 6 U 109/11 – juris Tz. 18, in einem weiteren Parallelverfahren). 4. Der Senat hat lediglich den Tenor zu I. 1. und 2. des landgerichtlichen Urteils klarstellend berichtigt, da dieser auf – im vorliegenden Verfahren nicht vorhandene – weitere Beklagten zu 2) und 3) Bezug nahm. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der erhobenen Beweise und der konkreten Umstände des Einzelfalles.