Beschluss
6 W 181/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:1028.6W181.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln – 84 O 90/13 SH I – vom 21.08.2013 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150.000,00 € und Ersatzordnungshaft wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 08.05.2013 bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mit der Kostenfolge aus §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg. Die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Es handelt sich um das erste Bestrafungsverfahren wegen Verstoßes gegen den zu 84 O 90/13 LG Köln ergangenen Vollstreckungstitel. Mit ihren gegen den Titel selbst erhobenen Einwendungen kann die Schuldnerin nicht gehört werden. Da sie wie zu 84 245/12 LG Köln einer bisher nicht wieder aufgehobenen einstweiligen Verfügung vorsätzlich zuwidergehandelt hat, ist das verhängte Ordnungsgeld auch der Höhe nach angemessen. Sollte es zu erneuten Verstößen kommen, wird die Schulderin mit noch empfindlicheren Sanktionen rechnen müssen. 3 Beschwerdewert: 150.000,00 €