Beschluss
18 Wx 8/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:1017.18WX8.13.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 09.08.2013 (43 UR II 4/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 09.08.2013 (43 UR II 4/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist oder war Kommanditistin der mit Vertrag vom 30.8.2007 zu UR-Nr. 1xxx/20xx des Notars Dr. C, X, gegründeten Antragsgegnerin. Der Gesellschaftsvertrag befindet sich in Ablichtung bei den Akten. Die Antragsgegnerin ist oder war Eigentümerin der beim Amtsgericht Siegburg, Grundbuch von I,C2straße 49, 51, 53, 55, eingetragenen Grundstücke. Unter dem 6.2.2013 wurde für den vorbezeichneten Grundbesitz zugunsten der Bauunternehmung C3 GmbH in das Grundbuch eine Vormerkung eingetragen. Bei dem Grundbesitz handelt oder handelte es sich um den wesentlichen Teil des Gesellschaftsvermögens. Unter Hinweis auf das in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags vereinbarte Auskunftsrecht nach § 51a Abs. 1 und 2 GmbHG verlangt die Antragstellerin nach mehrfacher vergeblicher Aufforderung an die Geschäftsführerin der Komplementärin Einsichtnahme in den bezeichneten notariellen Kaufvertrag sowie in sämtliche geschäftliche Korrespondenz mit der Käuferin. Sie verweist darauf, daß die Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum keine Jahresabschlüsse vorgelegt hat. Sie hat sich auf § 166 Abs. 3 HGB berufen, aus dem sich ihrer Auffassung nach ein Auskunftsrecht in allen Gesellschaftsangelegenheiten ergibt. Ein wichtiger Grund im Sinne der Norm liege vor. Die Antragstellerin hat beantragt, anzuordnen, daß ihr Einsicht in den Vertrag der Antragsgegnerin mit der Bauunternehmung C3 GmbH vom 3. Januar 2013 - UR-Nr. 1x/20xx, Notar Dr. F, T sowie in sämtliche geschäftliche Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und der Bauunternehmung C3 GmbH gewährt wird. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Einsicht zurückzuweisen. Sie hat darauf verwiesen, daß die Antragstellerin ihre Beteiligung als Kommanditistin gekündigt habe. Auch habe sie mit Schreiben vom 27.5.2013, das in Ablichtung zu den Akten gereicht wurde, Auskünfte erteilt. Die Veräußerung der Grundstücke sei im üblichen Tagesgeschäft der Gesellschaft vorgenommen worden. Ein allgemeines Informationsrecht könne nach § 166 Abs. 3 HGB nicht durchgesetzt werden; es fehle an einem wichtigen Grund. Im Beschluss vom 9.8.2013 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, da ein Antrag nach § 166 Abs. 3 HGB nur in Bezug auf eine Überprüfung der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses gestellt werden könne. Die Entscheidung ist den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 12.8.2013 zugestellt worden. Mit der am 27.8.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren mit unverändertem Sachantrag weiter. Sie vertritt die Auffassung, nach § 166 Abs. 3 HGB könnten Auskunftsrechte umfassend verfolgt werden. Auch sei vom Amtsgericht die gesellschaftsvertraglich einbezogene Regelung des § 51a Abs. 1 und 2 GmbHG übergangen worden. Die Antragsgegnerin hat unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 5.9.2013 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend dahin entschieden, daß dem Antrag auf der Grundlage der hier allein einschlägigen Regelung des § 166 Abs. 3 HGB nicht zu entsprechen ist, weil die Antragstellerin ein Auskunftsverlangen geltend macht, das sich nicht auf die in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Kontrolle des Jahresabschlusses bezieht. Weitere Punkte, namentlich die von der Antragsgegnerin ohne Nennung eines Datums vorgetragene Kündigung, die Einbeziehung des gesellschaftsvertraglich einbezogenen Anspruchs aus § 51a Abs. 1 und 2 GmbHG sowie das Vorliegen eines wichtigen Grundes, können angesichts dessen offen bleiben. Die Frage nach der Tragweite des in § 166 Abs. 3 HGB geregelten außerordentlichen Informationsrechts wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Nach Auffassung des OLG München (NZG 2008, 864; 2009, 658; 2011, 744; wohl auch OLG Düsseldorf 8.10.2007 - I - 9 U 18/07 <Juris>) dient das Antragsrecht nach § 166 Abs. 3 HGB der Durchsetzung des dem Kommanditisten zustehenden Informationsrechts, das nicht lediglich auf die Prüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses beschränkt ist, sondern sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und auf die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen erstreckt. Diesen Standpunkt vertritt ausdrücklich oder zumindest inhaltlich auch die in der Literatur augenscheinlich herrschende Meinung (vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 166 Rn. 8; v. Gerkan in: Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 18; Koller in: Koller/Roth/Marek, HGB, 7. Aufl., § 166 Rn. 5; Martens in: Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 22; Schilling in: Straub, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 11 f.; Oetker in: Oetker, HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 20 f., 25; wohl auch Grunewald in: MüKo HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 34, 36; Eberl in: Heidel/Schall, HGB, § 166 Rn. 8, 11, 13). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu liegt, soweit erkennbar, bislang nicht vor. Die Gegenmeinung begrenzt die Rechte aus § 166 Abs. 3 HGB auf Auskünfte, die zum Verständnis des von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellten Jahresabschlusses erforderlich sind (vgl. Weipert in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 40; wohl auch Gummert in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 166 HGB Rn. 17). Dieser Meinung schließt der Senat sich an. Der Wortlaut des § 166 Abs. 3 HGB verweist durch seine textliche Gestaltung zunächst auf Abs. 1 der Norm, mit dem er in wesentlichen Elementen übereinstimmt. Betreffend den Umfang der Informationspflicht tritt lediglich die Mitteilung „sonstiger Aufklärungen“ eigenständig hinzu. Der Senat vermag hierin eine Grundlage von Auskunftsrechten, die über den Anwendungsbereich von Abs. 1 hinaus eine allgemeine Kontrolle der Geschäftsführung ermöglichten, nicht zu erkennen. Das Tatbestandsmerkmal „sonstiger Aufklärungen“ ist in einen Satz eingebettet, der mit Abs. 1 weitestgehend wörtlich übereinstimmt. Es lässt sich ohne weiteres dahin verstehen, daß dem Kommanditisten zur Wahrnehmung seiner Rechte aus Abs. 1 über die genannten Mitteilungen und Vorlagen hinaus zusätzlich Auskünfte erteilt werden müssen, solange sie der Prüfung des Jahresabschlusses dienen. Bei weiterem Verständnis des Tatbestandsmerkmals ergibt sich die Gefahr der uferlosen Ausweitung (so ausdrücklich Oetker aaO Rn. 25). Das führt, unabhängig von der Notwendigkeit einer Eingrenzung (dazu Oetker aaO; Grunewald aaO Rn. 34; Hopt aaO Rn. 10), zu der weiteren Frage, ob es sachlich gerechtfertigt ist, das Verfahren nach § 166 Abs. 3 HGB für die gesamte Breite von Auskunftsansprüchen zusätzlich zu Klage und einstweiliger Verfügung zur Verfügung zu stellen, wenn immer ein - ebenfalls klärungsbedürftiger - wichtiger Grund vorliegt. Dem Ausnahmecharakter der Regelung wird die Beschränkung auf Rechte aus § 166 Abs. 1 HGB eher gerecht. Das Verhältnis des § 166 Abs. 3 HGB zu allgemeinen Informationsrechten des Kommanditisten (jüngst noch erwähnt in BGH 5.2.2013 - II ZR 136/11 - MDR 2013, 536) bedarf bei der vom Senat befürworteten Interpretation der Norm ebenfalls keiner weitergehenden Klärung; denn außerhalb des Anwendungsbereichs von § 166 Abs. 1 HGB stehen generell nur der Klageweg und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung offen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. IV. Gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Senat weicht von Entscheidungen des OLG München ab. Außerdem bedarf die Tragweite des § 166 Abs. 3 HGB angesichts der Divergenzen in der Literatur grundsätzlicher Klärung. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.