3 U 209/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn – 30 O 14/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.756,02 € nebst 5% Zinsen aus 19.179,07 € seit dem 01.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 3.114,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es durch diese Entscheidung aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.