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Beschluss

2 Ws 533/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0930.2WS533.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. 1 Gründe: 2 I. 3 Auf die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 20.10.2010 verhängte das Landgericht B. mit Urteil vom 07.01.2011 gegen den 4 Verurteilten wegen Hausfriedensbruchs sowie wegen Beleidigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit übler Nachrede eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 €; das Urteil ist seit dem 15.01.2011 rechtskräftig. 5 Da der Verurteilte die Geldstrafe nicht zahlte, ordnete die Staatsanwaltschaft B. nach zwischenzeitlicher Zurückstellung schließlich die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an. Nach erfolgloser Anfechtung des entsprechenden Bescheides der Staatsanwaltschaft durch den Verurteilten (vgl. Senatsbeschluss vom 11.01.2013, Az.: 2 Ws 12/13) wurde die Ersatzfreiheitsstrafe gegen ihn zunächst ab dem 04.12.2012 vollstreckt. 6 Mit Schreiben vom 18.12.2012 wandte sich der inhaftierte Verurteilte gegen die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe mit der Begründung, dass die Berechnung der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe falsch sei, da die Haftzeit von 80 auf 26 Tage zu reduzieren sei. Diesen Einwand gegen die Berechnung der Haftzeit wies die hierfür zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. mit Beschluss vom 23.01.2013 zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde durch den Senat als unbegründet verworfen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.02.2013, Az.: 2 Ws 91/13). 7 Nachdem der Verurteilte bereits am 08.02.2013 aus dem offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt E. geflohen war, wurde er am 07.03.2013 aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft B. vom 13.02.2013 festgenommen und dem geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt S. zugeführt. 8 Mit Schreiben vom 11.03.2013 hat der Verurteilte erneut seine sofortige Entlassung aus der Haft beantragt. Zur Begründung hat er wiederum angeführt, dass die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe falsch berechnet sei. Zudem habe die Strafvollstreckungskammer noch nicht über seinen Antrag auf eine vorzeitige Entlassung zum Zweidritteltermin entschieden. Darüber hinaus hat der Verurteilte eine Haftentschädigung für die aus seiner Sicht zu Unrecht versagte vorzeitige Entlassung aus der Haft in noch festzusetzender Höhe beantragt. 9 Nach Vollverbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe und Entlassung aus der Haft am 19.03.2013 hat der Verurteilte mit Schreiben vom 26.03.2013 mitgeteilt, dass er nur noch eine Haftentschädigung für die zu Unrecht abgelehnte vorzeitige Entlassung aus der Haft verlange. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.08.2013 die Anträge des Verurteilten auf vorzeitige Entlassung und Haftentschädigung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit dem undatierten und als Beschwerde/Widerspruch bezeichneten Rechtsmittel, bei Gericht eingegangen am 05.09.2013, mit dem der Verurteilte sich ausschließlich gegen die abgelehnte Festsetzung einer Haftentschädigung wendet und erneut die Zahlung eines „Schadenersatzes“ wegen zu Unrecht versagter vorzeitiger Entlassung verlangt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 24.09.2013 das Rechtsmittel des Verurteilten als Beschwerde angesehen und deren Verwerfung als unbegründet beantragt. 10 II. 11 Das bei Gericht am 05.09.2013 eingegangene und als Beschwerde/Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten, mit dem er sich nach seiner Haftentlassung ausdrücklich nur noch gegen die Versagung einer Haftentschädigung wendet, ist gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Entschädigungspflicht gemäß § 8 Abs. 3 StrEG auszulegen. Nachdem für den von dem Verurteilten behaupteten Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 05.07.1995, 1 Ws 289/95, in NStZ-RR 1996, S. 125 f.) kann der Antrag des Verurteilten vorliegend nur im Sinne eines Entschädigungsantrags nach dem StrEG ausgelegt werden. 12 Die sofortige Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, da der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten lediglich formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, so dass die Beschwerdefrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO nicht in Lauf gesetzt worden ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 311 Rn. 2). 13 Zur Entscheidung über die vom Verurteilten beantragte Entschädigung nach dem Gesetz über Strafverfolgungsmaßnahmen war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. berufen. Eine Einschränkung dahin, dass das zuständige Gericht im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ausschließlich das erkennende Gericht sein kann, ist dem Gesetz fremd. Hat eine Strafvollstreckungskammer eine Vollstreckungsmaßnahme angeordnet, für die Entschädigung verlangt wird, ist sie auch für die Entscheidung über die Entschädigung zuständig (BGH, Beschluss vom 02.04.1993, Az.: 2 Ars 83/93, BeckRS 1993, 31105919; Meyer, StrEG, 7. Auflage, § 8 Rn. 11; Kunz, StrEG, 4. Auflage, § 8 Rn. 6; Meyer-Goßner, StrEG, 55. Auflage, § 8 Rn. 14). So liegt der Fall hier: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. hat die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen, aus der der von dem Verurteilten begehrte Entschädigungsanspruch, die zu Unrecht verweigerte vorzeitige Entlassung aus der Haft, erwachsen soll, denn sie hat mit Beschluss vom 23.01.2013 abschließend über den Einwand des Verurteilten, die Berechnung der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe sei falsch und er müsse sofort entlassen werden, entschieden. 14 Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da dem Verurteilten ein Entschädigungsanspruch nach StrEG nicht zusteht. 15 Allen nach § 2 StrEG entschädigungsfähigen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie im Ermittlungs- oder Strafverfahren auf Verdacht angeordnet und vollzogen werden. Deshalb scheiden solche Maßnahmen aus, die der Vollstreckung von Strafen und Maßregeln dienen, insbesondere auch solche, die auf einer – von dem Verurteilten behaupteten – falschen Strafzeitberechnung beruhen (BGH, Beschluss vom 02.04.1993, Az.: 2 Ars 83/93, BeckRS 1993, 31105919; Meyer, StrEG, 7. Auflage, § 2 Rn. 11; Kunz, StrEG, 4. Auflage, § 2 Rn. 13). 16 Damit ist bereits auf der Grundlage des Vorbringens des Verurteilten der Entschädigungstatbestand nach dem StrEG nicht gegeben. Der Verurteilte ist jedoch nicht rechtlos gestellt, ihm steht der Klageweg vor dem Zivilgericht gemäß § 5 Abs. 5 EMRK offen.