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Urteil

19 U 89/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0927.19U89.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.05.2013 -22 O 465/12- abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 I. 2 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. 3 II. 4 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche aus dem behaupteten Unfallereignis auf dem Marktplatz in M vom 06.03.2011 zu. 5 1. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu. 6 a. Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass im Anschluss an die durchgeführte Beweisaufnahme feststeht, dass die Klägerin am 06.03.2011 abends gegen 20.00 Uhr unweit des Zeltes über eine zwischen zwei Pollern eingehängte Metallkette gestürzt ist und sich dabei Verletzungen am Ellenbogen zugezogen hat; allerdings sind die Beklagten hierfür im Ergebnis nicht verantwortlich. 7 Es ist anerkannt (BGH, Urt. v. 31.10.2006, -VI ZR 223/05-; zitiert nach juris), dass derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die Beklagte zu 1 als Betreiber des Festzeltes und mit ihr ihre Gesellschafter, die Beklagten zu 2-4, waren danach zunächst dafür verantwortlich, im Festzelt diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Personen – soweit möglich – zu gewährleisten, die das Zelt betreten. Zudem bestand eine Verantwortlichkeit der Beklagten dafür, dieselben Vorkehrungen auch außerhalb des Zeltes jedenfalls in dem Bereich zu treffen, der für jedermann erkennbar von Festzeltbesuchern frequentiert werden würde, insbesondere der Zugang zu dem Festzelt und zu den im Außenbereich gelegenen Toiletten-Häuschen. Denn auch dieser Bereich gehört zum Gefahrenbereich, der der Eröffnung der Gefahrenquelle, dem Aufbau eines für eine Vielzahl an feierenden und Alkohol trinkenden Gästen vorgesehenen Festzeltes, zuzurechnen ist. Die insofern beweisbelastete Klägerin hat allerdings nicht dargelegt und bewiesen, dass hierzu auch der Bereich gehört hätte, in dem sich die den Sturz verursachende und die beiden Poller verbindende Kette befunden hat. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: 8 Zunächst haben sich – wie insbesondere aus den zur Akte gereichten und als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2013 genommenen Fotos (Bl. 99 f. GA) zu erkennen ist – die mit der Kette verbundenen Poller außerhalb des unmittelbaren Zugangsbereichs des Festzeltes befunden. Wie den Fotos Bl. 99 GA sowie Bl. 20 GA (Anlage K1) zu entnehmen ist, haben die Poller offenbar die Funktion, den Eingangsbereich zum Biergarten einer – mit dem streitgegenständlichen Festzelt in keinem Zusammenhang stehenden – Gaststätte von parkenden Pkw freizuhalten. Denn rechts und links der Poller befinden sich Parktaschen. Auf den genannten Fotos ist auch zu erkennen, dass dort Fahrzeuge parken. Der Eingangsbereich zur Gaststätte, der durch die Poller freigehalten wird, unterscheidet sich von dem Parkbereich durch eine optisch erkennbare andersartige Pflasterung (deutlich auf den Fotos Bl. 99 f. GA). Hieraus folgt, dass dieser Bereich in keinem Zusammenhang mit dem Festzelt gestanden hat. Vielmehr hat die Klägerin offenbar, damit es zum Sturz über die Kette kommen konnte, den Bereich zu Fuß passiert, der eigentlich für das Parken von Pkw vorgesehen ist. 9 Für diesen Bereich aber waren die Beklagten nicht verkehrssicherungspflichtig. Dahinstehen kann, ob es ihnen überhaupt rechtlich möglich gewesen wäre, diesen Bereich – etwa durch Abnahme der Kette – zu sichern. Denn jedenfalls befanden sich Poller und Kette außerhalb derjenigen Fläche, auf der die Beklagten mit auf die Aufstellung des Festzeltes in Verbindung stehendem Verkehr rechnen mussten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die streitigen Entfernungsangaben der Beklagten, Poller und Eingangstür befänden sich rd. 10 Meter auseinander, zutreffen oder nicht. Denn jedenfalls ist anhand der Fotos zu erkennen, dass eine nicht unerhebliche sichere Fläche für den Zugang zu den Toiletten-Häuschen für die Festzeltnutzer zur Verfügung stand. Das galt im Übrigen, wie ebenfalls anhand der Fotos Bl. 99 f. GA zu erkennen ist, auch für Fußgänger, die – wie es die Klägerin offenbar getan hat – von der anderen Seite des Zeltes aus dem anderen Ausgang kommend rechts um das Zelt herumgegangen sind, um die Toiletten zu erreichen. Auch für diese Fußgänger bestand ungehinderter Zugang zu den Toiletten-Häuschen, ohne dass sie die Stelle hätten passieren müssen, an der die Klägerin zu Fall gekommen ist. Soweit die Klägerin in der Klageschrift (dort Seite 9) angedeutet hat, dass Besucher des Festzeltes, die die Toiletten aufsuchen wollten, zwingend die Sturzstelle passieren mussten, ist das anhand der Fotos (Bl. 99 f. GA) widerlegt. Denn anhand der Fotos ist zu erkennen, dass sich die Toiletten-Häuschen unmittelbar am Festzelt befunden haben und nicht – wie der Bereich der Poller – einige Meter vom Festzelt entfernt. 10 Sofern die Klägerin behauptet, dass sich erhebliche auf den Zugang in das Festzelt wartende Menschenmengen vor dem Zelt befunden hätten, die die Kettenabsperrung zwischen den Pollern sowie die Poller selbst verdeckt hätten, änderte sich auch im Falle der Richtigkeit dieser streitigen Behauptung nichts daran, dass die Beklagten für diesen Bereich nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen sind. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Beklagten hiermit hätten rechnen und gerade für diesen Fall besondere Vorkehrungen (Entfernung der Kette, zusätzliche Beleuchtung) hätten treffen müssen. 11 b. Selbst wenn entgegen dem zuvor Ausgeführten anzunehmen wäre, dass die Beklagten dem Grunde nach – etwa durch das Nichtentfernen der Kette – eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen hätten, hätte sich die Klägerin jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen müssen. Es ist anerkannt (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 254 Rn. 2), dass § 254 BGB auch auf deliktische Ansprüche Anwendung findet. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urt. v. 15.06.1998, -19 U 6/98-, zitiert nach juris), dass von Fußgängern grundsätzlich zu verlangen ist, dass sie auf von ihnen beschrittene Wege achten und Gefahrenquellen ausweichen. Kommen sie diesem Gebot nicht in ausreichender Weise nach, vermag sie auch im Falle einer Verkehrssicherungspflichtverletzung eines Dritten ein Mitverschulden zu treffen, das je nach Einzelfall auch zu einem völligen Aufzehren dem Grunde nach bestehender Ansprüche führen kann. 12 Entsprechend liegt der Fall auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin hier. Denn sie hat vorgetragen, dass sich im Zeitpunkt des Sturzes (auch) im Bereich der Poller Menschenmengen aufgehalten hätten, die die Sicht auf die Poller, die Kette und den Boden verdeckt hätten. Gerade in diesem Falle hätte die Klägerin aber darauf achten müssen, wo sie hintritt, damit sie – wie dies im Übrigen ihren beiden Begleiterinnen, den Zeuginnen W und N, offenbar problemlos gelungen ist – nicht zu Fall kommt. Sie hätte sich danach langsam und vorsichtig fortbewegen müssen, um ein Stolpern über die Füße Dritter oder eben über eine aufgehängte Kette zu vermeiden. Dabei ist zu bedenken, dass die Klägerin schon wegen des einige Meter entfernt liegenden Festzeltes nicht davon hat ausgehen können, dass der Weg hindernislos passierbar ist. Wenn sie aber – wie das offenbar der Fall gewesen ist – ohne Beachtung dieser Sorgfalt diese Fläche passiert, hat sie sich bei einem Sturz die Folgen desselben selbst zuzuschreiben. 13 Ohne dass es nach dem Vorhergesagten noch darauf ankäme, läge ein sämtliche Ansprüche aufzehrendes Mitverschulden in jedem Falle dann vor, wenn die Klägerin selbst davon gewusst hätte, dass sich an der Stelle, an der sie zu Fall gekommen ist, Poller mit Ketten befinden. Denn wenn einer später geschädigten Person eine Gefahrenquelle positiv bekannt ist, kann der Rechtsverkehr darauf vertrauen, dass sich diese Person hierauf – soweit im Einzelfall möglich – einrichtet, so dass sie sich im Falle des Unterlassens einem erheblichen Mitverschuldensvorwurf aussetzt. Dafür, dass die Klägerin eben solche Kenntnis gehabt hat, spricht neben der Tatsache, dass sie in M wohnt, also die baulichen Begebenheiten an der Stelle kennen sollte, vor allem auch, dass sie selbst vorgetragen hat, dass die Poller „das ganze Jahr über auf dem Marktplatz angebracht“ seien (Seite 9 der Klageschrift). Wenn sie aber ohne weitere Erklärung vorträgt, dass sich die Poller dort das ganze Jahr befinden, liegt die Vermutung nahe, dass sie das auch im Zeitpunkt des Unfalls gewusst hat. 14 Nach dem Vorstehenden scheitert auch ein gegebenenfalls in Erwägung zu stehender Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. § 311 BGB. 15 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 16 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren maßgeblich Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. 17 Streitwert: Euro 9.070,00