Urteil
7 U 65/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0926.7U65.13.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.03.2013 – 1 O 486/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.03.2013 – 1 O 486/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. G r ü n d e : I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen. II. Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verweisen. Im Hinblick auf die Angriffe der Berufung ist nur wie folgt ergänzend auszuführen: Nach dem vom Landgericht im Wege der Beweisaufnahme eingeholten Sachverständigengutachtens des Deutschen Wetterdienstes beträgt die Wiederkehrwahrscheinlichkeit je nach anzunehmender Niederschlagungsmenge 6 – 7 Jahre bis zu 10 – 12 Jahren; genauere Feststellungen konnten sachverständigenseits nicht getroffen werden. Mit zutreffenden Erwägungen führt das Landgericht aus, dass danach nur eine Wiederkehrwahrscheinlichkeit von 10 – 12 Jahren als feststehend anzusehen ist, da die Klägerin (als Forderungsinhaberin der Eheleute T. als Geschädigte) die Beweislast trifft. Eine höhere Wiederkehrwahrscheinlichkeit ist danach nicht als bewiesen anzusehen. Soweit die Klägerin auf behauptete Regenereignisse gemäß Wetterauskunft der Firma F. GmbH verweist, so sind diese durch das gerichtliche Sachverständigengutachten nicht bestätigt worden, obgleich der diesbezügliche klägerische Sachvortrag bei der Begutachtung vorlag. Im Hinblick auf die von der Beklagten zu beachtenden Empfehlungen im sogenannten Arbeitsblatt A 118 (hydraulische Bemessung und Nachweis von Entwässerungssystemen) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DBA) und im Hinblick auf die DIN EN 752 – beides wurde von der Beklagten jedenfalls durch Schriftsatz vom 21.01.2013 (Bl. 111 ff. GA) erläutert, ohne dass diesbezüglich klägerseits konkrete Widersprüche erhoben worden wäre - wären eine haftungsbegründende schuldhafte Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten nur dann anzunehmen, wenn in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen („Ländliches Gebiet: 1 in 10“) es immer wieder zu Überschwemmungen gekommen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.1997 III ZR 52/97 Rn. 10). Dabei ist grundsätzlich festzuhalten, dass es Sache der Klägerin ist, hierzu im Einzelnen vorzutragen, da sie für das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung als beweisbelastet anzusehen ist (s.o.) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.07.2012 (Bl. 57 ff., 62 GA) darauf verwiesen hat, es seien Anhaltspunkte - dies im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 22.04.2009 - dafür gegeben, dass das Ableitungssystem außer Stande gewesen sei, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen, die Beklagte habe für die Eigentümer der Objekte E.straße x und xim Jahre 2006, also vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis, einen bituminösen Wall entlang des Straßenrandes errichtet, so ist diese Behauptung viel zu pauschal. Der diesbezügliche Beweisantritt, da der Ausforschung dienend, ist daher zu Recht vom Landgericht unbeachtet geblieben. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 08.08.2013 – nach Anhörung der Vertreter der beklagten Gemeinde – nunmehr ausdrücklich ihren Sachvortrag dahingehend konkretisiert, dass es bereits vor Errichtung des Bitumenwaldes bei dem Nachbarn Q. (Hausnummer x) zu Wassereintritten in das Souterrain gekommen sei („Beweisantritt: Zeugnis des Herrn Q.“) so war dem, da als verspätet gemäߧ§ 530, 296 Abs. 1 ZPO anzusehen, nicht weiter nachzugehen. Der diesbezügliche Sachvortrag, der von Seiten der Beklagten im Termin bestritten worden ist und einen weiteren Beweisaufnahmetermin erfordern würde, hätte schon innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgen müssen, ohne dass die Klägerin die Verspätung genügend entschuldigt hätte. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert: 5.266,84 €