OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 U 106/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0924.7U106.13.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2013 – 12 O 394/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Kläger begehrt Schadensersatz für Beschädigungen, zu denen es im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme auf in seinem Eigentum stehenden Grundstücken gekommen sein soll.

Ausweislich seiner in der Klageschrift wiedergegebenen Schadensaufstellung beziffert er dabei seinen Schaden auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 58.652,10 €. Die Zahlung dieses Betrages nebst Verzugszinsen hat der Kläger geltend gemacht. Daneben hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.761,08 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2013 wendet er sich mit dem Rechtsmittel der Berufung, wobei er ausweislich seiner im Berufungsbegründungsschriftsatz aufgeführten Berufungsanträge, neben der Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten unter Ziff. 1. die Verurteilung des beklagten Landes „anträgt“, an ihn 50.652,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2012 zu zahlen.

Angesichts des Umstandes, dass der Kläger in dem Berufungsbegründungsschriftsatz weiter ausführt, er stelle das angefochtene Urteil zur Überprüfung durch den Berufungssenat und verfolge seine Ansprüche vollumfänglich weiter, ist davon auszugehen, dass der diesbezüglichen Formulierung des Berufungsantrages unter Ziff. 1. ein offenbares Diktatversehen zu Grunde und der Kläger weiterhin die Zahlung von 58.652,10 € nebst Verzugszinsen antragen will.

Die zulässige Berufung des Klägers dürfte sich als unbegründet erweisen.

Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen, da ein Anspruch nicht besteht.

Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist zunächst vollinhaltlich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.

Ansprüche nach den Vorschriften des StrEG und nach dem POLG NRW scheiden aus, wie schon das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ohne dass dies ergänzungsbedürftig erscheint.

Mit zutreffender Begründung hat auch das Landgericht eine Haftung des beklagten Landes aus Amtshaftung im Hinblick auf § 839 BGB, Art. 34 GG verneint.

Den Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Köln vom 01.12.2011 bzw. 08.12.2011 kommt Tatbestandswirkung zu. Die Falschbezeichnung „N. Straße“ im Beschluss vom 08.12.2011 stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, die der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nicht entgegensteht. Dass die Beschlüsse ermessensfehlerhaft, insbesondere in unverhältnismäßiger Art und Weise vollzogen worden sind, dies ist vom Kläger substantiiert nicht dargelegt worden. Das beklagte Land hat insbesondere unbestritten vorgetragen, dass jedenfalls der Verdacht bestand, dass der auf dem Gelände befindliche „Saunaclub“ von Mitgliedern des Rockerclubs „I. B.“ bewacht werde, worauf das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise zu Recht abstellt.

Mit zutreffender Begründung hat auch das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus enteignendem Eingriff verneint.

Festzuhalten ist, dass der enteignende Eingriff einen zwangsweisen staatlichen Zugriff auf das Eigentum darstellt, der dem Betroffenen im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt bzw. trifft und ihn zu einem besonderen, dem übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2013, III ZR 253/12, Rdn. 8). Von dem Abverlangen eines Sonderopfers und damit einem gleichheitswidrigen entschädigungspflichtigen staatlichen Verhalten kann regelmäßig keine Rede sein, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen sind (vgl.BGH, o. g., Rdn. 11). Insbesondere wenn der Betroffene weiß bzw. davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass sein Dritten überlassenes Eigentum für die Begehung von Straftaten genutzt werden soll und er gleichwohl die Nutzung Dritten überlässt oder nicht beendigt, ist ein gleichheitswidriges zur Entschädigung verpflichtendes Sonderopfer zu verneinen. Hiervon geht das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender, im Wesentlichen nicht ergänzungsbedürftiger Begründung aus. Ergänzend ist auszuführen. Soweit der Kläger ursprünglich schriftsätzlich hat vortragen lassen, dass es sich bei dem Saunaclub keinesfalls um ein Bordell im üblichen Sinne handele, so hat er bei seiner persönlichen Anhörung einräumen müssen, es handele sich in der Tat um einen „Sexualbetrieb, also einem Bordellbetrieb“. Dies ist im Hinblick auf die Verpflichtung jeder Partei, sich gemäß § 138 Abs. 1 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären im Hinblick auf die anderslautenden schriftsätzlichen Ausführungen zu würdigen. Aus der von Seiten des Klägers schließlich überreichten Fotokopie des Pachtvertrages mit der Firma R. H. GmbH ergibt sich nicht nur, dass der Kläger jederzeit freien Eintritt zu den verpachteten Räumlichkeiten „ohne Zahlung eines Entgeltes“ hatte. Vielmehr ist in § 11a dieses Pachtvertrages festgehalten, dass auf dem gepachteten Gelände eine Kosmetik-Salon von der Inhaber C. L. betrieben werde. Neben Sonnenbank- und Fingernagelstudio würde ausweislich des Pachtvertrages dabei der Betreiberin L. auch der alleinige Verkauf von Hygieneartikel (Cremes, Kondome, Sex-Artikel und Dessous) zugesichert. Die Zeugin C. L. ist neben einem O. Q. in dem vom Kläger bewohnten N.weg nach seinem eigenen Vorbringen wohnhaft. Unwidersprochen hat das beklagte Land weiter dargelegt, dass es sich bei der Zeugin L. um eine ehemalige Gesellschafterin des unter der Bezeichnung „G.-R.“ firmierenden Bordellbetriebes gehandelt habe.

II.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2013 – 12 O 394/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger begehrt Schadensersatz für Beschädigungen, zu denen es im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme auf in seinem Eigentum stehenden Grundstücken gekommen sein soll. Ausweislich seiner in der Klageschrift wiedergegebenen Schadensaufstellung beziffert er dabei seinen Schaden auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 58.652,10 €. Die Zahlung dieses Betrages nebst Verzugszinsen hat der Kläger geltend gemacht. Daneben hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.761,08 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2013 wendet er sich mit dem Rechtsmittel der Berufung, wobei er ausweislich seiner im Berufungsbegründungsschriftsatz aufgeführten Berufungsanträge, neben der Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten unter Ziff. 1. die Verurteilung des beklagten Landes „anträgt“, an ihn 50.652,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2012 zu zahlen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger in dem Berufungsbegründungsschriftsatz weiter ausführt, er stelle das angefochtene Urteil zur Überprüfung durch den Berufungssenat und verfolge seine Ansprüche vollumfänglich weiter, ist davon auszugehen, dass der diesbezüglichen Formulierung des Berufungsantrages unter Ziff. 1. ein offenbares Diktatversehen zu Grunde und der Kläger weiterhin die Zahlung von 58.652,10 € nebst Verzugszinsen antragen will. Die zulässige Berufung des Klägers dürfte sich als unbegründet erweisen. Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen, da ein Anspruch nicht besteht. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist zunächst vollinhaltlich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen. Ansprüche nach den Vorschriften des StrEG und nach dem POLG NRW scheiden aus, wie schon das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ohne dass dies ergänzungsbedürftig erscheint. Mit zutreffender Begründung hat auch das Landgericht eine Haftung des beklagten Landes aus Amtshaftung im Hinblick auf § 839 BGB, Art. 34 GG verneint. Den Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Köln vom 01.12.2011 bzw. 08.12.2011 kommt Tatbestandswirkung zu. Die Falschbezeichnung „N. Straße“ im Beschluss vom 08.12.2011 stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, die der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nicht entgegensteht. Dass die Beschlüsse ermessensfehlerhaft, insbesondere in unverhältnismäßiger Art und Weise vollzogen worden sind, dies ist vom Kläger substantiiert nicht dargelegt worden. Das beklagte Land hat insbesondere unbestritten vorgetragen, dass jedenfalls der Verdacht bestand, dass der auf dem Gelände befindliche „Saunaclub“ von Mitgliedern des Rockerclubs „I. B.“ bewacht werde, worauf das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise zu Recht abstellt. Mit zutreffender Begründung hat auch das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus enteignendem Eingriff verneint. Festzuhalten ist, dass der enteignende Eingriff einen zwangsweisen staatlichen Zugriff auf das Eigentum darstellt, der dem Betroffenen im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt bzw. trifft und ihn zu einem besonderen, dem übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2013, III ZR 253/12, Rdn. 8). Von dem Abverlangen eines Sonderopfers und damit einem gleichheitswidrigen entschädigungspflichtigen staatlichen Verhalten kann regelmäßig keine Rede sein, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen sind (vgl.BGH, o. g., Rdn. 11). Insbesondere wenn der Betroffene weiß bzw. davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass sein Dritten überlassenes Eigentum für die Begehung von Straftaten genutzt werden soll und er gleichwohl die Nutzung Dritten überlässt oder nicht beendigt, ist ein gleichheitswidriges zur Entschädigung verpflichtendes Sonderopfer zu verneinen. Hiervon geht das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender, im Wesentlichen nicht ergänzungsbedürftiger Begründung aus. Ergänzend ist auszuführen. Soweit der Kläger ursprünglich schriftsätzlich hat vortragen lassen, dass es sich bei dem Saunaclub keinesfalls um ein Bordell im üblichen Sinne handele, so hat er bei seiner persönlichen Anhörung einräumen müssen, es handele sich in der Tat um einen „Sexualbetrieb, also einem Bordellbetrieb“. Dies ist im Hinblick auf die Verpflichtung jeder Partei, sich gemäß § 138 Abs. 1 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären im Hinblick auf die anderslautenden schriftsätzlichen Ausführungen zu würdigen. Aus der von Seiten des Klägers schließlich überreichten Fotokopie des Pachtvertrages mit der Firma R. H. GmbH ergibt sich nicht nur, dass der Kläger jederzeit freien Eintritt zu den verpachteten Räumlichkeiten „ohne Zahlung eines Entgeltes“ hatte. Vielmehr ist in § 11a dieses Pachtvertrages festgehalten, dass auf dem gepachteten Gelände eine Kosmetik-Salon von der Inhaber C. L. betrieben werde. Neben Sonnenbank- und Fingernagelstudio würde ausweislich des Pachtvertrages dabei der Betreiberin L. auch der alleinige Verkauf von Hygieneartikel (Cremes, Kondome, Sex-Artikel und Dessous) zugesichert. Die Zeugin C. L. ist neben einem O. Q. in dem vom Kläger bewohnten N.weg nach seinem eigenen Vorbringen wohnhaft. Unwidersprochen hat das beklagte Land weiter dargelegt, dass es sich bei der Zeugin L. um eine ehemalige Gesellschafterin des unter der Bezeichnung „G.-R.“ firmierenden Bordellbetriebes gehandelt habe. II. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.