Beschluss
19 W 28/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0917.19W28.13.00
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Tenor
Die sofortige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.07.2013 in seiner Gestalt des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 29.08.2013 – 8 O 300/13 – wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.07.2013 in seiner Gestalt des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 29.08.2013 – 8 O 300/13 – wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die gem. § 68 Abs. 1 GKG eingelegte und als solche der Antragstellerin anzusehende Streitwertbeschwerde war zurückzuweisen. Die Beschwerde ist zwar statthaft und auch im Übrigen form- und fristgelegt eingelegt worden, sie ist aber unbegründet. Die Streitwertbeschwerde richtet sich nach Abänderung des Beschluss des Landgerichts vom 24.07.2013, mit dem der Streitwert für die sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs gem. § 894 BGB auf 155.000 € festgesetzt worden war, nunmehr gegen den (teilweisen) Abhilfebeschluss vom 29.08.2013, mit dem der Verfahrenswert auf bis zu 80.000 € festgesetzt worden ist. Die Antragsstellerin hält daran fest, eine Streitwertfestsetzung sei nur in Höhe von 10.000 € gerechtfertigt. Gegen die Festsetzung des Streitwerts für das einstweilige Verfügungsverfahren auf bis zu 80.000 € ist nichts zu erinnern. Der Streitwert für die Gebührenfestsetzung beim Grundbuchberichtigungsanspruch beurteilt sich nach § 3 ZPO. Bei der Wertschätzung nach freiem Ermessen ist maßgebend das Interesse des Klägers an der Grundbuchberichtigung, nicht der Grundstückswert oder der Verkehrswert eines dinglichen Rechts (OLG Köln Beschl. v. 23.03.1988 – 2 W 56/88, BeckRS 2011, 22953; OLG Köln, Urt. v. 20.02.1995 – 27 WF 5/95, BeckRS 1995, 02317 Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 3 Rn 16, Stichwort „Berichtigung des Grundbuchs“). Mit der begehrten einstweiligen Verfügung geht es der Antragstellerin im Ergebnis darum, ihren Miteigentumsanteil, der sich durch die Schaffung neuen Wohnungseigentums an den Einheiten Nr. 65 und 66 durch Änderung der Teilungserklärung verändert hat, wieder „aufzustocken“. In Bezug auf einen Wohnungseigentümer hat das OLG Köln in der o.g. Entscheidung aus dem Jahre 1988 das Interesse insoweit auf 10.000 € festgesetzt. Da es vorliegend der Antragstellerin nicht um die Beanspruchung eigenen Wohnungseigentums geht, sondern nur die Veränderung der Miteigentumsanteile aller – hier Nr. 1 bis Nr. 64 - Wohnungseigentümer Anlass für die Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs ist, erscheint allein unter diesem Bewertungsmaßstab eine Festsetzung auf 80.000 € nicht unangemessen hoch, auch wenn man berücksichtigt, dass die Geltendmachung der Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt, bei dem ohnehin nur 1/3 des Gegenstandswerts des Hauptsacheverfahrens angesetzt wird. Darüber hinaus schließt sich der Senat in Bezug auf die Bestimmung des Werts der einstweiligen Verfügung gemessen am Grundstückswert den Ausführungen des Landgerichts im Abhilfebeschluss vollumfänglich zu. Auf die Begründung des Beschlusses des Landgerichts vom 29.08.2013 wird – zur Vermeidung von Wiederholungen - Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.