Beschluss
19 W 27/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0917.19W27.13.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.07.2013 in seiner Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.08.2013 – 8 O 300/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsstellerin.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.07.2013 in seiner Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.08.2013 – 8 O 300/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsstellerin. G r ü n d e: Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569, 922 Abs. 1 S. 1, 936, 937 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.07.2013 in seiner Gestalt des Nichtabhilfehilfebeschlusses vom 29.08.2013 – 8 O 300/13 - ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den von der Antragstellerin beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Vorliegens eines Verfügungsanspruchs zurückgewiesen. Die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff ZPO i.V.m. § 899 Abs. 2 BGB mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs sind nicht gegeben. Dem Erlass einer einstweiligen Verfügung steht schon das Fehlen eines Verfügungsgrunds entgegen. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Dazu muss die objektive Besorgnis bestehen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Allerdings ist es gem. § 899 Abs. 2 S. 2 BGB zum Erlass der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird. Hierbei handelt es sich aber nur um eine gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Gefährdung des Anspruchs, wobei der Gegenbeweis zulässig ist (Senat, Urt. v. 28.03.2013 19 U 157/12 -, zu § 885 Abs. 1 S. 2 BGB, m.w.N.). Diese gesetzliche Dringlichkeitsvermutung kann insbesondere durch langes Zuwarten widerlegt sein (Zöller/Vollkommner, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 940 Rn 4 m.w.N.). Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist das Grundbuch, dessen Berichtigung mit dem – am 27.04.2013 bei Gericht eingegangenen - Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt wird, unrichtig, und zwar in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1) seit der Eintragung des Wohnungseigentums (Sondereigentum und Miteigentumsanteil) an den Einheiten 65 und 66 am 14.02.1997 (Anlage A 1) und in Bezug auf den Antragsgegner zu 2) seit der Eintragung der Auflassungsvormerkung am 03.09.1999. Dieser Zeitraum ist zu lang, um noch eine Dringlichkeit annehmen zu können. Nichts anderes ergibt sich aus einer erst später erlangten Kenntnis von der Eintragung bzw. dieser zugrunde liegenden notariellen Änderung der Teilungserklärung. Die Antragstellerin hat erklärt, dass die Miteigentümer erst Jahre später Kenntnis von der Änderungsurkunde und mithin der Schaffung neuen Wohnungseigentums erlangt hätten, ohne dass ein genauer Zeitraum benannt wird. Das reicht als Vortrag zum Verfügungsgrund nicht aus, zumal die Antragsstellerin über Jahre hinweg versucht hat, Wohngelder von der Antragsgegnerin zu 1) einzutreiben und demnach Kenntnis von deren Sondereigentum hatte und insoweit offenbar auch von der rechtlichen Wirksamkeit der Rechtsstellung der Antragsgegnerin zu 1) ausgegangen ist. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsstellerin erst am 01.06.2013 Kenntnis von der Änderungsurkunde vom 17.03.1995 und Eintragung im Grundbuch erlangt hätte, wie sie mit der sofortigen Beschwerde glauben machen will. Vom Wohnungseigentum an den Ausbauwohnungen Nr. 65 und 66 und den Verkaufsabsichten der Antragsgegnerin zu 1) hat die Antragstellerin über ihren Verwalter jedenfalls durch das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 30.03.2008 (Anlage A 9) erfahren. Gleichzeitig trägt die Antragstellerin vor, dass die Antragsgegnerin zu 1) mit Wohngeldern aus den auf sie entfallenden Wohneinheiten seit vielen Jahren rückständig ist und Vollstreckungsversuche fruchtlos geblieben sind. Damit hat die Antragstellerin jedenfalls seit mehr als 5 Jahren Kenntnis von der Rechtsstellung der Antragsgegner in Bezug auf die Einheiten Nr. 65 und 66. Eine erst kurzfristige Kenntnis der Rechtslage begründet mithin keine Dringlichkeit. Wenn die Antragsstellerin geltend macht, in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.07.2013 habe der Antragsgegner zu 2) angekündigt, die Wohngelder nicht zahlen zu wollen, vielmehr mit der Umnutzung in Wohnungen und dem Verkauf der Einheiten Nr. 65 und 66 gerechnet werden müsse (so die nicht den Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung gerecht werdende Erklärung des Miteigentümers Schrader vom 23.07.2013, Anlageheft), so begründet dies, keine Dringlichkeit und mithin keinen Verfügungsgrund. Die Gefahr des Eigentumserwerbs Dritter kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) bestand bereits früher, eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse steht nicht unmittelbar bevor. Derartiges ist weder konkret von der Antragstellerin dargelegt noch den Umständen zu entnehmen. Die Antragstellerin hat Nachträge zur Bescheinigung vom 18.08.1993 – datierend vom 28.04.1995 – vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Einheiten Nr. 65 und 66 nicht zu Wohnzwecken, sondern (nur) als Bodenraum zu nutzen sind. Angesichts der damit verbundenen – langjährigen - eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der Einheiten und der insoweit eingeschränkten Werthaltigkeit, war keine Dringlichkeit festzustellen. Die Aussicht, dass – nun aber - in Kürze mit einer Änderung der Nutzungsmöglichkeit zu rechnen sei, ist nicht erkennbar. Soweit es der Antragstellerin darum geht, ihre Wohngeldansprüche aus vergangenen Jahren zu verfolgen, ist die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch nicht dringlich, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass nach einem Eigentumswechsel der frühere Wohnungseigentümer aus der Haftung entlassen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 13.09.2013 – V ZR 209/12). Auf das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs kommt es mithin schon nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.