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Beschluss

13 U 261/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0823.13U261.12.00
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Tenor
  • 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6.12.2012 (15 O 35/12) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  • 2. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6.12.2012 (15 O 35/12) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. G r ü n d e 1)Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zugrundeliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (Ordre public) anzunehmen ist, so dass der Einwand des Beklagten, in Großbritannien sei ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht über sein Vermögen anhängig, nicht durchgreift. Das Landgericht ist dabei von den richtigen rechtlichen Grundsätzen - wie sie bereits der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren 13 W 67/12 vom 13.11.2012 zugrunde lagen - ausgegangen (sub a) und hat diese zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet (sub b). a) Nach der Rechtsprechung des BGH muss zwar im Grundsatz anerkannt werden, dass sich ein ausländisches Insolvenzgericht für örtlich zuständig erklärt hat. Ein etwaiger Missbrauch seitens des Insolvenzschuldners sei lediglich als möglicher Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (Ordre public) zu prüfen (BGH NJW 2002, 960, 961). Nach Art. 26 EuInsVO kann sich jeder Mitgliedstaat weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. Nach der Auffassung des BGH ist die deutsche öffentliche Ordnung verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Ein in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Anwendungsfall liegt dabei vor, wenn die ausländische Entscheidung durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt wird, denn eine solche Entscheidung verstoße gegen die deutsche öffentliche Ordnung (BGH NJW 2004, 2386, 2388; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 207, 208). Bezogen auf Art. 26 EuInsVO kann dementsprechend ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung in Betracht kommen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz rechtsmissbräuchlich ins Ausland verlegt hat, um sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen, um dabei Vorteile zu erzielen, die ihm nicht zustehen (BGH NJW 2002, 960, 961). Die damit zwangsläufig verbundene Zuständigkeitskontrolle ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des EuGH (Urt. v. 21.01.2010, C-444/07, NZI 2010, 156 ff.) unter den angeführten Voraussetzungen nicht unzulässig. b) Die Würdigung der Kammer, der Beklagte habe seinen Lebensmittelpunkt ausschließlich und damit rechtsmissbräuchlich nach Großbritannien verlegt, um sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – nämlich über den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (center of main interest, Art. 3 EuInsVO) – berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen, um dabei Vorteile zu erzielen, die ihm nicht zustehen, ist – nach wie vor - nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt – auch in geänderter Besetzung und nach nochmaliger Beratung der Angelegenheit – zunächst Bezug auf die insoweit fortgeltenden Erwägungen der bereits erwähnten Entscheidung im Beschwerdeverfahren 13 W 67/12, die wie folgt lauteten: „Auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes geht der Senat bei Würdigung aller Umstände und Indizien davon aus, dass der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt ausschließlich und damit rechtsmissbräuchlich nach Großbritannien verlegt hat, um sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – nämlich über den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (center of main interest, Art. 3 EuInsVO) – berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen, um dabei Vorteile zu erzielen, die ihm nicht zustehen. Der Wechsel ins Ausland – zunächst Ende April 2009 in den Iran und insbesondere Anfang Juni 2010 nach Großbritannien – erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich der Beklagte bereits in der finanziellen Krise befand und insbesondere absehbar war, dass eine umfangreiche Inanspruchnahme durch die Klägerin erfolgen würde. So hatte die Klägerin ihm mit Schreiben vom 16.02.2009 (Anlage K 5) mitgeteilt, dass die der I Logistics AG gewährten Kredite, für die der Beklagte sich verbürgt hatte, am selben Tag gekündigt worden und er als Bürge in Anspruch genommen werde, wenn die Forderungen der Klägerin über knapp 1,4 Mio. EUR nicht bis zum 02.03.2009 ausgeglichen sein sollten. Mit Schreiben vom 11.06.2009 (Anlage K 7) kündigte der Beklagte unter Angabe seiner neuen Anschrift in Teheran alle bestehenden Bürgschaften. Mit Schreiben vom 11.10.2009 (Anlage B 5) wies er seine Inanspruchnahme als Bürge nochmals zurück. In seinem Insolvenzantrag hat der Beklagte zudem angegeben, seit Dezember 2009 – und damit bereits vor seinem Umzug nach Großbritannien – erstmals Probleme gehabt zu haben, seine Schulden zu bezahlen (S. 25 des Formulars 6.28). Obwohl am 26.08.2011 aufgrund eines Eigenantrags des Beklagten das Insolvenzverfahren nach englischem Recht eröffnet worden ist, hat er dies im Folgenden gegenüber der Klägerin verschwiegen, zuletzt sogar noch im E-Mail-Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigten im Januar 2012 (Anlage K 10), obwohl dieser ausdrücklich auf die bevorstehende Klage hingewiesen hatte, hinsichtlich derer er den Beklagten um Benennung einer zustellungsfähigen Anschrift gebeten hatte. Selbst wenn der Beklagte geglaubt haben sollte, dass der Klägerin die Verfahrenseröffnung mitgeteilt worden wäre, musste er spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass die Klägerin davon offensichtlich keine Kenntnis hatte. Der Beklagte hat nach dem vorgelegten Mietvertrag über einen „bedroom“ vom 01.06.2010 (Anlage B 8) zunächst unter der Anschrift „1 C House, C2 Street, X, Dr, CO7 9DS“ gewohnt. Dabei handelt es sich um exakt dieselbe Anschrift, unter der die Firma, bei der Beklagte laut Arbeitsvertrag vom 01.06.2010 (Anlage B 9) angestellt ist, seinen Geschäftssitz (Registered Office) hat. Bei dieser Firma handelt es sich zudem um die I Logistics UK Ltd., die nach ihrem Namen und ihrem Tätigkeitsfeld erstaunliche Parallelen zu der Firma I Logistics AG aufweist, deren alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der Beklagte nach eigenen Angaben (S. 25 des Formulars 6.28) gewesen ist. Ferner befinden sich sämtliche in der vom Beklagten erstellten Vermögensübersicht genannten Gläubiger des Beklagten außerhalb Großbritanniens, nämlich – bis auf eine einzige Ausnahme – in Deutschland. Schließlich sind andere Motive und Gründe für eine Verlagerung seines Lebensmittelpunktes nach Großbritannien derzeit weder vorgetragen noch ohne Weiteres ersichtlich. Das Angestelltenverhältnis mit einem Jahreseinkommen i.H.v. 10.080 £ vermag der Senat insoweit kaum als ausschlaggebend anzusehen. Dass der Beklagte eine Sozialversicherungsnummer sowie Steuererklärungen vorlegt, steht der Bewertung angesichts der vorgenannten Indizien nicht entgegen. Diese Unterlagen könnten im Übrigen auch nur belegen, dass der Beklagte tatsächlich und nicht nur zum Schein in Großbritannien lebt und arbeitet. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten setzt jedoch nicht zwingend voraus, dass die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nur vorgetäuscht wird. Dies ist vielmehr nur der stärkste Fall des Rechtsmissbrauchs. Die obigen Indizien lassen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einen hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass der Beklagte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen einzig nach Großbritannien verlegt hat, um sich rechtsmissbräuchlich den berechtigten Forderungen seiner Gläubiger – vorliegend namentlich der Klägerin – zu entziehen.“ Soweit der Beklagte der Entscheidung des Landgerichts mit der Berufungsbegründung entgegenhält, dass die als Anlage zum Schriftsatz vom 6.8.2012 (B 15) und zum Schriftsatz vom 30.8.2012 (Anlage B 16) vorgelegten Dokumente unberücksichtigt geblieben seien, vermag das nicht zu überzeugen. Der Senat hat bereits im Rahmen der PKH-Entscheidung vom 13.11.2012 darauf hingewiesen, dass die zeitlichen Abläufe im Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhebliche Bedenken gegen eine sorgfältige Prüfung der Zuständigkeit der das Insolvenzverfahren eröffnenden Stelle in Großbritannien rechtfertigen. Diese Bedenken gründen sich auf den Umstand, dass die Verfahrenseröffnung – ausweislich der vom Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 7 – bereits um 10,40 Uhr des Tages erfolgt ist, an dem der entsprechende Antrag durch den Beklagten gestellt wurde. Darauf hatte auch bereits die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 3.8.2012 mit Recht hingewiesen. Inwieweit sich an dieser vom Landgericht ausweislich der Begründung der angefochtenen Entscheidung geteilten Einschätzung der Sachlage als bedenklich und letztlich mit einer ordnungsgemäßen Prüfung der Voraussetzungen nicht vereinbar durch die vom Beklagten angeführten Anlagen B 15 und B 16 etwas ändern könnte, ist nicht ersichtlich. In beiden Dokumente findet sich – über die bloße Behauptung, dass eine ordnungsgemäße Prüfung stattgefunden habe, hinaus – keinerlei plausible, nach den Umständen aber notwendigerweise zu verlangende Erklärung dafür, wie eine solche Prüfung innerhalb eines so kurzen Zeitraumes zu bewerkstelligen sein kann. Auch ergänzender Vortrag des Beklagten selbst fehlt in diesem Zusammenhang. Der Senat vermag sich der Rechtsauffassung des Beklagten auch insoweit nicht anzuschließen, als dieser in der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle in England durch die Klägerin eine Anerkennung des dortigen Verfahrens als rechtmäßig sieht. Aus dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren ergibt sich das Gegenteil, er erlaubt den eindeutigen Rückschluss darauf, dass die Anmeldung zur Tabelle in England – ohne damit weitere rechtliche Erklärungen zu verbinden - nur vorsorglich erfolgt ist, um die Rechte der Klägerin für den Fall einer Erfolglosigkeit der vorliegenden Klage zu sichern. Deshalb geht auch der Vorwurf des Beklagten (Schriftsatz vom 29.4.2013) ins Leere, dass die Klägerin versuche, (parallel) zwei Titel zu erwirken. Da die weiteren Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insbesondere zur Höhe der Klagforderung mit der Berufung nicht angegriffen werden, ist die Berufung insgesamt ohne Erfolg. 2) Damit ist auch der Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Zudem hat der Senat nach wie vor Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Darlegung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Bedürftigkeit, § 115 ZPO. Insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 13.11.2012 zu verweisen, zu dem der Beklagte mit seinem neuen Antrag – der lediglich auf seinen früheren Antrag verweist – inhaltlich nicht Stellung genommen hat. Es hat deshalb dabei zu verbleiben, dass der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wovon er für den Zeitraum zwischen April 2009 und seinem behaupteten Umzug nach Großbritannien seinen Lebensunterhalt bestritten hat und inwieweit frühere Vermögenswerte rechtlich zu berücksichtigen sind. 3.) Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters – verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.