Beschluss
18 U 90/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0807.18U90.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Kläger wird für die Durchführung des Berufungsverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt pp., bewilligt, soweit er mit dem Berufungsantrag zu 1) die Abweisung seines Klageantrages zu 1) angreift, sich mit dem Berufungsantrag zu 4) gegen seine Verurteilung nach den Widerklageanträgen zu 2) und 3) wendet und mit dem Berufungsantrag zu 6) eine Gesamtabrechnung auch der Anlage „Sprint“ hinsichtlich der Zeitpunkte nach Maßgabe des § 16 Ziff. 1 Buchst. e GV begehrt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen. 1 Gründe 2 Die Voraussetzungen für die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen hier teilweise vor. So hat das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit die Entscheidung über den Berufungsantrag zu 1) von einer ungeklärten Rechtsfrage abhängt, soweit der Kläger sich mit dem Berufungsantrag zu 4) gegen die Widerklageanträge zu 2) und 3) wendet und soweit der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 6) eine Gesamtabrechnung auch der Anlage „Sprint“ hinsichtlich der Zeitpunkte nach Maßgabe des § 16 Ziff. 1 Buchst. e GV begehrt. Im Übrigen fehlt es dem Rechtsmittel hingegen an hinreichender Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 S. 1 ZPO. 3 Im Einzelnen gilt Folgendes: 4 Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie allerdings nur teilweise Erfolg. Da die Entscheidung im Übrigen teilweise auf eine vom Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassene Rechtsfrage gestützt werden soll, liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO hier nicht einmal hinsichtlich eines nach § 301 ZPO abgrenzbaren Teils vor und bedarf es in jedem Fall der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision. 5 1. Dem seitens des Klägers mit dem Berufungsantrag zu 1) geltend gemachten Schadenersatzanspruch stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf eine zweigliedrige stille Gesellschaft verneint (BGH, Urt. v. 19. Juli 2004 – II ZR 354/02 -, NJW-RR 2004, S. 1407 f.) und für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urt. v. 29. November 2004 – II ZR 6/03 -, juris Rn. 20). Der Senat schließt sich jedoch den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seiner Entscheidung vom 28. November 2012 (OLG München, Urt. v. 28. November 2012 – 20 U 2232/12 -, NZG 2013, S. 65 ) an. Kurz zusammengefasst: Während bei einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft für die Frage der aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden wechselseitigen Pflichten der Gesellschafter lediglich die Interessen des Inhabers des Handelsgeschäfts und die Interessen eines einzigen stillen Gesellschafters zu berücksichtigen sind, steht dem Inhaber des Handelsgeschäfts bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft eine Mehrzahl von stillen Gesellschafters gegenüber. Die Durchsetzung eines auf Rückgewähr der Einlage gerichteten Schadenersatzanspruches beträfe hier zwar nicht das nicht vorhandene Vermögen der stillen Gesellschaft, sondern dasjenige des Inhabers des Handelsgeschäfts. Jedoch beträfe das einseitige, auf Rückgewähr seiner Einlage gerichtete Vorgehen eines stillen Gesellschafters die übrigen stillen Gesellschafter in der Weise, dass ihre Aussichten auf Einlagenrückgewähr oder Abfindung sänken. Gestattete man also einzelnen stillen Gesellschaftern den unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über auf Einlagenrückgewähr gerichtete Schadenersatzansprüche, führte das unweigerlich zu einem mit der Gefahr einer Ungleichbehandlung der stillen Gesellschafter untrennbar verbundenen Wettlauf der Gesellschafter als Schadenersatzgläubiger. Während nämlich solche stille Gesellschafter, die rechtzeitig Schadenersatzansprüche geltend machten, ihre Einlage zurückerhielten, müssten sich die übrigen Gesellschafter auf eine Insolvenzquote, jedenfalls aber auf eine erheblich reduzierte Abfindung verweisen lassen. Dem kann nur durch Anwendung der für fehlerhafte Gesellschaften geltenden Grundsätze und eine damit verbundene Verweisung aller Gesellschafter gleichermaßen auf Abfindungsansprüche begegnet werden. 6 Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kapital des Inhabers des Handelsgewerbes im Wesentlichen aus den Einlagebeträgen der stillen Gesellschafter besteht wie das hier nach der aus dem Prospekt ersichtlichen Unternehmensplanung (S. 25 ff. des Prospekts, Anlage K 2, Bl. 10 ff. AH) der Fall ist. 7 Es kann auch keine Rede davon sein, dass nicht eine einzige mehrgliedrige stille Gesellschaft vereinbart wurde, sondern eine der Zahl der Anleger entsprechende Anzahl jeweils zweigliedriger stiller Gesellschaften. Dem steht der Inhalt des Prospekts und hier insbesondere die Fassung des darin abgedruckten § 1 Nr. 2 GV (Anlage K 2, Bl. 21 R AH) insofern entgegen, als schon nach dem Wortlaut der Bestimmung „die Gesellschafter … zusammen mit dem Geschäftsinhaber eine sog. mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft“ bilden. Die Beitrittserklärungen der atypisch stillen Gesellschafter und darunter auch diejenige des Beklagten sind mit Rücksicht hierauf jeweils im Sinne der gemeinsamen Bildung einer einzigen vielgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft auszulegen. 8 2. Der mit dem Berufungsantrag zu 2) begehrten negativen Feststellung fehlt wegen der Reichweite des Antrages ungeachtet der Widerklageanträge und der mündlichen Verhandlung über die Widerklage nicht an das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Berufungsantrag zu 2) ist aber im Hinblick auf die Rechtsfolgen der nach Auffassung des Klägers wirksamen Kündigung unbegründet. Denn Folge einer wirksamen Kündigung ist das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters und das Entstehen eines Abfindungsanspruchs oder eines Rückzahlungsanspruchs entsprechend § 16 Ziff. 1 Buchst. d GV abhängig von der Einlage einerseits sowie von den Gewinn- und Verlustbeteiligungen und den Entnahmen bzw. Ausschüttungen andererseits. Dass hiernach sehr wohl ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger als Anleger besteht, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten zu ihrem Widerklageantrag zu 1). Dementsprechend ist auch der Berufungsantrag zu 4) unbegründet, soweit der Kläger damit Abweisung des Widerklageantrages zu 1) begehrt. 9 Die Beklagte kann nämlich gestützt auf § 16 Ziff. 1 Buchst. d iVm. § 9 Ziff. 2 GV Rückzahlungen der Ausschüttungen in Höhe von 1.416,67 EUR vom Kläger verlangen. Dabei kann auch dahinstehen, auf welchen Rechungsabschluss abzustellen ist, denn sowohl der nach § 16 Ziff. 1 Buchst. e GV maßgebende der Stand des Kapitalkontos zum 31. Dezember 2008 (Bl. 104 AH) als auch derjenige zum 31. Dezember 2009 (Bl. 105 GA) übersteigen den Betrag der Ausschüttungen und lassen den Regress gegen den Kläger zu. 10 3. Die mangelnde Begründetheit des Berufungsantrages zu 3) ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu dem seitens des Klägers geltend gemachten Schadenersatzanspruch. 11 4. a) Dass der Berufungsantrag zu 4) keinen Erfolg hat, soweit er sich gegen die den Widerklageantrag zu 1) betreffende Entscheidung des Landgerichts richtet, ist ebenfalls schon dargelegt worden. 12 b) Anderes gilt allerdings, soweit der Kläger damit die Abweisung der Widerklageantrag zu 2) und 3) , mit denen die Beklagte Zahlung rückständiger und in Zukunft fälliger Raten nach dem Modell „Sprint“ verlangt hat, begehrt. Denn der Geltendmachung ausstehender Einlagen steht jedenfalls vorläufig der Beschluss der Gesellschafter der stillen Gesellschaft über die Liquidation zum 15. Dezember 2009 entgegen. 13 Ein solcher Beschluss hat nämlich wegen der Rechtsnatur der stillen Gesellschaft als reine Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen zur Folge, dass das Gesellschaftsverhältnis unmittelbar endet und nur noch ein schuldrechtliches Abwicklungsverhältnis zwischen den stillen Gesellschaftern und dem Inhaber des Handelsgeschäfts besteht – Auflösung und Beendigung fallen insofern zusammen. Ansprüche, die bis zur Auflösung entstanden sind, werden damit zu bloßen Rechnungsposten und können nur im Wege der Gesamtabrechnung geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1989 – II ZR 128/88 -, juris Rn. 13). Für offene Einlagen gilt, dass sie bei der Auflösung einer stillen Gesellschaft und der hier gebotenen Gesamtabrechnung nur im Umfang der Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters oder zu Deckung von Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 5. November 1979 – II ZR 145/78 -, NJW 1980, S. 1522 f.) sind. Dieser entsprechende Anspruch des Inhabers des Handelsgeschäfts gegen den stillen Gesellschafter wird nach herrschender Auffassung sofort mit der Auflösung fällig (Servatius, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 235 HGB Rn. 4), nach anderer Ansicht mit der Gesamtabrechnung (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 235 Rn. 2). 14 Hier ergibt sich die Verlustbeteiligung der stillen Gesellschafter auch bei ratenweiser Einlage („Sprint“) aus § 10 GV. Allerdings sieht § 10 Ziff. 2 Buchst. b GV vor, dass sich die Höhe der Verlustbeteiligung nach dem Verhältnis von eingezahlter Einlage des betreffenden stillen Gesellschafters zu den eingezahlten Einlagen aller stillen Gesellschafter richtet (Bl. 22 R AH). 15 Nach den Ausführungen der Beklagten zu den Zahlungen des Klägers auf die Rateneinlage „Sprint“ (Bl. 164 GA) betragen die tatsächlich seitens des Beklagten eingezahlten Raten 14.400,- EUR. Das entspricht dem vorgetragenen und unstreitigen Zeitraum vertragskonformer Zahlung (9/2003 – 7/2009) sowie der unstreitigen Zahlung der ersten Rate per Einziehung am 10. August 2003 (Bl. 164 GA sowie Zeichnungsschein, Anlage K 3, Bl. 27 AH). Ob aber darüber hinaus weitere Raten bis zum Auflösungszeitpunkt am 15. Dezember 2009 (Anlage WK 3, Bl. 109 AH) zu berücksichtigen sind oder ob die Kündigung des Klägers weiteren Einlagenraten entgegensteht und seine Zahlungseinstellung berechtigt war, kann an dieser Stelle zunächst offen bleiben, denn jedenfalls hat die Beklagte weder eine Gesamtabrechnung des Geschäftsanteils des Klägers nach dem Modell „Sprint“ vorgenommen, noch lassen sich ihrem Vorbringen die neben den eingezahlten und geschuldeten Raten für die Gesamtabrechnung nach § 10 Ziff. 2 Buchst. b GV maßgebenden Daten ohne weiteres entnehmen. 16 Da die Beklagte ihre nach Auflösung der stillen Gesellschaft u.U. bestehenden Ansprüche gegen den Kläger als stiller Gesellschafter in Zusammenhang mit seiner Beteiligung nach dem Modell „Sprint“ bisher nicht durch Darlegung einer ordnungsgemäßen Gesamtabrechnung hinreichend schlüssig begründet hat, braucht der Senat derzeit auch nicht zu entscheiden, ob die Gesamtabrechnung Voraussetzung der Fälligkeit der mit dem Widerklageantrag zu 2) geltend gemachten Forderung der Beklagten ist. 17 5. Angesichts der Auflösung der stillen Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf des 15. Dezember 2009 (Anlage WK 3, Bl. 109 AH) kann ein Interesse an der mit dem hilfsweise gestellten Berufungsantrag zu 5) begehrten Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung der Gesellschaft im Juli 2009 nur dann bestehen, wenn es für die Rechtsfolgen des Ausscheidens des Klägers aus der stillen Gesellschaft bzw. der Auflösung der stillen Gesellschaft auf die vorgenannten Zeitpunkte ankommt. Dem steht indessen § 16 Ziff. 1 Buchst. e S. 1 GV entgegen, denn danach kommt es sowohl für das Ausscheiden eines Gesellschafters als auch für die Auflösung der Gesellschaft als Auseinandersetzungsstichtag (vgl. § 16 Ziff. 1 Buchst. d GV) nicht auf den 15. Juli 2009 (Tag der Kündigung) bzw. den 15. Dezember 2009 (Tag der Auflösung) an, sondern auf den 31. Dezember 2008. Hinsichtlich des Jahres 2009 sieht § 16 Ziff. 1 Buchst. e S. 2 GV vor, dass geleistete Einlagen und Auszahlungen das Guthaben mindern. Maßgebend ist neben dem 31. Dezember 2008 als Stichtag also die Höhe der tatsächlich geleisteten Einlagen und Entnahmen, und insofern haben die Parteien keine relevanten Ereignisse für die Zeit vom 15. Juli 2009 bis zum 15. Dezember 2009 vorgetragen. Deshalb ist ein Feststellungsinteresse mit Blick auf die erforderliche Gesamtabrechnung und daraus folgende Ansprüche nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht erkennbar. 18 Da – wie oben ausgeführt – die stille Gesellschaft durch den die Liquidation betreffenden Beschluss auch schon beendet ist, kann sich ein Feststellungsinteresse des Klägers die Wirksamkeit seiner Kündigung betreffend auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Gesellschafterbeschlusses etwa über die Aufhebung der Liquidation und eine Rückkehr zur werbenden Gesellschaft ergeben: Die beendete stille Gesellschaft kann Gesellschafterbeschlüsse nicht mehr fassen. 19 Hinsichtlich des Berufungsantrages zu 5) ist das Rechtsmittel demnach mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage insofern mangels Feststellungsinteresses nicht zulässig gewesen ist. Das ist allerdings lediglich eine Frage der Begründung. 20 6. Die mit dem Berufungsantrag zu 6) weiter verfolgte Klage ist im Sinne einer Stufenklage (§ 254 ZPO) zu verstehen und begründet, soweit der Kläger hinsichtlich seiner Anlage „Sprint“ eine Abrechnung verlangt – die Anlagen „Classic Plus“ sind abgerechnet (Bl. Anlage WK 2, Bl. 100 ff. GA). Allerdings hat die Abrechnung unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung nach § 16 Ziff. 1 Buchst. e GV zu erfolgen, so dass zunächst der Abschluss zum 31. Dezember 2008 maßgebend ist und sodann die im Jahr 2009 tatsächlich geleisteten Einlagen und vorgenommenen Ausschüttungen zu berücksichtigen sind.